Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 502/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2717

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[X.] [X.]in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. März2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],[X.],[X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:- 3 -1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. März 1999 dahin [X.], daß er wegen unerlaubten Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge, [X.] in vier Fällen, gewerbsmäßiger [X.] in drei Fällen, Unterschlagung in vier Fällenund Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftatzur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die ange-ordnete Maßregel bleibt [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, Unter-schlagung in vier Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einerStraftat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sowie wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,verurteilt. Außerdem hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB ange-ordnet.- 4 -Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mitder er lediglich den Strafausspruch bezüglich der Jugendstrafe angreift. Er rügtdie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweiseErfolg.1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist nur insoweit wirksam, als [X.] nicht angefochten [X.]) Im Jugendstrafverfahren ist bei der Aburteilung mehrerer selbständi-ger Straftaten zwar eine beschränkte Anfechtung des Schuldspruchs möglich(vgl. [X.] 1953, 83, 84 f.; [X.], 589; [X.]/[X.] 55 Rdn. 6 f.; s. auch § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.]); jedoch wird von der - auch [X.] - Anfechtung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs regel-mäßig der gesamte Strafausspruch erfaßt. Dies gilt jedenfalls bei der [X.] zu einer Einheitsjugendstrafe (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.] 4.Aufl. § 32 Rdn. 19) und dann, wenn - wie hier - die Frage, ob für die [X.] Angeklagten, die er teils als Heranwachsender und teils als Erwachsenerbegangen hat, Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist,nur einheitlich entschieden werden darf (§ 32 [X.]). Angefochten ist daher dergesamte [X.]) Dem steht das in [X.]St 10, 100 ff. abgedruckte Urteil des 2. Strafse-nats des [X.] vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56 - nicht ent-gegen. Dort wurde eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Heranwach-senden-Tat (insgesamt) in einem Fall für zulässig erachtet, in dem der Ange-klagte wegen zweier Taten, die er teils als Heranwachsender, teils als Erwach-sener begangen hatte, verurteilt worden war, und die Revision mit einer Ver-- 5 -fahrensrüge geltend gemacht hatte, die erkennende große Strafkammer habeim Hinblick auf die [X.] ihre sachliche Zuständigkeit zu Un-recht angenommen. Anders als in dem hier zu entscheidenden Fall war dort -wie es sachlich-rechtlich geboten war - vom [X.] eine einheitlicheRechtsfolgenentscheidung (nämlich die Verurteilung zu einer [X.]) getroffen worden. Dort war das Verfahren fehlerhaft. Ob in einemsolchen Fall - trotz der Möglichkeit dann divergierender Rechtsfolgenentschei-dungen (aaO S.103) - eine Rechtsmittelbeschränkung möglich ist, kann [X.] [X.] genügen nicht den Anforderungen des § 344Abs. 2 Satz 2 StPO und sind damit nicht in zulässiger Form erhoben.3. Der Strafausspruch des [X.]s muß abgeändert werden; denndie gleichzeitige Verurteilung teils zu Jugend- und teils zu [X.] gegen § 32 [X.]. Danach ist es nicht zulässig, bei gleichzeitiger Ab-urteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrechtanzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf [X.] erkennen (vgl. [X.]St 29, 67; 36, 294, 295); vielmehr ist entsprechend [X.] der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nachErwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. [X.]St 37, 34, 36; 40, 1, 2; [X.]R[X.] § 32 Schwergewicht 3, 4, 5; [X.], Urteil vom 31. August 1999 - 1 StR268/99).4. Das [X.] hat im Hinblick auf die ersten zwölf der insgesamtdreizehn Taten des Angeklagten flder Empfehlung der [X.] rechtsfehlerfrei (vgl. [X.] NStZ 1986, 219; [X.] bei [X.] 6 -1999, 290) einheitlich Jugendstrafrecht angewendet. Es hat im einzelnen [X.], daß die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorzunehmende Gesamtwürdi-gung der Persönlichkeit des Angeklagten ergebe, daß dieser flzur Tatzeitfl nachseiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichge-standen habe. Unter Hinweis auf § 32 [X.] kam es zu dem Schluß, daß [X.] den schwergewichtigen Teil der Taten als Heranwachsender be-gangen habe und die [X.] der [X.] im [X.] gelegtworden seien; die späteren Taten im Erwachsenen-Alter seien [X.] ([X.]/[X.] kann der Senat sicher ausschließen, daß die [X.] nach § 32 [X.] bei der gesetzlich geforder-ten Berücksichtigung auch der zuletzt begangenen, nach Erwachsenenstraf-recht abgeurteilten Tat (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge), mit deren Ausführung der Angeklagte bereits währendder letzten nach Jugendstrafrecht beurteilten Taten begonnen hatte, andersgetroffen und sie insgesamt Erwachsenen-Strafrecht angewendet hätte. Bei derVerhängung der Jugendstrafe von drei Jahren - unter Einbeziehung der [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge und Wegfall der Freiheitsstrafe - hat es hier sein Bewenden:Eine mildere Jugendstrafe scheidet aus, weil das [X.] eine solche mitrechtsfehlerfreier Begründung (flunter Beachtung des Erziehungsgedankensfl)für erforderlich gehalten hat; einer Erhöhung dieser Jugendstrafe von drei Jah-ren steht - abgesehen davon, daß nach den Urteilsgründen ([X.]) eine höhe-re Strafe erzieherisch nicht geboten ist - das Verschlechterungsverbot des§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. [X.]St 29, 269 ff.; [X.]/[X.]aaO § 55 Rdn. 28, 31, 39).- 7 -5. Der [X.] ist nicht angegriffen; er bleibt neben der [X.] [X.] beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 [X.], 473Abs. 4 StPO: dem Angeklagten sind die Kosten seines Rechtsmittels aufzuer-legen, denn die Revision hat ihr Hauptziel (Ermäßigung der Jugendstrafe) nichterreicht. Zu einer Kostenfreistellung nach § 74 [X.] besteht kein Anlaß.[X.]Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 502/99

23.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 502/99 (REWIS RS 2000, 2717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2717

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