Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2023, Az. XI ZR 111/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4861

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Gegenstand

Inanspruchnahme auf Zahlung aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft; Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers


Leitsatz

1. Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind.

2. Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht im Sinne des § 768 Abs. 2 BGB dar.

3. Die vom Zahlungsdienstleister gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringende Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers hat bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß Art. 248 § 7 EGBGB als Mitteilung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister die erforderlichen Informationen von sich aus übermittelt, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer diese anfordern muss. Ein bloßes Zugänglichmachen der Informationen reicht nur aus, wenn dies der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister gemäß Art. 248 § 10 EGBGB vereinbart haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch.

2

Die Klägerin schloss mit der [X.] (im Folgenden: Hauptschuldnerin) im Mai 2012 einen Darlehensvertrag über einen Kreditrahmen von zunächst 100.000 €. Die Hauptschuldnerin nahm das Darlehen als Kontokorrentkredit für ihr Konto bei der Klägerin in Anspruch. Mit einem ersten Nachtrag im Januar 2015 wurde der Kreditrahmen auf 130.000 € und mit einem zweiten Nachtrag im Juni/Juli 2015 auf 150.000 € erhöht.

3

Der Beklagte übernahm am 19. Januar 2015 für bestehende und künftige Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 €.

4

Nachdem die Hauptschuldnerin die Klägerin über die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs in Kenntnis gesetzt hatte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit der Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung und forderte diese erfolglos auf, die in Anspruch genommene Darlehenssumme zurückzuzahlen. Sodann nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn - ebenfalls erfolglos - auf, einen Betrag in Höhe von 149.636,78 € bis zum 18. August 2017 zu zahlen.

5

Um die Höhe des eingeklagten Betrags darzustellen und nachzuweisen, legte die Klägerin umfangreiche Kontoauszüge über das streitgegenständliche Kontokorrentkonto der Hauptschuldnerin vor.

6

Der Beklagte bestritt zunächst die Berechtigung sämtlicher in den Kontoauszügen enthaltenen Belastungsbuchungen mit Nichtwissen. Im weiteren Verlauf rügte er unter anderem, dass die Klägerin nicht darlege, woraus sich die Höhe der von ihr abgebuchten Zinsen, [X.] sowie Kosten ergebe. Zudem bestritt er die Autorisierung der vorgenommenen Belastungsbuchungen.

7

Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich - nach Rücknahme der Klage in Höhe von 28,80 € - auf Zahlung von 149.607,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz die Klage in Höhe eines [X.] von 1.850,48 € mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hatte.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 661 ff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 147.757,50 €. Diesem Anspruch liege der sich aus dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2017 gegenü[X.] der Hauptschuldnerin ergebende Saldo als Hauptforderung zugrunde.

Ein Saldoanerkenntnis der Hauptschuldnerin liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse vom 30. Juni 2017 bzw. 31. Juli 2017 zugegangen seien, ohne dass sie gegen diese Einwendungen erhoben habe. Eine Genehmigungswirkung habe schon deshalb nicht eintreten können, weil die Klägerin in ihren [X.] auf diese Rechtswirkung nicht gesondert hingewiesen habe. Dies erfülle weder die gesetzlichen Vorgaben noch diejenigen, die die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst bestimmt habe. Verpflichte sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem gesonderten Hinweis, müsse er diesen auch tatsächlich erteilen. Auch aus der Kreditrahmenerhöhung im Juni/Juli 2015 könne entgegen der Ansicht des [X.] nicht auf eine konkludente Genehmigung des Saldos zum 31. Mai 2015 geschlossen werden.

Die Klägerin könne sich dennoch auf den von ihr zuletzt geltend gemachten [X.] zum 30. Juni 2017 [X.]ufen, da der Beklagte diesen gemäß § 676b Abs. 2 [X.] nicht wirksam habe bestreiten können. Ein der Hauptschuldnerin gegenü[X.] eingreifender Einwendungsausschluss greife - da auf Gesetz [X.]uhend und daher nicht vom Anwendungs[X.]eich des § 768 Abs. 2 [X.] umfasst - unmittelbar auch zulasten des Bürgen.

Die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 [X.] seien gegeben. Die Klägerin habe in ihren [X.] ü[X.] sämtliche gemäß Art. 248 §§ 7, 10 oder § 14 [X.][X.] erforderlichen Angaben informiert. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Hauptschuldnerin ein Zugang zum Online-Banking ermöglicht worden sei, so dass sie - jedenfalls bis zur Sperrung dieses Zugangs gemäß Schreiben vom 3. Juli 2017 - jederzeit elektronische Kontoauszüge von dem durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesicherten Darlehenskonto habe beziehen können. Dies reiche aus, um der Informationspflicht zu genügen.

In den [X.] seien sämtliche Informationen enthalten, die zu erteilen seien. Aus dem [X.] ergebe sich exemplarisch, dass in den der Hauptschuldnerin zur Verfügung gestellten [X.] bei jedem einzelnen Zahlungsvorgang unter der Rubrik "[X.]." jeweils diejenigen Angaben enthalten seien, mittels derer eine konkrete Zuordnung des einzelnen Zahlungsvorgangs möglich sei. Hierbei handele es sich um die gemäß Art. 248 § 7 Nr. 1 [X.][X.] geforderte "Kennung". Soweit es im Einzelfall unter der vorgenannten Rubrik heiße "[X.]", ergebe sich die konkrete Zuordnung des jeweiligen Zahlungsvorgangs entweder aus der Angabe einer konkreten Rechnungsnummer oder der Angabe eines sonstigen konkreten Verwendungszwecks.

§ 676b Abs. 2 [X.] erfasse auch Belastungsbuchungen mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen des Zahlungsdienstleisters. Die Vorschrift gelte für alle Belastungen des Kontos mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang. Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] sei "Zahlungsvorgang" jede Bereitstellung, Ü[X.]mittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz verstehe darunter mithin den tatsächlichen Geldfluss/Transfer von Buch- oder Bargeldbeträgen. Ein Transfer von [X.] finde auch bei den genannten Belastungsbuchungen statt.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Ü[X.]prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte sich mit Erklärung vom 19. Januar 2015 wirksam verpflichtet hat, für bestehende und künftige Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem gegenständlichen Darlehensvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 € einzustehen (§ 765 Abs. 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

2. [X.] hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich die Klägerin auf den [X.] zum 30. Juni 2017 deshalb [X.]ufen könne, weil der Beklagte diesen Saldo aufgrund des in § 676b Abs. 2 [X.] geregelten Einwendungsausschlusses nicht mehr bestreiten könne.

Nach § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] sind Ansprüche und Einwendungen des [X.] gegen den Zahlungsdienstleister nach dem Unterkapitel 3 ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem [X.] mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich auch bei den Belastungsbuchungen von Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüchen der Klägerin um Zahlungsvorgänge im Sinne dieser Vorschrift handelt. [X.] hat das Berufungsgericht hingegen ü[X.]sehen, dass § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] nur die Ansprüche und Einwendungen ausschließen kann, mit denen sich der Beklagte auf eine fehlende Autorisierung der Zahlungsvorgänge [X.]uft. Soweit der Beklagte hingegen geltend macht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gebühren, Zinsen und Provisionen habe, ist er damit nicht ausgeschlossen.

Soweit der Beklagte die Autorisierung aller Belastungsbuchungen bestreitet, liegen die Voraussetzungen des § 676b Abs. 2 [X.] nicht vor, weil nicht feststeht, ob die Ausschlussfrist angelaufen ist.

a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch die Belastungsbuchungen des [X.] mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen der Klägerin "Zahlungsvorgänge" im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 [X.] in der gemäß Art. 229 § 45 Abs. 2 [X.][X.] maßgeblichen, bis zum 12. Januar 2018 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) darstellen. Gemäß den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht insgesamt verwiesen hat, handelt es sich vorliegend um monatliche Pauschalbeträge für anfallende Kosten, Zinsen sowie Ü[X.]ziehungs- und Kreditprovisionen.

Nach § 675f Abs. 3 Satz 1 [X.] aF ist ein "Zahlungsvorgang" jede Bereitstellung, Ü[X.]mittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Soweit von einer Ansicht vertreten wird, dass Belastungen eines Kontos des [X.] mit Zins-, Gebühren- und Provisionsansprüchen des Zahlungsdienstleisters keinen Zahlungsvorgang darstellten, weil es sich lediglich um einen internen Vorgang handele und der Zahlungsdienstleister nur für sich und nicht für einen anderen tätig werde (vgl. [X.], Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 3a; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 675f Rn. 51; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2022, [X.] zu §§ 305-310 Rn. F148f; [X.], [X.], 13, 17; [X.], [X.], 59, 61), ist dem nicht zu folgen. Nach der Gesetzesbegründung stellt der Zahlungsvorgang den "tatsächlichen Geldfluss dar, also die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Buch- oder Bargeldbeträgen" (BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]). Ein derartiger Abfluss und Zufluss von [X.] findet a[X.] auch vorliegend statt. Dieser Vorgang spielt sich zudem zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger ab. Denn der Klägerin kommt insoweit gegenü[X.] der Hauptschuldnerin nicht nur die Funktion als Zahlungsdienstleisterin zu, sondern auch als Zahlungsempfängerin. Die Klägerin ist durch Ausführung der Buchung als Zahlungsdienstleisterin im Deckungsverhältnis zur Hauptschuldnerin tätig geworden. Der Grund für die Buchung liegt jedoch in den kreditrechtlichen Bestimmungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin, also dem [X.] (vgl. [X.]/[X.], Stand: 15.02.2023, [X.] § 675f Rn. 66; [X.], ZIP 2023, 1105, 1107; Grüne[X.]g/Grüne[X.]g, [X.], 82. Aufl., § 675f Rn. 18).

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft den Anwendungs[X.]eich des § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] auf alle vom Beklagten erhobenen Einwendungen erstreckt. § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasst jedoch nur die Einwendungen, mit denen sich der Beklagte auf eine fehlende Autorisierung der Zahlungsvorgänge [X.]uft. Einwendungen, mit denen der Beklagte geltend macht, dass die von der Klägerin beanspruchten Gebühren-, Zins- und Provisionsansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, fallen nicht unter § 676b Abs. 2 [X.].

aa) Bereits dem Wortlaut nach enthält § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] die Einschränkung, dass die [X.] sich nur auf Ansprüche und Einwendungen des [X.] gegen den Zahlungsdienstleister "nach diesem Unterkapitel" bezieht. Es sind daher die Ansprüche und Einwendungen nach §§ 675u bis 675z [X.] umfasst sowie alle Ansprüche, die wirtschaftlich gesehen die gleiche Zielsetzung wie diese haben ([X.], Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 676b [X.] Rn. 3; [X.] in Ellen[X.]ger/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 21, 22; [X.]/[X.] v. Westphalen, [X.], 17. Aufl., § 676b Rn. 7; Grüne[X.]g/Grüne[X.]g, [X.], 82. Aufl., § 676b Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. § 676b Rn. 14; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 676b Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 12). Es handelt sich dabei um Ansprüche und Einwendungen, denen ein nichtautorisierter (vgl. § 675u [X.]) Zahlungsvorgang zugrunde liegt oder die auf einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung eines Zahlungsauftrags [X.]uhen (vgl. § 675y [X.]). Die Konstellation, dass der Zahlungsdienstnutzer das Bestehen eines Anspruchs des Zahlungsempfängers bestreitet, wird davon nicht erfasst. Es handelt sich dabei weder um einen nichtautorisierten Zahlungsvorgang noch um eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags. Die Autorisierung ist - wie sich aus § 675j Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt - die Erklärung des Einverständnisses des Zahlers gegenü[X.] dem Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsvorgang als tatsächlichem Ereignis, nicht hingegen die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft oder einer Verfügung (Grüne[X.]g/Grüne[X.]g, [X.], 82. Aufl., § 675j Rn. 3). Eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags (vgl. dazu § 675f Abs. 3 Satz 2 [X.] aF) wiederum liegt beispielsweise vor, wenn der Zahlungsbetrag den Zahlungsempfänger nicht vollständig erreicht oder wenn der Zahlungsbetrag den falschen Adressaten erreicht (Grüne[X.]g/Grüne[X.]g, aaO § 675y Rn. 3).

[X.]) Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift werden Einwendungen des [X.] gegen Grund und Höhe des von dem Zahlungsempfänger geltend gemachten Anspruchs nicht von dem Anwendungs[X.]eich erfasst. § 676b [X.] soll in Umsetzung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. Novem[X.] 2007 ü[X.] Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] [X.], 1, [X.]. [X.] [X.], 5; im Folgenden: Richtlinie 2007/64/[X.] [nunmehr abgelöst durch die Richtlinie ([X.]) 2015/2366]) die Ausschlussfrist für Ansprüche und Einwendungen des [X.] gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge regeln (BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]). Durch den Ausschluss auch von Einwendungen kommt zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf der Frist keine "Korrektur" mehr durch den Zahlungsdienstleister erwirken kann (BT-Drucks. 16/11643, aaO). Bei der Definition des Begriffs "Zahlungsvorgang" wiederum wird darauf abgestellt, dass dieser unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist. Letztlich soll die Vorschrift somit regeln, innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer von dem Zahlungsdienstleister die Korrektur von Fehlern verlangen kann, die bei der Vornahme des tatsächlichen Zahlungsflusses erfolgt sind. Die davon wesentlich unterschiedlichen Ansprüche und Einwendungen des [X.] gegen den Zahlungsempfänger im [X.] werden von der Vorschrift daher nicht erfasst (vgl. [X.]/Zahrte, Stand: 01.06.2023, [X.], § 676b Rn. 36; [X.], Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; [X.] in Ellen[X.]ger/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 23; Grüne[X.]g/Grüne[X.]g, [X.], 82. Aufl., § 676b Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. § 676b Rn. 14; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 676b Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 1).

cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Zahlungsdienstleister vorliegend auch der Zahlungsempfänger ist. Zum einen ändert dies nichts daran, dass die Einwendungen, die der Klägerin als Zahlungsdienstleisterin im Deckungsverhältnis entgegengehalten werden können (bestrittene Autorisierung der Buchungen), sich wesentlich von denen unterscheiden, mit denen sie als Zahlungsempfängerin im [X.] konfrontiert ist (fehlende Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Gebühren, Zinsen und Provisionen). Zum anderen sind keine [X.]altspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzge[X.] dem Zahlungsdienstleister, der zugleich Zahlungsempfänger ist, im [X.] die Privilegierungen des § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] zukommen lassen wollte.

c) Das Berufungsgericht ist zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin die Hauptschuldnerin gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 248 § 7 [X.][X.] ü[X.] die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben unterrichtet und somit den Lauf der Ausschlussfrist in § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] in Gang gesetzt hat. Es hat zwar zutreffend angenommen, dass der Einwendungsausschluss des § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] auch gegenü[X.] dem Bürgen wirkt (dazu unter aa) und dass in den vorgelegten [X.] hinreichende Angaben zur "Kennung" enthalten sind (dazu unter [X.]). Mit den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch eine Unterrichtung im Sinne des § 676b Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht begründen (dazu unter cc).

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass sich ein Einwendungsausschluss nach § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] aufgrund der Bestimmungen des Bürgschaftsrechts zulasten des Bürgen auswirkt. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass § 676b Abs. 2 [X.] der Umsetzung von Art. 58 der Richtlinie 2007/64/[X.] dient, nichts anderes.

Die Richtlinie 2007/64/[X.] legt Rechte und Pflichten nur gegenü[X.] Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern fest. Der [X.] zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Bürgen wird weder durch die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/[X.] noch durch irgendein anderes Instrument des Unionsrechts geregelt. Ein solcher Vertrag unterliegt somit weiterhin den Rechten und Pflichten, die vom anwendbaren nationalen Recht festgelegt werden ([X.], Urteil vom 2. Septem[X.] 2021 - [X.]/20, [X.], 2278 Rn. 66 - CRCAM).

Das Unionsrecht trifft daher keine Aussage dazu, wie sich ein Einwendungsausschluss nach Art. 58 der Richtlinie 2007/64/[X.] auf das [X.] auswirkt. Ein weitergehender Gehalt kann entgegen der Meinung der Revision auch der Umsetzungsvorschrift des § 676b Abs. 2 [X.] nicht beigemessen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzge[X.] mit dieser Regelung eine Anwendbarkeit des nationalen Bürgschaftsrechts ausschließen wollte. Der dort verankerte Grundsatz der Akzessorietät führt dazu, dass auch der Bürge die vom Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen muss, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen und daher automatisch erloschen sind (vgl. [X.] in Ellen[X.]ger/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 676b Rn. 30; [X.], Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; [X.], [X.] 16/2022 [X.]. 1 unter C.II.1.).

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 768 Abs. 2 [X.] nicht entsprechend anwendbar. Gemäß § 768 Abs. 2 [X.] verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Die Untätigkeit des [X.] auf einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hin ist jedoch einem rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine Einrede nicht gleichzustellen (vgl. [X.], [X.], 318, 320 f.; [X.], Stand: 01.05.2023, § 676b Rn. 9a; [X.], [X.], 241; [X.]/[X.], [X.], 53, 56; [X.], EWiR 2022, 259, 260).

Nach § 768 Abs. 2 [X.] kann der Hauptschuldner die Haftung des Bürgen nicht durch den Verzicht auf Einreden verschärfen. Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots der [X.], das für den [X.] vertragswesentlich ist. Die Haftung des Bürgen darf nach diesem Grundsatz nicht ü[X.] den bei Bürgschaftsü[X.]nahme ü[X.]schaubaren Umfang hinaus zu seinen Lasten erweitert werden ([X.]surteil vom 18. Septem[X.] 2007 - [X.], [X.], 2230 Rn. 18). In der bloßen Untätigkeit des [X.] liegt jedoch keine Verfügung, da [X.]eits nicht festgestellt werden kann, dass die Untätigkeit auf eine verzichtsgleiche Motivation des [X.] zurückzuführen ist (vgl. [X.]surteil vom 23. Mai 2017 - [X.], [X.], 1356 Rn. 63 [[X.] einer zur Tabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter]; vgl. [X.]surteil vom 14. Juli 2009 - [X.], [X.], 76 Rn. 22 [zu einem Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 [X.]]).

Soweit die Revision meint, der Untätigkeit des [X.] sei eine rechtsgeschäftsähnliche Verzichtswirkung beizumessen, weil die Gesetzesmaterialien von der Annahme getragen seien, dass § 676b Abs. 2 [X.] ein Genehmigungstatbestand sei, greift dies nicht durch. Seinem Wortlaut nach ist § 676b Abs. 2 Satz 1 [X.] als Ausschlussfrist und nicht als eine Genehmigungsfiktion ausgestaltet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (aA [X.], [X.], 318, 320; [X.] in Ha[X.]sack/Mül[X.]t/[X.]/[X.], Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, 2010, [X.], 53). Diese verweist bei der Vorschrift einleitend ausdrücklich darauf, dass § 676b [X.] in Umsetzung von Artikel 58 der Zahlungsdiensterichtlinie die Ausschlussfrist für Ansprüche des [X.] gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge regelt (BT-Drucks. 16/11643, [X.]9, li. [X.]). Soweit bei der Begründung zu Absatz 2 der Vorschrift ausgeführt wird, dass "[i]n der Sache" damit Buchungen, soweit der Zahlungsdienstnutzer sie nicht [X.]eits im Rahmen des vierteljährlichen Rechnungsabschlusses genehmigt habe, mit Ablauf der Ausschlussfrist "als genehmigt behandelt" würden (BT-Drucks. 16/11643, aaO), werden die Rechtswirkungen des § 676b Abs. 2 [X.] lediglich im Interesse der Veranschaulichung mit einer Genehmigung verglichen. Der Wille, der Vorschrift ein anderes Regelungskonzept zugrunde zu legen, lässt sich aus dieser Passage nicht entnehmen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 11).

[X.]) Nach § 676b Abs. 2 Satz 2 [X.] beginnt der Lauf der 13-monatigen Ausschlussfrist nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer ü[X.] die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 [X.][X.] unterrichtet hat. Gemäß dem bei [X.] anzuwendenden Art. 248 § 7 [X.][X.] hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dazu zählt eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger (Art. 248 § 7 Nr. 1 [X.][X.]).

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Kontoauszug in Anlage [X.] bei den einzelnen Buchungen angegebenen Ziffern unter der Rubrik "[X.]." eine solche Kennung darstellen. Dies greift auch die Revision nicht an. Das Berufungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen eine solche [X.]erenz nicht angegeben ist ("[X.]"), die Angabe einer konkreten Rechnungsnummer oder die Angabe eines sonstigen konkreten Verwendungszwecks ausreichend ist.

Soweit die Revision davon ausgeht, dass unter den Begriff "Kennung" Angaben fallen, die den Umfang eines (bislang) üblichen [X.] ü[X.]treffen und daher die Angabe eines Verwendungszwecks oder einer Rechnungsnummer nicht ausreichend sei, erläutert sie [X.]eits nicht, worauf diese Auslegung [X.]uht und welche Angaben erforderlich sein sollen (ohne Erläuterung auch die von der Revision in Bezug genommene Kommentarstelle [X.]/[X.], 8. Aufl., Art. 248 § 7 [X.][X.] Rn. 4). Der Begriff "Kennung" erfordert von seinem Wortlaut her nicht, dass er aus einem bestimmten Zahlen- oder [X.] besteht. Da die Vorschrift Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/[X.] umsetzen sollte (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]), die in der [X.] Fassung "eine Referenz" (und in anderen Sprachfassungen ü[X.]einstimmend damit "a reference", "une référence", "un riferimento") erfordert, ist vielmehr anzunehmen, dass damit nur eine Bezugnahme auf einen bestimmten Zahlungsvorgang gemeint ist. Das entscheidende Merkmal, das die Beurteilung erlaubt, ob eine derartige Bezugnahme ausreichend ist, ist das im nationalen Recht und in der Richtlinie aufgeführte Zweckerfordernis, wonach dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht werden soll (vgl. [X.] in Ellen[X.]ger/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., Art. 248 § 7 [X.][X.] Rn. 6). Eine Rechnungsnummer oder der Verwendungszweck können dem Zahler a[X.] ebenso wie eine gesonderte Buchungsnummer diese Feststellung erlauben (vgl. [X.]/Zahrte, Stand: 01.06.2023, [X.][X.] Art. 248 § 7 Rn. 6.1).

cc) [X.] ist das Berufungsgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Hauptschuldnerin ü[X.] die Kennung und die übrigen Informationen im Sinne des § 676b Abs. 2 Satz 2 [X.] unterrichtet hat.

(1) Unterrichtung wird dabei als O[X.]begriff für "Mitteilen" bzw. "Ü[X.]mittlung" auf der einen und "Zugänglichmachen" auf der anderen Seite verwendet. Die konkret geschuldete Art der Unterrichtung ergibt sich jeweils aus Art. 248 [X.][X.] (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. § 675d Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 676b Rn. 18). Der vorliegend anwendbare Art. 248 § 7 [X.][X.] verlangt, dass der Zahlungsdienstleister bestimmte Informationen mitteilt. "Mitteilen" beinhaltet, dass die erforderlichen Informationen vom Zahlungsdienstleister zu dem in der Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus ü[X.]mittelt werden, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2007/64/[X.]; BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]; [X.]/Zahrte, Stand: 01.06.2023, Art. 248 § 3 [X.][X.] Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. § 675d Rn. 7; [X.]/[X.], 8. Aufl., Art. 248 § 3 [X.][X.] Rn. 3).

(2) Davon abzugrenzen ist das "Zugänglichmachen", das neben der Bereitstellung der Information durch den Zahlungsdienstleister eine aktive Beteiligung des [X.] erfordert. Dieser muss die Information beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister anfordern, sich in die Mailbox des online geführten [X.] einloggen oder den Drucker für Kontoauszüge mit einer Kontokarte in Gang setzen (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2007/64/[X.]; [X.], Urteil vom 25. Januar 2017 - [X.]/15, [X.], 1204 Rn. 47 - [X.]; BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]; [X.], Stand: 01.05.2023, § 675d Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2016, Artikel 248 § 3 [X.][X.] Rn. 8).

(3) Gemäß Art. 248 § 10 [X.][X.] steht es Zahlungsdienstleistern [X.] frei, zu vereinbaren, dass in den Fällen der Art. 248 §§ 7 bis 9 [X.][X.] ein Zugänglichmachen ausreicht (BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. § 675d Rn. 81; [X.]/[X.], 8. Aufl., Art. 248 § 3 [X.][X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2016, Artikel 248 § 10 [X.][X.] Rn. 3; siehe auch [X.], Urteil vom 22. Novem[X.] 2018 - 12 U 103/17, juris Rn. 24). Feststellungen zu einer entsprechenden Vereinbarung oder gar einer Mitteilung durch Rechnungsabschlüsse, wie von der Klägerin behauptet, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Nach dem Vortrag der Klägerin, auf den sich das Berufungsgericht gestützt hat, stellt das der Hauptschuldnerin angebotene Online-Banking nur ein Zugänglichmachen dar, da die Klägerin letztlich nur betont, dass die Hauptschuldnerin die Möglichkeit hatte, sich selbst Kenntnis zu verschaffen. Das genügt für das von Art. 248 § 7 [X.][X.] geforderte Mitteilen nicht.

III.

Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sich dem bisherigen Vortrag der Klägerin [X.]eits nicht entnehmen lässt, woraus sich die ihren Zinsforderungen zugrunde gelegten - je nach Zeitraum unterschiedlichen - Zinssätze ergeben.

Hinsichtlich des Beginns der in § 676b Abs. 2 [X.] geregelten Ausschlussfrist ist gegebenenfalls weiterer Vortrag zu den Modalitäten des Online-Bankings erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2017 - [X.]/15, [X.], 1204 Rn. 48 ff. - [X.]) bzw. sind weitere Feststellungen zu treffen. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschlüsse jeweils per Post ü[X.]sandt habe.

Ellen[X.]ger     

      

Matthias     

      

Schild von Spannen[X.]g

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 111/22

11.07.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. Oktober 2021, Az: 12 U 216/20, Urteil

§ 676b Abs 2 S 1 BGB, § 676b Abs 2 S 2 BGB, § 768 Abs 2 BGB, Art 248 § 7 BGBEG, Art 248 § 10 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2023, Az. XI ZR 111/22 (REWIS RS 2023, 4861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4861


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 12 U 216/20

Oberlandesgericht Köln, 12 U 216/20, 28.10.2021.


Az. XI ZR 111/22

Bundesgerichtshof, XI ZR 111/22, 11.07.2023.


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12 U 103/17

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