Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 6 AZR 664/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 918

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Gegenstand

Probezeitkündigung eines evangelischen Pfarrers im befristeten Arbeitsverhältnis


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2012 - 3 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses als Pfarrer und um einen Anspruch des [X.] auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

2

Der 1972 geborene Kläger schloss am 25. Januar 2008 mit dem [X.] einen befristeten Arbeitsvertrag, wonach er vom 1. Februar 2008 bis zum 14. Januar 2009 als Pfarrer beschäftigt wird. Der Arbeitsvertrag wurde durch die [X.] am 24. April 2008 genehmigt.

3

Zum 1. Januar 2009 fusionierten die [X.] und die [X.]. Es entstand die [X.] ([X.]). Diese ist nach Art. 1 der Kirchenverfassung der [X.] (KVerf[X.]) vom 5. Juli 2008 ([X.]. [X.] S.183) die Rechtsnachfolgerin dieser beiden bisherigen Landeskirchen und der [X.]. Die [X.] gliedert sich in Kirchengemeinden, [X.], Kirchenkreise sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVerf[X.]). Ein Kirchenkreis ist nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 KVerf[X.] die [X.]emeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. Er nimmt als selbständige kirchliche Körperschaft den Auftrag der Kirche gemäß Art. 2 KVerf[X.] in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr (vgl. Art. 34 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 KVerf[X.]) und ist zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht (Art. 7 Abs. 2 KVerf[X.]).

4

Der Beklagte ist ein Kirchenkreis der [X.]. Er schloss mit dem Kläger am 30. Januar 2009 einen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

(1)     

Der Vorgenannte tritt am 01.02.2009 befristet bis zum 31.01.2011 als Pfarrer nach § 14 Absatz 2 [X.] in den Dienst des [X.]. [X.] als Vollbeschäftigter. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer vorhergehenden Kündigung bedarf.

        

(2)     

Herr L wird zu 70 % mit der Verwaltung der Pfarrstelle [X.] beauftragt, solange die Refinanzierung durch die [X.] erfolgt. Zu 30 % erhält Herr L eine Beauftragung im [X.]. B.

        

§ 2     

        

(1)     

Für das Arbeitsverhältnis wird als Vertragsinhalt die entsprechende Anwendung folgender Arbeitsrechtsregelungen vereinbart:

                 

a)    

die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung - Allgemeiner und Besonderer Teil - vom 28. September 2007 ([X.] 2008), soweit die nachstehend vereinbarte Anwendung von Bestimmungen des [X.] (PfD[X.]) vom 16. November 1996 dem nicht entgegensteht;

                 

b)    

die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Regelung des Übergangsrechts vom 28. September 2007 (ARR-Ü);

                 

c)    

Die Vergütungs- und Eingruppierungsregelung.

        

(2)     

Herr L führt die [X.] Pfarrer.

                 

Für seinen Dienst finden gemäß § 100 PfD[X.] die §§ 32 - 63 PfD[X.] der [X.] (mit Ausnahme der §§ 45 und 53) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

        

…“    

        

5

Dieser Arbeitsvertrag wurde von der [X.] am 29. April 2009 genehmigt.

6

Am 20. Mai 2009 beschloss der [X.] des Beklagten die Kündigung des [X.] während der Probezeit. Der damalige Superintendent teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2009 mit, dass der [X.] ihm hiermit eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2009 ausspreche. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger erst am 10. Juni 2009 zu. In seiner Sitzung am 22. Juni 2009 beschloss der [X.], die Kündigung des [X.] „auf den 31.07.2009 zu verschieben“. Mit seiner Klage vom 29. Juni 2009 hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 26. Mai 2009 gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt.

7

Er ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei. Es bestehe kein Kündigungsgrund. Ein solcher sei aber erforderlich, weil das Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bereits seit dem 1. Februar 2008 bestanden habe. Sowohl der beklagte Kirchenkreis als auch der Kirchenkreis S seien Teile der heutigen [X.]. Zudem sei eine Probezeitkündigung nicht möglich, weil eine Probezeit im Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2009 nicht vereinbart worden sei. Sie sei auch nicht erforderlich gewesen. Ein Pfarrer durchlaufe nach den Vorgaben des [X.] den sog. Entsendungsdienst als Probezeit. Diesen Dienst habe er vor Abschluss des [X.] bereits erfolgreich abgeschlossen gehabt. Die Regelung des § 2 Abs. 4 [X.] 2008 bezüglich der Probezeit finde keine Anwendung. Die für befristete Arbeitsverträge maßgeblichen Regelungen in § 30 [X.] 2008 [X.] als speziellere Vorgaben keine Probezeit vor.

8

Im Übrigen sei die Kündigung auch aus formalen [X.]ründen unwirksam. Entweder die Mitarbeitervertretung oder die Pfarrvertretung hätte vor Ausspruch der Kündigung gehört werden müssen. Beides sei nicht erfolgt.

9

Die Kündigung sei zudem dadurch aufgehoben worden, dass nach ihrer Erklärung eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31. Juli 2009 erfolgt sei. Mangels schriftlicher Begründung einer Befristung sei dadurch ein neuer, unbefristeter Vertrag geschlossen worden. Der Beklagte sei zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung verpflichtet.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. Mai 2009, zugegangen am 10. Juni 2009, nicht aufgelöst worden ist.

        

2.    

Der Beklagte wird verurteilt, im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. ihn im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sei kein Kündigungsgrund erforderlich. Durch den [X.] sei zwischen den Parteien erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kirchenkreis S sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts ebenso wie der Beklagte eine selbständige juristische Person. Die Probezeitvereinbarung ergebe sich aus der vertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] 2008. Demnach gölten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit. Diese Vorschrift gelte mangels anderweitiger Bestimmungen auch für befristete Verträge.

Da der Kläger im pfarramtlichen Dienst gestanden habe, habe die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt werden müssen. Die Nichtbeteiligung der Pfarrvertretung führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil zwischen den Parteien ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. In diesem Fall wäre die Klage unbegründet, weil die Klageanträge den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Die Parteien haben durch den [X.] ein Arbeitsverhältnis begründet.

I. [X.]eit dem 1. Januar 2011 gilt einheitlich in der [X.] das [X.] zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der [X.] ([X.] der [X.] - [X.].[X.]) vom 10. November 2010 ([X.]. [X.] [X.]. 307; zur Entstehungsgeschichte vgl. de Wall Zev[X.] 2012, 390). Bis zum Inkrafttreten dieses [X.]esetzes richteten sich die Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer danach, in welchem [X.]ebiet der bisherigen [X.]n sie beschäftigt waren. Nach Art. 89 Abs. 1 KVerf[X.] bleibt das zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geltende kirchliche Recht der [X.] und der [X.] nämlich „in seinem jeweiligen bisherigen [X.]eltungsbereich“ bis zu einer anderweitigen Regelung in [X.]. [X.]emäß Art. 53 Abs. 5 [X.]atz 2 KVerf[X.] gelten das Recht der [X.] [X.] für den Bereich der ehemaligen [X.] und das Recht der [X.] für den Bereich der ehemaligen [X.], soweit die [X.] nichts anderes bestimmt.

1. Der beklagte [X.]nkreis war Teil der [X.]. In diesem Bereich galt das [X.] über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der [X.] ([X.] - [X.]) vom 15. Juni 1996 ([X.]. [X.] [X.]. 470). Folglich verweist auch der Arbeitsvertrag der Parteien auf die Regelungen des „[X.] der [X.]“.

2. Nach § 1 Abs. 1 [X.] regelte dieses [X.] das Dienstverhältnis der Frauen und Männer, die von der [X.] oder einer ihrer [X.]liedkirchen zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen wurden. Dies galt gemäß § 1 Abs. 2 [X.] auch für den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst). Nach § 2 Abs. 1 [X.] war das Pfarrdienstverhältnis ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Es wurde auf Lebenszeit begründet. Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses war die sog. Anstellungsfähigkeit, welche gemäß § 11 Abs. 1 [X.] in der Regel nach Bewährung im pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) zuerkannt wurde. Die Zuerkennung begründete allerdings keinen Anspruch auf die Berufung in ein Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.]). Das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde gemäß § 24 Abs. 1 [X.] durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer begründet. Die Berufung wurde mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam (§ 24 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]). Die Berufungsurkunde musste die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die oder der Berufene in das Pfarrdienstverhältnis berufen wird (§ 24 Abs. 2 [X.]atz 2 Halbs. 1 [X.]).

3. Nach § 100 [X.]atz 1 [X.] konnten in begründeten Einzelfällen Pfarrerinnen und Pfarrer auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Fall waren im Dienstvertrag die Vorschriften des [X.] für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzten (§ 100 [X.]atz 2 [X.]). Das [X.] ging somit (ebenso wie Art. 18 Abs. 1 [X.]atz 1 KVerf[X.]) vom Regelfall der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus, ließ jedoch das privatrechtliche Dienstverhältnis „als alternativ angebotenen Regeltypus“ (Rohde Zev[X.] 1996, 369, 377) beschränkt auf begründete Einzelfälle zu. Vor diesem Hintergrund hatte das [X.] bereits ausgeführt, dass auch die Ordination (§§ 3 bis 10 [X.]) nicht zwingend die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses nach sich zog. Ferner wurde bereits darauf hingewiesen, dass § 102 [X.] sogar den nebenberuflichen und ehrenamtlichen Dienst als Pfarrer zuließ ([X.] 2. Februar 2006 - 2 [X.] - Rn. 25).

4. § 31 des [X.]es zur Ausführung und Ergänzung des [X.] der [X.] (Pfarrdienstausführungsgesetz - [X.]) vom 17. November 1996 ([X.]. [X.] [X.]. 149) enthielt ergänzende Bestimmungen zu § 100 [X.]. Demnach konnte ein privatrechtliches Dienstverhältnis insbesondere begründet werden, wenn ua. ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis beabsichtigt war (§ 31 Abs. 1 Buchst. a [X.]).

II. Vor diesem Hintergrund wurde zwischen den Parteien kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis begründet.

1. Dem Kläger wurde keine Berufungsurkunde gemäß § 24 Abs. 2 [X.] ausgehändigt. Die Parteien schlossen vielmehr am 30. Januar 2009 einen Vertrag, der ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet wurde. Die [X.]iegelung durch den beklagten [X.]nkreis entsprach Art. 44 Abs. 3 [X.]atz 2 KVerf[X.]. Demnach bedürfen Willenserklärungen, die den [X.]nkreis gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten der Unterschrift des [X.]uperintendenten oder seines [X.]tellvertreters und sind mit dem [X.]iegel des [X.] zu versehen. Die [X.]iegelung ist somit bei jedem privatrechtlichen Vertrag des [X.] vorzunehmen. [X.]ie macht einen Arbeitsvertrag nicht zu einer Berufungsurkunde.

2. Die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags erfolgte nach den Vorgaben des [X.]. Entsprechend § 100 [X.]atz 2 [X.] wurde in § 2 Abs. 2 des [X.] bestimmt, dass die §§ 32 bis 63 [X.] der [X.] entsprechend Anwendung finden. Die Ausnahme bezüglich § 45 [X.] entsprach ebenfalls § 100 [X.]atz 2 [X.]. Die dort getroffenen Regelungen bezüglich des Unterhalts und der [X.]ewährung von Beihilfen setzten das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraus.

B. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, weil die ordentliche Kündigung vom 26. Mai 2009 das Arbeitsverhältnis fristgerecht aufgelöst hat.

I. Das befristete Arbeitsverhältnis unterlag gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2009 iVm. § 2 Abs. 4 [X.]atz 2 der [X.] ([X.]) vom 28. November 2007 ([X.]. [X.] vom 15. Februar 2008 [X.]. 47) in der Fassung der Arbeitsrechtsregelung 1/2008 vom 5. August 2008 (im Folgenden: [X.] 2008) der ordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 3 [X.].

1. Die Parteien haben am 30. Januar 2009 einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrags handelt es sich um eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen [X.]rundes nach § 14 Abs. 2 [X.]. [X.]emäß § 2 Abs. 1 Buchst. a des Vertrags wurde die Anwendbarkeit der [X.] vom 28. [X.]eptember (zutreffend: November) 2007 ([X.] 2008) vereinbart, soweit die nachstehend im Vertrag vereinbarte Anwendung des [X.] dem nicht entgegensteht. Die Parteien haben sich damit einer üblichen Regelungstechnik in kirchlichen Formulararbeitsverträgen bedient. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sein ([X.] 19. April 2012 - 6 [X.] - Rn. 23; 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN; zur Reichweite dynamischer Verweisungen vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 28 f.). Da § 305 Abs. 2 und 3 B[X.]B gemäß § 310 Abs. 4 [X.]atz 2 Halbs. 2 B[X.]B keine Anwendung finden, ist die Aushändigung oder Kenntnisverschaffung gegenüber dem Vertragspartner keine Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung (vgl. zur Inbezugnahme von Tarifverträgen [X.]/[X.] ArbR-HdB 15. Aufl. § 35 Rn. 17 und 20 mwN).

2. Der Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2009 sieht keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterlag der ordentlichen Kündigung jedoch nach § 2 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.] 2008 iVm. § 15 Abs. 3 [X.]. Dies ergibt eine Auslegung der [X.] 2008.

a) Der [X.]enat ist befugt, das kirchliche Recht der [X.] 2008 auszulegen. Die [X.] hat sich keine Vorfragenkompetenz vorbehalten ([X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 40, [X.]E 130, 119). Auch wenn es sich bei der [X.] 2008 nicht um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nach den gleichen [X.]rundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (vgl. [X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 28 mwN). Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher [X.]inn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte [X.]inn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (vgl. [X.] 17. Juli 2008 - 6 [X.] 635/07 - Rn. 9 zu den [X.] Caritasverband).

b) Die [X.] 2008 enthält in Abschnitt I ([X.]) gemäß § 2 Abs. 4 [X.]atz 1 die Regelung, dass die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden (§ 2 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.] 2008). Abschnitt V der [X.] 2008 enthält ausweislich der Überschrift Regelungen zu „Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. § 30 [X.] 2008 bestimmt unter der Überschrift „Befristete Arbeitsverträge“ in Absatz 1, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig sind. Nach § 15 Abs. 3 [X.] unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

c) Im vorliegenden Fall haben die Parteien einzelvertraglich durch Inbezugnahme der [X.] 2008 die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.] 2008 vereinbart. Entgegen der Auffassung der Revision gilt diese auch für befristete Arbeitsverhältnisse.

aa) Die [X.]pezialregelung des § 30 Abs. 1 [X.] 2008 bezüglich befristeter Arbeitsverträge enthält keine Vorgabe zur ordentlichen Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsvertrags. Die Vorschrift erklärt befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für zulässig und stellt damit einen [X.]leichlauf mit dem staatlichen Befristungsrecht her. Da das Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung weder vorgibt noch ausschließt, sondern gemäß § 15 Abs. 3 [X.] insoweit auf einzelvertragliche und tarifvertragliche Regelungen verweist, enthält § 30 Abs. 1 [X.] 2008 dementsprechend auch keine Vorgabe zur ordentlichen Kündbarkeit.

bb) Mangels vorrangiger [X.]pezialregelung verbleibt es somit bei der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 4 [X.] 2008. Diese sieht ohne Unterscheidung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen in [X.]atz 2 die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung innerhalb einer Probezeit nach [X.]atz 1 vor. Der Wortlaut ist eindeutig. Er umfasst nicht nur die [X.]eltung einer verkürzten Kündigungsfrist innerhalb einer Probezeit, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung als solche („… kann der Arbeitsvertrag … gekündigt werden.“). Der verwendete Begriff „der Arbeitsvertrag“ umfasst sowohl den unbefristeten als auch den befristeten Arbeitsvertrag als Oberbegriff. [X.]leiches gilt für die Regelung „der Beschäftigung“ in § 2 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.] 2008. [X.]ie bezieht sich sowohl auf die unbefristete als auch auf die befristete Beschäftigung. Die ersten beiden [X.]ätze des § 2 Abs. 4 [X.] 2008 beinhalten keine Einschränkung. Die [X.] 2008 eröffnet zudem in § 2 Abs. 4 [X.]atz 3 den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit der Vereinbarung einer Probezeit „im gesetzlich zulässigen Umfang“. Auch dies lässt darauf schließen, dass die [X.] 2008 in jedem Fall von der [X.]eltung einer Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit ausgeht.

3. Die Möglichkeit der ordentlichen Probezeitkündigung gemäß § 2 Abs. 4 [X.] 2008 steht nicht im Widerspruch zu den nach § 2 Abs. 1 Buchst. a des Arbeitsvertrags vorrangigen Bestimmungen des [X.]. Das [X.] und das hierzu ergangene Pfarrdienstausführungsgesetz ([X.]) trafen hierzu keine Regelungen. Entgegen der Auffassung des [X.] war eine Probezeit nicht ausgeschlossen oder sinnlos, weil vor der Anstellung als Pfarrer oder Pfarrerin der Entsendungsdienst bereits erfolgreich absolviert und die Eignung dadurch unter Beweis gestellt wurde. Der Entsendungsdienst war der pfarramtliche Probedienst mit dem Ziel der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit (§ 11 Abs. 1 [X.]). Er diente der Erprobung einer vorhandenen und vorausgesetzten Eignung und Qualifikation und nicht dem Erwerb dieser Eigenschaften ([X.] 17. August 1998 - [X.] 10/97 - unter 3 b der [X.]ründe). Bei erfolgreicher Erprobung und Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit war die Eignung für den Pfarrdienst aber nur dem [X.]runde nach festgestellt. Ob sich der einzelne kirchliche Arbeitgeber mit den Leistungen seines Vertragspartners in der Beschäftigung als Pfarrer oder Pfarrerin tatsächlich zufrieden zeigt, ist eine andere Frage. Die Möglichkeit einer Probezeitkündigung macht daher auch angesichts der erfolgreichen Erprobung im Entsendungsdienst [X.]inn.

II. Die mit [X.]chreiben vom 26. Mai 2009 erklärte Kündigung des Beklagten bedarf nicht der [X.] Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 [X.]. [X.]ie erfolgte noch während der sog. Wartezeit des § 1 Abs. 1 [X.].

1. Bei kirchlichen Arbeitsverträgen sind die Bestimmungen des staatlichen [X.] grundsätzlich anwendbar. Die [X.]estaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 140 [X.][X.], Art. 137 Abs. 3 [X.]atz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden [X.]esetzes. Zu diesem gehört auch das staatliche Kündigungsschutzrecht, etwa § 1 [X.] oder § 626 B[X.]B. Mit ihm nimmt der [X.]taat seine [X.]chutzpflichten ua. aufgrund der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer aus Art. 12 Abs. 1 [X.][X.] wahr. Der Wechselwirkung von kirchlichem [X.]elbstbestimmungsrecht und den [X.]rundrechten der Arbeitnehmer ist durch eine [X.]üterabwägung im Rahmen der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen ([X.] 25. April 2013 - 2 [X.] 579/12 - Rn. 22). Auch das Arbeitsverhältnis eines angestellten Pfarrers unterfällt daher dem staatlichen Kündigungsschutzrecht (vgl. [X.] 2. Februar 2006 - 2 [X.] - Rn. 17).

2. [X.]emäß § 1 Abs. 1 [X.] bedarf eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der [X.] Rechtfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. [X.]inn und Zweck dieser Wartezeit ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse [X.] die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (vgl. [X.] 28. August 2008 - 2 [X.] 101/07 - Rn. 17). Ein Wechsel des Arbeitgebers, der zu einem neuen Rechtsverhältnis führt, unterbricht grundsätzlich die Wartezeit. Wird zwischen denselben Vertragsparteien jedoch erneut ein Arbeitsverhältnis begründet, so kann es sich um eine unbeachtliche rechtliche Unterbrechung handeln, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] 790/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 [X.] 12/10 - Rn. 22 mwN, [X.]E 138, 321).

Ein solcher Fall der Unterbrechung liegt nicht vor, wenn auf Arbeitgeberseite eine Rechtsnachfolge stattfindet. Im Falle einer Rechtsnachfolge beim Rechtsträger des Betriebs oder Unternehmens bleibt die beim Vorgänger zurückgelegte Wartezeit erhalten. Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechte und Pflichten des fortbestehenden identischen Arbeitsverhältnisses ein (vgl. [X.]/Quecke 5. Aufl. § 1 [X.] Rn. 12; [X.] in vHH/L [X.] 15. Aufl. Rn. 116 f.; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 65 f.). [X.]o wird auch bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a B[X.]B die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegte Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit angerechnet (vgl. [X.] 5. Februar 2004 - 8 [X.] 639/02 - zu II 2 a der [X.]ründe; [X.]/[X.]riebeling 10. Aufl. § 1 [X.] Rn. 119; [X.]/[X.] 14. Aufl. § 1 [X.] Rn. 47 mwN).

3. Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen erfolgte die Kündigung vom 26. Mai 2009 noch während der Wartezeit. Diese begann erst mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten am 1. Februar 2009 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 30. Januar 2009. Die [X.] des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]nkreis [X.] vom 1. Februar 2008 bis zum 14. Januar 2009 findet keine Anrechnung. Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber, so dass kein Fall einer Unterbrechung gegeben ist. Der Beklagte ist auch nicht der Rechtsnachfolger des [X.] [X.].

a) Die Evangelischen [X.]nkreise sind ebenso Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Evangelischen [X.]n selbst (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 112 Rn. 15). Dementsprechend bestimmt auch Art. 7 KVerf[X.], dass die [X.] selbst sowie ihre [X.]ngemeinden, [X.]ngemeindeverbände und [X.]nkreise sowohl Körperschaften des [X.]nrechts als auch zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht sind. Hinsichtlich der Personalangelegenheiten regelt Art. 44 Abs. 4 Nr. 1 KVerf[X.], dass der [X.] ua. die Aufgabe hat, die [X.]tellen des [X.] zu besetzen (zur [X.]tellung des [X.]s vgl. Art. 37, 44 Abs. 1 KVerf[X.]). Folglich können die [X.]nkreise, vertreten durch den [X.] (Art. 44 Abs. 3 [X.]atz 1 KVerf[X.]), als eigenständige juristische Personen Arbeitsverträge abschließen und die Arbeitgeberstellung einnehmen (vgl. zu einer [X.]ngemeinde [X.] 12. November 1998 - 2 [X.] 459/97 - zu II 2 der [X.]ründe).

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 55 Abs. 2 [X.]atz 2 Nr. 4 KVerf[X.] die Landessynode über die [X.]rundsätze der [X.]tellenplanung für die Pfarrer und weiteren Mitarbeiter im Verkündungsdienst beschließt. Diese Regelung betrifft nicht den konkreten Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Pfarrerin bzw. einem Pfarrer. Auch der Umstand, dass die [X.]nkreise ebenso wie die [X.]ngemeinden der [X.]naufsicht durch das [X.]namt unterliegen (Art. 63 Abs. 2 Nr. 7 KVerf[X.]) und die Arbeitsverträge dementsprechend von der [X.] genehmigt werden, ändert nichts daran, dass der jeweilige [X.]nkreis die [X.] und damit Arbeitgeber ist. Bei der kirchenaufsichtlichen [X.]enehmigung geht es um die [X.]enehmigung einer fremden Willenserklärung, die aufsichtliche Mitwirkung macht die Willenserklärung nicht zu einer solchen der aufsichtsführenden Körperschaft ([X.] 12. November 1998 - 2 [X.] 459/97 - zu II 3 der [X.]ründe).

b) Dementsprechend haben sowohl der [X.]nkreis [X.] als auch der Beklagte mit dem Kläger eigenständige Arbeitsverträge abgeschlossen. Beide [X.]nkreise nahmen jeweils die Arbeitgeberstellung ein. Die Eigenständigkeit der beiden [X.]nkreise entfiel auch nicht aufgrund der Fusion der [X.] mit der [X.]. Beide [X.]nkreise gehörten zur ehemaligen [X.]nprovinz [X.]achsen und waren dort schon selbständige Körperschaften (vgl. Kallenbach Zev[X.] 2009, 399, 407). Beide [X.]nkreise blieben nach der Fusion der [X.]n eigenständig im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben der neu gegründeten [X.]. Die Rechtsnachfolgeregelung in Art. 1 KVerf[X.] bezieht sich konsequenterweise nur auf die bisherigen [X.]n, welche durch die Fusion ihre rechtliche Existenz verloren. Für die weiterhin bestehenden [X.]nkreise war keine Regelung einer Rechtsnachfolge veranlasst.

III. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Mitarbeitervertretung oder der Pfarrvertretung unwirksam.

1. Die Kündigung ist nicht gemäß § 45 Abs. 2 [X.]atz 1 des [X.]es über Mitarbeitervertretungen in der [X.] (Mitarbeitervertretungsgesetz - [X.]) vom 6. November 1992 ([X.]. [X.] [X.]. 445) in der Fassung vom 1. Januar 2004 ([X.]. [X.] [X.]. 7) wegen unterlassener Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam.

a) [X.]emäß § 46 Buchst. c [X.] hat die Mitarbeitervertretung ein Mitberatungsrecht bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit. Nach § 45 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ist der Mitarbeitervertretung in einem solchen Fall der Mitberatung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist nach § 45 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht nach § 45 Abs. 1 [X.] beteiligt worden ist.

aa) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i[X.]d. [X.] sind nach dessen § 2 Abs. 1 grundsätzlich alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen stehenden Personen, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen. Das gliedkirchliche Recht kann jedoch gemäß § 2 Abs. 2 [X.] für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere Regelungen vorsehen. Im Bereich der [X.] wurde eine solche Regelung getroffen. Die Regelungen des [X.] gelten gemäß § 2 des [X.]es der Evangelischen [X.] in Mitteldeutschland zur Ausführung des [X.]es über Mitarbeitervertretungen in der [X.] ([X.]-Ausf[X.]) vom 16. November 2008 ([X.]. [X.] [X.]. 336) nicht für Personen, die im pfarramtlichen Dienst stehen.

bb) Auch ohne diese landeskirchenrechtliche Regelung findet allerdings gemäß § 44 [X.]atz 2 [X.] keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der Personen statt, die im pfarramtlichen Dienst und in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen. Die Ausnahme erfolgt mit Blick auf die notwendige Unabhängigkeit der Wortverkündung, [X.]akramentsverwaltung und [X.]eelsorge. [X.] Dienst umfasst diese Bereiche. Erfasst sind auch Pfarrer oder Pfarrerinnen im Angestelltenverhältnis, denen gleiche pfarramtliche Aufgaben übertragen wurden, wie sie in der Regel von Pfarrern und Pfarrerinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden (vgl. [X.]/[X.] [X.].[X.] [X.]tand August 2012 § 44 Rn. 5).

b) Der Kläger war ausweislich § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2009 als Pfarrer eingestellt und gemäß § 1 Abs. 2 des [X.] % mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt. Er war damit im Bereich der öffentlichen Verkündigung, der [X.]akramentsverwaltung und der [X.]eelsorge beschäftigt und stand im pfarramtlichen Dienst. Die Mitarbeitervertretung musste vor Ausspruch der Kündigung somit nicht beteiligt werden.

c) Entgegen der Ansicht der Revision war die Mitarbeitervertretung auch nicht wegen des Vorliegens eines [X.]estellungsvertrags zu beteiligen.

aa) [X.]emäß § 2 Abs. 3 [X.] gelten Personen, die aufgrund von [X.]estellungsverträgen beschäftigt sind, als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i[X.]d. [X.], wobei ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden [X.]telle unberührt bleiben. Die Vorschrift regelt die Anwendbarkeit des [X.] auf Personen, die zwar organisatorisch eingegliedert sind, aber in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten stehen. Bei Personen, die im Rahmen von [X.]estellungsverträgen beschäftigt werden, schneiden sich zwei Rechtskreise, nämlich derjenige der Institution oder Einrichtung (zB Krankenhaus), in der sie arbeiten, und der Organisation, [X.]tiftung oder Diakonenschaft, der sie angehören. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion sind diese Personen einerseits Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i[X.]d. [X.], andererseits bleiben aber die rechtlichen Beziehungen zu ihren Organisationen unberührt ([X.]/[X.] [X.].[X.] [X.]tand Januar 2013 § 2 Rn. 7).

bb) Der Kläger war nicht aufgrund eines [X.]estellungsvertrags bei dem beklagten [X.]nkreis beschäftigt, sondern - wie ausgeführt - dessen Arbeitnehmer. Der Umstand, dass seine Tätigkeit in der Pfarrstelle [X.], welche im [X.]nkreis [X.] der Evangelischen [X.] Anhalts liegt, gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von der „Refinanzierung durch die [X.] Anhalt“ abhängt, ändert daran nichts. Ob wegen der Tätigkeit in [X.] ein [X.]estellungsverhältnis zum [X.]nkreis [X.] oder zur Evangelischen [X.] Anhalts vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Die hier streitgegenständliche Kündigung ist eine Maßnahme des Beklagten.

2. Die streitgegenständliche Kündigung ist auch nicht wegen der unterbliebenen Beteiligung der Pfarrvertretung unwirksam. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass das damals geltende [X.] eine solche Rechtsfolge nicht vorsah.

a) Vor der Fusion galt im Bereich der ehemaligen [X.]nprovinz [X.]achsen das [X.] über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer ([X.] - PfV[X.]) vom 13. November 1999 ([X.]. [X.] [X.]. 144). Vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 blieben dessen Regelungen gemäß Art. 89 Abs. 1 KVerf[X.] in [X.]. Das [X.] über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen [X.] in Mitteldeutschland ([X.] - PfVertr[X.]) vom 21. November 2009 ([X.]. [X.] [X.]. 302) findet erst seit dem 1. Januar 2010 Anwendung.

b) [X.]emäß § 2 [X.]atz 1 PfV[X.] nahm die Pfarrvertretung die Interessen der Pfarrerinnen und Pfarrer wahr. Nach § 16 Abs. 1 Buchst. d PfV[X.] war die Pfarrvertretung auf Antrag der oder des Betroffenen bei ordentlicher Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis zu beteiligen. Nach § 16 Abs. 2 PfV[X.] war die oder der Betroffene auf das Antragsrecht hinzuweisen. [X.]oweit die Pfarrvertretung zu beteiligen war, war ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist [X.]elegenheit zur [X.]tellungnahme zu geben und die Maßnahme auf Verlangen mit ihr zu erörtern (vgl. § 16 Abs. 3 PfV[X.]).

c) Unstreitig wurde die Pfarrvertretung vor Erklärung der streitgegenständlichen Kündigung nicht beteiligt. Nach unbestrittener Darstellung des [X.] wurde er nicht auf das Antragsrecht hingewiesen und hat keinen Antrag auf Beteiligung der Pfarrvertretung gestellt. Es mag sein, dass der Beklagte gegen seine Hinweispflicht gemäß § 16 Abs. 2 PfV[X.] verstoßen hat. Das [X.] hat aber zutreffend ausgeführt, dass weder der unterlassene Hinweis noch die Nichtbeteiligung der Pfarrvertretung als solche die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Dies sah das [X.] im [X.]egensatz zu § 45 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] nicht vor. Das ist zu respektieren. Den [X.]n ist die [X.]estaltung ihrer Mitbestimmungsordnung als Teil des [X.]elbstbestimmungsrechts verfassungsrechtlich garantiert. [X.]ie bestimmen als eigene Angelegenheit i[X.]d. Art. 140 [X.][X.] iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV, ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer und ihre [X.] in Angelegenheiten des Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen (vgl. BVerf[X.] 11. Oktober 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 3 der [X.]ründe, BVerf[X.]E 46, 73). Regelungen über die Mitbestimmung gehören zum Organisationsrecht, welches der [X.]elbstgestaltungsmacht der [X.]n unterliegt ([X.] 25. April 1989 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 61, 376). Dem entsprechen die Bereichsausnahmen in § 118 Abs. 2 BetrV[X.] und zB § 112 BPersV[X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 112 Rn. 5 mwN).

IV. Die vom Kläger verlangte Beteiligung des [X.]emeindekirchenrats ist kirchenrechtlich nicht vorgesehen.

V. Die Kündigung verstößt nicht aus [X.]ründen, die nicht von § 1 [X.] erfasst sind, gegen die guten [X.]itten ( § 138 Abs. 1 B[X.]B ) oder Treu und [X.]lauben  242 B[X.]B ). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger nicht behauptet.

VI. Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 30. Juni 2009. Wie dargestellt, war die Kündigungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 [X.]atz 2 [X.] 2008 zu wahren. Da die Kündigung vom 26. Mai 2009 dem Kläger am 10. Juni 2009 zuging, ist die [X.] zum 30. Juni 2009 als Monatsschluss gewahrt.

VII. Die Beendigungswirkung der Kündigung vom 26. Mai 2009 ist nicht durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2009 entfallen. Die Parteien haben nach dem Vortrag des [X.] weder einvernehmlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Aufhebung der Kündigung vereinbart noch eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte [X.] gemäß § 625 B[X.]B vorgenommen.

1. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2009 hinaus hat der Kläger nicht dargelegt.

a) Er hat in der Berufungsbegründung mitgeteilt, dass er „eine Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt um einen Monat erfahren hat“. Dies kommt auch in einem [X.]chreiben des damaligen [X.]uperintendenten an den Vater des [X.] vom 24. Juni 2009 zum Ausdruck („Wir haben unsere Möglichkeiten ausgeschöpft, indem wir den Termin um einen Monat auf den 31. Juli 2009 verschoben haben.“). Ausweislich des vom Kläger in der [X.]itzung vor dem [X.] am 29. [X.]eptember 2011 vorgelegten Protokolls hat der [X.] am 22. Juni 2009 beschlossen, die Kündigung „auf den 31.07.2009 zu verschieben“.

b) Nach diesem Vortrag des [X.] hat keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Aufhebung der streitgegenständlichen Kündigung zwischen den Parteien stattgefunden. Der Kläger stellt keine dem Beklagten zurechenbare Erklärung dar, aus der er darauf schließen konnte, dass der Beklagte an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht festhalten will. Es konnte auch aus [X.]icht des [X.] nur um eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2009 gehen. Eine Einigung der Parteien bezieht sich daher nur auf diesen [X.]raum.

c) Ohne Belang ist die nach Darstellung des [X.] erst drei Tage nach Zugang der Kündigung erfolgte Übersendung des gesiegelten und genehmigten Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2009. Diesem Verhalten kann kein Erklärungswert bzgl. der Wirksamkeit der Kündigung beigemessen werden. Die [X.]enehmigung durch die [X.] erfolgte ausweislich des [X.]tempels neben dem [X.]iegel bereits am 29. April 2009. Die bloße Übermittlung des [X.] war ersichtlich ein bloßer Verwaltungsvorgang, der kein Angebot auf die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses enthielt.

2. Es liegt auch keine stillschweigende Verlängerung gemäß § 625 B[X.]B vor.

a) Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt, so gilt es gemäß § 625 B[X.]B als auf unbestimmte [X.] verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift des § 625 B[X.]B regelt die stillschweigende (unveränderte) Verlängerung von Dienstverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Für § 625 B[X.]B ist aber dann kein Raum, wenn es vor oder nach dem Auslaufen eines Vertrags zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des Vertragsverhältnisses kommt ([X.] 17. Februar 2005 - 8 [X.] 608/03 - zu II 2 a cc der [X.]ründe). Maßgeblich ist dann der Inhalt der Vereinbarung ([X.]/[X.]riebeling 3. Aufl. § 625 B[X.]B Rn. 3). Die Parteien können sich vor oder nach dem Ablauf der Dienstzeit darüber einigen, das Dienstverhältnis nicht mit dem bisherigen Inhalt auf unbestimmte [X.] zu verlängern, sondern zu anderen Bedingungen oder nicht auf unbestimmte [X.] fortzusetzen ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 625 B[X.]B Rn. 10).[X.]ofern eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich erfolgt, muss ein dahingehender Parteiwille aus den konkreten Umständen des Einzelfalles klar ersichtlich sein ([X.] 12. Juni 1987 - 7 [X.] 461/86 - zu I 2 der [X.]ründe).

b) Wie dargestellt liegt zwischen den Parteien hier keine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus vor. Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich oder konkludent eine Verlängerung bis zum 31. Juli 2009 vereinbart.

C. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung fällt in der zuletzt gestellten Fassung nicht mehr zur Entscheidung an. Die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage ist nicht eingetreten.

D. Eine neben dem Weiterbeschäftigungsantrag stehende und unbedingte Befristungskontrollklage wäre jedenfalls unbegründet.

I. [X.]emäß § 17 [X.]atz 1 [X.] muss der Arbeitnehmer zur [X.]eltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung nicht beendet ist. Der Arbeitnehmer muss die dreiwöchige Klagefrist auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die [X.]chriftform des § 14 Abs. 4 [X.] sei nicht eingehalten ([X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] 252/10 - Rn. 18, [X.]E 138, 9). Bei der Beurteilung, ob eine zulässige Befristungskontrollklage vorliegt, ist der Klageantrag auszulegen und das Klagevorbringen dabei zu berücksichtigen (vgl. [X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] 542/08 - Rn. 9).

II. Ein Antrag nach § 17 [X.]atz 1 [X.] wurde nicht gestellt. Der Weiterbeschäftigungsantrag enthält aber in der zuletzt gestellten Fassung die Formulierung „im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses“, was erstmals in der Antragstellung darauf schließen lässt, dass sich der Kläger auch gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung wehren will. Dies kommt auch in seinem Klagevorbringen zum Ausdruck. Der Kläger hält die sachgrundlose Befristung zum 31. Januar 2011 für unwirksam und sieht in der Verlängerung bis zum 31. Juli 2009 eine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses, welche mangels schriftlicher Befristungsabrede unbefristet erfolgte.

III. [X.]elbst wenn der [X.]enat deswegen den Weiterbeschäftigungsantrag in der zuletzt gestellten Fassung als unbedingte Befristungskontrollklage bezüglich beider möglicher Befristungsabreden auslegen würde, wäre die Klage aber jedenfalls wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 17 [X.]atz 1 [X.] unbegründet. Der Kläger hat erstmals in der öffentlichen [X.]itzung vor dem [X.] am 29. [X.]eptember 2011 den Antrag formuliert und gestellt, der erkennen lassen könnte, dass er gegen eine Befristungsabrede prozessual vorgehen will. Zu diesem [X.]punkt war die dreiwöchige Klagefrist sowohl bezüglich der etwaigen Befristung zum 31. Juli 2009 als auch bezüglich der ursprünglichen Befristungsabrede zum 31. Januar 2011 längst abgelaufen.

IV. [X.]oweit sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2011 wenden wollte, wäre die Klage zudem unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung vor dem Ablauf dieser Befristung beendet wurde. Zwar gilt im Falle der rechtsunwirksamen Befristung der befristete Arbeitsvertrag gemäß § 16 [X.]atz 1 Halbs. 1 [X.] als auf unbestimmte [X.] geschlossen. Bei Vereinbarung der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 [X.] kann eine wirksame ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis aber auch vor dem vereinbarten Befristungsende auflösen (§ 16 [X.]atz 1 Halbs. 2 [X.]). Wie dargelegt finden diese Regelungen entgegen der Auffassungen der Revision gemäß § 30 Abs. 1 [X.] 2008 auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

E. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

   [X.]  

        

    [X.]allner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

  M. [X.]eyer   

        

  [X.]teinbrück   

                 

Meta

6 AZR 664/12

21.11.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 12. Mai 2010, Az: 7 Ca 2318/09 HBS, Urteil

§ 2 Abs 4 S 1 KAVO EKD vom 05.08.2008, § 2 Abs 4 S 2 KAVO EKD vom 05.08.2008, § 1 Abs 1 KSchG, § 625 BGB, § 15 Abs 3 TzBfG, § 17 Abs 1 TzBfG, § 2 Abs 2 EvKiMAVertrG vom 01.01.2004, § 44 S 2 EvKiMAVertrG vom 01.01.2004, § 45 Abs 2 S 1 EvKiMAVertrG vom 01.01.2004, § 1 Abs 1 PfarrDG, § 100 PfarrDG, Art 1 MDEvKiVerf, Art 3 Abs 1 MDEvKiVerf, Art 7 MDEvKiVerf, Art 34 MDEvKiVerf, Art 44 MDEvKiVerf, Art 53 MDEvKiVerf, Art 89 MDEvKiVerf

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, Az. 6 AZR 664/12 (REWIS RS 2013, 918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 918

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Referenzen
Wird zitiert von

43 Ca 557/14

3 Sa 23/20

12 Sa 322/17

5 Sa 1016/21

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