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PDF anzeigen[X.]/03vom10. Dezember 2003in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. [X.] wird als unzulässig verworfen.Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn [X.] und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündeteUrteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten -Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem [X.] Koblenz rechtzeitig [X.]. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt.Nach Ablauf der [X.] hat dieser Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] be-antragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der- 3 -er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, [X.] aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. [X.] er diese [X.] wiederholt.Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil esden formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung [X.] des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen [X.] über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. [X.] § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Ange-klagten ankommt.Da die Revision nicht innerhalb der [X.] begrün-det worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.[X.][X.]
Meta
10.12.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. 2 StR 463/03 (REWIS RS 2003, 292)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 292
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