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5 StR 85/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach §
67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der [X.] im Blick zu [X.] sein ([X.] 70, 297).
Basdorf Raum Schneider
König Bellay
Meta
25.04.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 5 StR 85/13 (REWIS RS 2013, 6209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6209
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