Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. XII ZB 83/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13527

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416BXIIZB83.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/14

vom

6. April 2016

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1893, 1836 Abs.
1 Satz
2 und 3, 1698
a; [X.] §§
1 Abs.
2 Satz
2, 4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, 5 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2 und 6 Satz
1
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von §
6 Satz
1 [X.] und nicht pauschal nach den §§
4, 5 [X.] zu entschädigen.
[X.], Beschluss vom 6. April 2016 -
XII [X.]/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
April 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
Januar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Wert:
79

Gründe:
I.
Auf Antrag des Beteiligten (im Folgenden: Betreuer) hat das Amtsgericht die Betreuervergütung für den [X.]raum vom 8.
November 2012 bis 17.
Dezem-ber 2012 auf 321,20

Antrag bezüglich des [X.]raums vom 18. bis 27.
Dezember 2012 hat es mit der Begründung abgelehnt, der Betroffene sei zwischen dem 10. und dem 17.
De-zember 2012 verstorben; die Vergütung sei bei Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen nur bis zum Todestag, der zugunsten des [X.] mit dem letztmöglichen Sterbetag angenommen werde, zu berechnen.
Das [X.] hat die zugelassene Beschwerde des Betreuers zu-rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen An-trag weiter.

1
2
-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das [X.] hat dem Betreuer zu Recht und mit zutreffender Be-gründung eine weitergehende Vergütung versagt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für den nach dem Gesetz über die Vergütung von [X.] und Betreuern ([X.]) festzusetzenden Vergütungsanspruch nicht darauf an, dass der Betreuer von dem Tod des Betroffenen erst am 27.
De-zember 2012 Kenntnis erlangt hat.
Nach den §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB
iVm §§
1 Abs.
2 Satz
2, 4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2, 5 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2 [X.] kann der Betreuer nur eine Vergütung in der zuerkannten Höhe verlangen, weil ein entsprechender Anspruch allein für die Dauer der Betreuung besteht. Nach §
1908
d BGB endet die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtli-che Entscheidung. Eine solche ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder den Ablauf der vom [X.] oder vom Gericht festgesetzten Frist (§
302 FamFG) bereits feststeht (Se-natsbeschluss vom 14.
Dezember 2011

XII
ZB
489/10

FamRZ 2012, 295 Rn.
11).
Dass der Todeszeitpunkt des Betroffenen zugleich den Endzeitpunkt für die nach den §§
4, 5 [X.] pauschal zu bemessende Vergütung darstellen soll, lässt sich auch den
Gesetzesmaterialien zum [X.] entnehmen. Danach ist die Vergütung für den letzten Monat der Betreuung taggenau bis zum Tod des Betroffenen festzusetzen (BT-Drucks. 15/2494 S.
34). Demgegenüber wird zwar vertreten, auch für den [X.]raum vom Tod des Betroffenen bis zur Kenntnis des Betreuers hiervon sei eine Vergütung nach den Pauschalsätzen des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes festzu-3
4
5
6
-
4
-
setzen.
Denn der Betreuer dürfe die Betreuung nach den §§
1908
i, 1893, 1698
a BGB bis zur Kenntnis von der Beendigung fortführen. Insofern sei
im Gegensatz zu der Notgeschäftsführung nach §
1698
b BGB
davon auszuge-hen, dass nicht nur einzelne Angelegenheiten erledigt worden seien, sondern die normale Betreuertätigkeit fortgeführt worden sei
(LG Traunstein
FamRZ
2010, 329; juris [X.]/[X.] §
1893 Rn.
16).
Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Sie steht nicht damit in Einklang, dass die Pauschalvergütung nur für die Dauer der Be-treuung anzusetzen ist und dies nach den Gesetzesmaterialien auch für den Fall der Beendigung der Betreuung durch den Tod
des Betroffenen gilt. Davon ist auch der offensichtliche Gesichtspunkt
erfasst, dass der Betreuer häufig nicht sogleich vom Tod des Betroffenen erfahren hat
und deshalb in Unkenntnis hiervon weiter tätig geworden ist. Insofern dürfte die

zutreffende

Erwägung zum Tragen gekommen sein, dass der Aufwand für eine in Unkenntnis des To-des des Betroffenen ausgeübte
Betreuungstätigkeit regelmäßig hinter dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand zurückbleibt. Denn anders als zu [X.] des Betroffenen können sich keine Veränderungen in dessen [X.] mehr ergeben, die ein Tätigwerden des Betreuers erfordern. Der
Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist deshalb
insoweit
allenfalls in analoger Anwendung von §
6 Satz
1 [X.] und nicht pauschal nach den §§
4, 5 [X.] zu entschädigen (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
38).
Über bloße Abwicklungstätigkeiten, die mit der Pauschalvergütung [X.] werden ([X.] FamRZ 2006, 1787; OLG Köln FG-Prax
2006, 163; OLG Dresden
FamRZ 2006, 1483; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
37), hinausgehende Tätigkeiten des Betreuers sind aber nicht vorge-tragen worden.
7
8
-
5
-
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, es sei im Hinblick auf Art.
12 [X.] nicht zu rechtfertigen, dass zwischen dem Tod des Betroffenen und der Kenntniserlangung des Betreuers hiervon erbrachte Betreuerleistungen unver-gütet blieben, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Bloße Abwicklungs-tätigkeiten sind regelmäßig bereits durch die bis zum Tod des Betroffenen ge-schuldete Pauschalvergütung abgegolten. In besonderen Einzelfällen kann der
Betreuer, der in der Annahme der Fortdauer der Betreuung nach dem Tod des Betroffenen noch
weitergehend
tätig wird, in analoger Anwendung von §
6 Satz
1 [X.]
eine Entschädigung erhalten. Da es in der Regel nicht lange [X.] wird, bis der Betreuer vom Tod des Betroffenen erfährt, ist es ihm möglich und zumutbar,
hinsichtlich danach ausgeführter Tätigkeiten und der hierzu [X.] einen Nachweis zu erbringen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass er zunächst keinen Anlass hatte, Aufzeichnungen über die aufgewendete [X.] anzufertigen.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2013 -
132 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.01.2014 -
4 [X.]/13 -

9

Meta

XII ZB 83/14

06.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. XII ZB 83/14 (REWIS RS 2016, 13527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13527

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