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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 4/15
vom
3.
Februar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Februar
2015 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Stade
vom 26.
September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden
der Schuldspruch dahin geändert, dass der An-geklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist, und der Straf-ausspruch dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1
auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§
354 Abs. 1 analog StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juni 2003
-
5 [X.], [X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]
Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
Meta
03.02.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. 3 StR 4/15 (REWIS RS 2015, 16150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16150
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