Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 6 StR 77/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1972

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Tenor

Der gegen den Beschluss des [X.] (Oder) vom 4. Januar 2024 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten am 17. Oktober 2023 wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat es mit Beschluss vom 4. Januar 2024 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des [X.] ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der am 26. Januar 2024 abgelaufenen Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern erst am 29. Januar 2024 beim [X.] eingegangen ist.

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 77/24

03.04.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 17. Oktober 2023, Az: 21 KLs 6/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 6 StR 77/24 (REWIS RS 2024, 1972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1972

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