Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 5 StR 217/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3172

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5 [X.]/08 [X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-letzung unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen aus einer Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung be-schränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf der Vergewaltigung nicht [X.]. Die Geschädigte hat als Verlobte des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zum Tatgeschehen im [X.] auf die Aussage der Schwester der Geschädigten, der gegenüber die Geschädigte von dem Geschehen berichtet und auch der Angeklagte sich spontan hierzu geäußert hatte. 2 - 3 - 2. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist nicht hinreichend be-legt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr durch tatbestandsmäßi-ges Verhalten im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB erzwungen hat. Die [X.] ergeben nicht eindeutig, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr unter Einsatz von Nötigungsmitteln im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durch-geführt hat. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Subsumtion. Dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat, reicht für sich allein noch nicht aus. Auch lassen die bisher getroffenen Fest-stellungen nicht erkennen, dass die Geschädigte sich objektiv in einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden habe. [X.] fehlen jegliche Darlegungen sowohl zu einem Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten als auch zu einem Vorsatz des Angeklagten dahin, dass die Geschädigte gerade im Hinblick auf ihre Schutzlosigkeit auf möglichen Wi-derstand verzichtet hat (vgl. hierzu [X.] bei Pfister NStZ-RR 2007, 363, Nr. 16). 3 4 3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 177 Abs. 5 StGB zu prüfen haben, die bei der gegebe-nen Konstellation nicht fern liegt.
[X.]Raum [X.] Schneider

Meta

5 StR 217/08

25.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 5 StR 217/08 (REWIS RS 2008, 3172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3172

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