Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2019, Az. XI ZR 280/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9225

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zahlungsdienstleistung: Zugang eines Zahlungsauftrags; Begriff des Geschäftstags; Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags


Leitsatz

1. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB schließt den Zugang eines Zahlungsauftrags an einem Tag, der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters kein Geschäftstag ist, nicht aus.

2. Geschäftstag i.S.d. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB ist der (volle) Kalendertag.

3. Die Geschäftstagsregelung des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch im Rahmen des § 675p Abs. 1 BGB bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 21. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiedergutschrift eines Zahlungsbetrags nach Widerruf eines von der beklagten Bank ausgeführten Überweisungsauftrags.

2

Der Kläger unterhält bei der [X.] ein Girokonto. Für die Geschäftsbeziehung der Parteien galten in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum unter anderem die Besonderen Bedingungen der [X.] zu Überweisungen mit Stand Februar 2014 sowie deren Preis- und Leistungsverzeichnis. Unter Abschnitt [X.] der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen hieß es unter anderem wie folgt:

"4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank

(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server).

(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß "Preis- und Leistungsverzeichnis", so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.

(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im "Preis- und Leistungsverzeichnis" angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe [X.]) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.

5 Widerruf des Überweisungsauftrags

(1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe [X.]) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich.

(2) [X.] und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer II 2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer I 1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis". Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines [X.] bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen [X.] ausgeführt.

(3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im "Preis- und Leistungsverzeichnis" ausgewiesene Entgelt."

3

Nummer 13.1. des Preis- und Leistungsverzeichnisses enthielt folgende Regelung:

"13.1. Geschäftstag

Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von:

•  Sonnabenden

•  24. und 31. Dezember

Die Geschäftstage können sich von den Öffnungszeiten der einzelnen Geschäftsstellen unterscheiden, die an der jeweiligen Geschäftsstelle ausgehängt sind."

4

Der Kläger warf am 22. Februar 2014, einem Sonnabend, einen Überweisungsauftrag über 30.000 € zugunsten der Firma M.     [X.]            in den dafür vorgesehenen Sammelbehälter der - zu diesem Zeitpunkt geöffneten - Filiale der [X.] in [X.]            ein. Der Behälter wurde wie üblich am Ende der Öffnungszeit geleert und die Überweisungsträger per Post zu einer zentralen Sammelstelle in M.     gesandt, wo diese am darauffolgenden Montag nach dem Einscannen bearbeitet wurden.

5

Noch am Nachmittag des 22. Februar 2014, allerdings erst nach Schließung der Filiale der [X.], wurden dem Kläger wirtschaftliche Probleme der Firma M.     [X.]           bekannt. Er bat deshalb seine Ehefrau, die als Innenbetriebsleiterin in der Filiale der [X.] beschäftigt war, den Überweisungsauftrag am Montag noch vor Dienstbeginn sperren zu lassen. Er händigte ihr dafür einen handschriftlichen Zettel aus, auf dem er die Zahlungsempfängerin und die [X.] Empfängerbank nebst IBAN notiert hatte. Den Überweisungsbetrag teilte er ihr lediglich mündlich mit.

6

Am Montag, dem 24. Februar 2014, gab die Ehefrau des [X.] die Weisung ihres Ehemanns noch vor Öffnung der Filiale um 9.00 Uhr ihrer Kollegin [X.]weiter. Diese nahm um 8.57 Uhr mit der für den Widerruf von [X.] zuständigen sogenannten ...   line, einer internen Hotline der [X.], telefonisch Verbindung auf, worauf ein dort tätiger Mitarbeiter eine Sperre für die Ausführung des Auftrags im System setzte. Die Überweisung wurde gleichwohl ausgeführt, weil in der Sperre ein Betrag von 20.000 € statt des tatsächlichen Überweisungsbetrages von 30.000 € aufgenommen worden war. Eine Erstattung des Betrages lehnte die [X.] Empfängerbank in der Folgezeit ab. Über das Vermögen der Firma M.     [X.]             wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet.

7

Der Kläger verlangt von der [X.] die Wiedergutschrift des Betrags von 30.000 € mit Wertstellung zum 24. Februar 2014 auf seinem Girokonto Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der ihm zustehenden Rechte gegen die Firma M.     [X.]            , gegen den Insolvenzverwalter und gegen die [X.] Empfängerbank. Ferner begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen. Er ist der Auffassung, den Auftrag rechtzeitig widerrufen zu haben, weil seine Ehefrau Handlungsvollmacht für die Entgegennahme eines Widerrufs von [X.] besessen habe und sein Zahlungsauftrag der [X.] erst mit Öffnung der Filiale um 9.00 Uhr zugegangen sei. Seine Ehefrau und Frau [X.]  hätten dem Mitarbeiter der ...   line zudem den richtigen Überweisungsbetrag in Höhe von 30.000 € genannt.

8

Das [X.] hat der Klage in Höhe von 20.000 € nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, während es die Anschlussberufung des [X.], mit der er die Wiedergutschrift des restlichen Überweisungsbetrages von 10.000 € verlangt hat, zurückgewiesen hat.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags oder auf Wiedergutschrift gemäß § 675u Satz 2 [X.] nicht zu. Bei der von der Beklagten durchgeführten Überweisung habe es sich um einen autorisierten Zahlungsvorgang gehandelt, weil der Kläger seinen Zahlungsauftrag nicht rechtzeitig widerrufen habe.

Nach den Besonderen Bedingungen der Beklagten erfolge der Zugang des Zahlungsauftrags durch seinen Eingang in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank. Soweit der Empfänger nach § 130 [X.] zudem die Möglichkeit haben müsse, vom Inhalt der in seinen Machtbereich gelangten Willenserklärung Kenntnis zu nehmen, bestehe diese Möglichkeit nach der abschließenden Regelung des § 675n Abs. 1 [X.] und den vereinbarten Besonderen Bedingungen nur an einem Geschäftstag der Beklagten. Da der 22. Februar 2014 nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten kein Geschäftstag gewesen sei, sei der Auftrag am darauffolgenden Montag, dem 24. Februar 2014, um 0.00 Uhr zugegangen. Der Geschäftstag entspreche dem Kalendertag und erstrecke sich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr; auf die Öffnungs- oder Arbeitszeiten der ausführenden Stelle komme es nicht an. Hierfür sprächen die gesetzliche Definition in § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] sowie die mit der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgten Ziele der Beschleunigung, Vereinheitlichung und Automatisierung der Zahlungsvorgänge. Der erst am 24. Februar 2014 um 8.57 Uhr der Beklagten zugegangene Widerruf sei infolgedessen verspätet gewesen.

Zwischen den Parteien sei auch nicht gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 [X.] vereinbart worden, die Überweisung nicht auszuführen. Dem stehe schon Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 der Besonderen Bedingungen für Überweisungen entgegen, wonach eine solche Vereinbarung nur dann wirksam werde, wenn es der Bank gelinge, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen. Die Regelung in den Besonderen Bedingungen der Beklagten verstoße nicht gegen § 675e Abs. 1 [X.], weil sie das in § 675p [X.] normierte Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht einschränke. Der Verbraucher trage lediglich das Risiko, das er durch Erteilung des nicht widerruflichen Überweisungsauftrags übernommen habe.

I[X.]

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Widerruf des [X.] die Beklagte erst nach Zugang des Zahlungsauftrags erreicht hat und der Zahlungsauftrag damit nicht mehr wirksam widerrufen worden ist (§ 675p Abs. 1 [X.]). Eine abweichende Vereinbarung nach § 675p Abs. 4 [X.] ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Maßgeblich sind vorliegend die Vorschriften der §§ 675c ff. [X.] in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung.

1. Der Widerruf des [X.] ist der Beklagten am Morgen des 24. Februar 2014 zugegangen, als seine Ehefrau seine Widerrufserklärung an ihre Kollegin [X.]weitergeleitet hat.

Dabei hat die Ehefrau des [X.] als dessen Erklärungsbotin und nicht - was der Kläger zunächst gemeint hat - als Empfangsbotin der Beklagten gehandelt. Sie hat eine von ihm abgegebene Willenserklärung übermittelt und stand im Lager des [X.]. Dies ergibt sich daraus, dass die Ehefrau des [X.] die entsprechende Bitte ihres Ehemanns nicht selbst umgesetzt hat, sondern zuständigkeitshalber an ihre Kollegin [X.]weitergegeben hat, so dass sie damit nach außen als Erklärungsbotin des [X.] aufgetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1954 - [X.]/53, [X.]Z 12, 327, 334). Davon ging letztlich auch der Kläger aus. Anderenfalls hätte für ihn kein Anlass bestanden, seine Ehefrau zu bitten, den Überweisungsauftrag am darauffolgenden Montag sperren zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Ehefrau des [X.] deshalb erst recht nicht Empfangsvertreterin der Beklagten, so dass sein Widerruf der Beklagten gemäß § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.] bereits am 22. Februar 2014 zugegangen wäre. Soweit sich die Revision darauf beruft, dass die Ehefrau des [X.] als Filialleiterin Handlungsvollmacht gehabt habe, erstreckt sich eine solche Vollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB nur auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen ([X.], Urteil vom 25. März 2015 - [X.], [X.], 1580 Rn. 47). Dazu zählt nicht die Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen außerhalb des zugewiesenen Arbeitsplatzes und außerhalb der für die Mitarbeiter vorgesehenen Arbeitszeiten, soweit nicht - wie hier nicht - ausnahmsweise ein Kundengespräch ausdrücklich andernorts vereinbart worden ist.

2. Der danach der Beklagten am 24. Februar 2014 kurz vor 9.00 Uhr zugegangene Widerruf des Zahlungsauftrags war nach § 675p Abs. 1 [X.] verspätet. Der Zahlungsauftrag des [X.] war der Beklagten gemäß § 675n Abs. 1 Satz 1 [X.] bereits am 22. Februar 2014 zugegangen. Die Regelung des § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] hat den Zugangszeitpunkt lediglich auf den 24. Februar 2014, 0.00 Uhr, verschoben, nicht aber - wie der Kläger meint - auf den [X.]punkt, an dem die Filiale in [X.]            am 24. Februar 2014 für ihre Kunden öffnete, also auf 9.00 Uhr.

a) Gemäß § 675n Abs. 1 Satz 1 [X.] wird der Zahlungsauftrag wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht.

aa) Wie der Begriff des Zugangs im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Auffassung im Schrifttum setzt der Zugang gemäß den zu § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] entwickelten Grundsätzen zu Erklärungen unter Abwesenden voraus, dass der Zahlungsauftrag so in den Machtbereich des Zahlungsdienstleisters gelangt, dass unter normalen Verhältnissen damit zu rechnen ist, er könne vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erlangen (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675n Rn. 2, 11; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 675n Rn. 4 f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675n Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 675n Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 675n Rn. 2 und § 675p Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 675n Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675n Rn. 3; [X.]/[X.], 17. Aufl., § 675n Rn. 1; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 49 Rn. 15; Langenbucher in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 675n Rn. 3). Nimmt der Zahlungsdienstleister tatsächlich früher vom Zahlungsauftrag Kenntnis, so liegt darin zugleich der Zugang (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 130 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 130 Rn. 8; [X.] aaO; [X.] aaO § 675n Rn. 4).

Abweichend hierzu wird vereinzelt vertreten, dass der Begriff des Zugangs in § 675n Abs. 1 Satz 1 [X.] richtlinienkonform auszulegen sei. Angelehnt an Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] [X.] 2007 Nr. L 319 S. 1; im Folgenden: [X.] 2007), der durch Art. 78 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 des [X.] und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.]/[X.], 2009/110/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/[X.] ([X.] [X.] 2015 Nr. L 337 S. 35; im Folgenden: [X.] 2015) keine wesentliche Änderung erfahren hat, sei lediglich der Eingang des Auftrags bei dem Zahlungsdienstleister erforderlich ([X.] in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2. Aufl., Kapitel 16 Rn. 38, 42). Diesem Verständnis entspricht die Regelung in Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten, wonach der Zugang durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen des Zahlungsdienstleisters erfolgt, ohne dass es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, [X.] 2009, S. 39).

bb) Einer Entscheidung dieses Meinungsstreits bedarf es nicht, weil nach allen Ansichten der Zahlungsauftrag des [X.] der Beklagten am Sonnabend, dem 22. Februar 2014, im Sinne des § 675n Abs. 1 Satz 1 [X.] zugegangen ist. Der Kläger hat seinen Zahlungsauftrag während der Öffnungszeit der Filiale in [X.]            in den von der Beklagten dafür bereitgestellten Sammelbehälter für Überweisungen eingeworfen, der regelmäßig nach Schließung der Filiale geleert wurde. Der Auftrag befand sich damit nicht nur in dem Macht- und Empfangsbereich der Beklagten, sondern wurde an diesem Tag als solcher auch tatsächlich in Empfang genommen, als die Mitarbeiter der Beklagten aus dem Sammelbehälter den Überweisungsauftrag des [X.] entnahmen und ihn zum Zwecke der Weiterbearbeitung an die Niederlassung in M.     sandten. Ein Zugang liegt danach sowohl bei Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch bei Zugrundelegung der Besonderen Bedingungen der Beklagten, die sich an Art. 64 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2007 orientieren, am Sonnabend vor.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, schließen weder § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] noch die Regelung in Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten den Zugang des Zahlungsauftrags an einem Tag aus, der nicht Geschäftstag ist. Sowohl der tatsächliche Eingang in den Empfangsvorrichtungen des Zahlungsdienstleisters als auch ein Zugang nach den Grundsätzen des § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind unabhängig davon zu bejahen, ob zu dem danach maßgeblichen [X.]punkt auch eine Ausführung des Zahlungsauftrags erfolgen kann. Insbesondere die Möglichkeit der Kenntnisnahme setzt - was der vorliegende Fall zeigt - nicht den für die abschließende Bearbeitung des Bankgeschäfts erforderlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] voraus.

aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] ("Fällt der [X.]punkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag..."), der gerade voraussetzt, dass ein Zugang an einem Tag stattgefunden hat, der nach der [X.] kein Geschäftstag ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 675n Rn. 3). Danach bestimmt die Norm (allein) für einen nicht an einem Geschäftstag erfolgten Zugang einen vom tatsächlichen "Zugangszeitpunkt" (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.]) abweichenden maßgeblichen [X.]punkt für die aus dem Zugang resultierenden Rechtsfolgen. Sie regelt dagegen nicht den [X.]punkt, an welchem nur mit einer Kenntnisnahme des Zahlungsauftrags durch den Empfänger zu rechnen ist (so aber [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 675n Rn. 6; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 49 Rn. 15, 15a; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675n Rn. 3), und enthält auch keine abschließende gesetzliche Regelung zur Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Zahlungsdienstleister als Erklärungsempfänger (so aber [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 675n Rn. 3).

bb) Nur eine wortlautgetreue Auslegung des § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] steht zudem in Einklang mit Art. 64 Abs. 1 [X.] 2007, der durch § 675n Abs. 1 [X.] in [X.] Recht umgesetzt worden ist ([X.]/11643 [X.]). Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2007 galt als [X.]punkt des Eingangs der [X.]punkt, zu dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers einging. Für den Fall, dass der [X.]punkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters fiel, bestimmte Art. 64 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2007, dass der Zahlungsauftrag "so behandelt" werde, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. Dies setzt aber voraus, dass der tatsächliche Eingang eines Zahlungsauftrags auch an einem Tag erfolgen kann, der kein Geschäftstag ist.

Dies ergibt sich schließlich auch aus einer systematischen Auslegung der in § 675n Abs. 1 [X.] getroffenen Regelungen. In Umsetzung des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2007 ermöglicht § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.] dem Zahlungsdienstleister eine Verlegung des Eingangszeitpunkts für Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten [X.]punkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen. Danach kann der Zahlungsdienstleister festlegen, dass solche Zahlungsaufträge als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Der tatsächliche Zugang des Auftrags - hier am Ende eines Geschäftstags - wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Ganz im Gegenteil setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister am Geschäftstag zugegangen ist, um aufgrund der Festlegung des Zahlungsdienstleisters hinsichtlich der Frist des § 675s Abs. 1 [X.] erst am darauf folgenden Geschäftstag "als zugegangen zu gelten". Es bedürfte - jedenfalls bei Zugrundelegung des nach herrschender Ansicht geltenden Zugangsbegriffs des § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ansonsten nicht dieser Regelung. Dass im Rahmen des § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] zwischen dem [X.]punkt des Zugangs und einer Verschiebung dieses [X.]punkts ebenso zu unterscheiden ist, ist nach der Gesetzessystematik geboten.

Die Ersetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007 durch die Zahlungsdiensterichtlinie 2015 hat daran nichts geändert. Art. 78 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2015 bestimmt entsprechend Art. 64 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2007 und dem bei der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2015 unverändert gebliebenen § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.], dass der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen "gilt", wenn der "[X.]punkt des Eingangs" nicht auf einen Geschäftstag fällt. Art. 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] 2015 gibt dem Zahlungsdienstleister weiterhin die Möglichkeit festzulegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten [X.]punkt nahe dem Ende des [X.] "eingehen", als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen "gelten".

cc) Sowohl § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] als auch § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.] erfordern damit für die Verlegung des grundsätzlich nach § 675n Abs. 1 Satz 1 [X.] zu bestimmenden [X.]punkts des Zugangs, dass letzterer - entweder an einem "Nicht-Geschäftstag" (§ 675n Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder an einem Geschäftstag (§ 675n Abs. 1 Satz 3 [X.]) - bereits erfolgt ist. Ein unterschiedliches Verständnis lassen Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften, auch unter Berücksichtigung von Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] 2007 und Art. 78 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] 2015, nicht zu. Dass eine Kenntnisnahme bei Zugrundelegung eines sich nach § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] richtenden Zugangs in aller Regel nur an Geschäftstagen zu erwarten und der Anwendungsbereich des § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] damit begrenzt ist, steht dem nicht entgegen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675n Rn. 11; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675n Rn. 20; aA [X.] [X.]/[X.], 49. Edition, § 675n Rn. 4).

c) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.]punkt des Zugangs des Zahlungsauftrags vom 22. Februar 2014 gemäß § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] auf den darauffolgenden Geschäftstag, d.h. den 24. Februar 2014, verlegt ist, weil der 22. Februar 2014 - ein Sonnabend - kein Geschäftstag der Beklagten war. Die Regelung gilt - was die Beklagte in Abschnitt [X.] Nr. 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 4 Abs. 1 und 2 ihrer Besonderen Bedingungen übernommen hat - auch für den Fall, dass der [X.]punkt des Zugangs des Auftrags im Rahmen des § 675p Abs. 1 [X.] zu bestimmen ist.

aa) § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält im Gegensatz zu § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht die Einschränkung, dass die Verschiebung des Zugangszeitpunkts auf den darauf folgenden Geschäftstag nur für die Zwecke einer bestimmten Vorschrift (§ 675s Abs. 1 [X.]) gilt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] ausnahmslos Anwendung findet, soweit der [X.]punkt des Zugangs des Zahlungsauftrags - wie in § 675p Abs. 1 [X.] - für den Zahlungsdienstnutzer oder Zahlungsdienstleister Rechtsfolgen auslöst (im Ergebnis ebenso MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675n Rn. 9, 44 und § 675p Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 675p Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675p Rn. 2; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 49 Rn. 15a).

Dies ist auch sachlich geboten. Wird durch § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] der [X.]punkt des Zugangs und damit der [X.]punkt des Wirksamwerdens des Auftrags auf den darauf folgenden Geschäftstag verschoben, entspricht es dem Grundgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass der Zahlungsdienstnutzer in diesem Fall bis zum hinausgeschobenen [X.]punkt den Auftrag widerrufen kann. Wird mit der Bearbeitung des Auftrags vor seinem Wirksamwerden begonnen, obliegt es dem Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass er eine ihm bis zu dem maßgeblichen [X.]punkt des § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] zugegangene gegenteilige Weisung des [X.] noch beachtet. § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.] verlegt den [X.]punkt des Zugangs demgegenüber ausschließlich für die Rechtsfolgen aus § 675s Abs. 1 [X.]; die weiteren mit dem Wirksamwerden des Auftrags ausgelösten Rechtsfolgen wie etwa der Ausschluss der Widerruflichkeit nach § 675p Abs. 1 [X.] werden nicht berührt. Vielmehr ermöglicht es § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.] dem Zahlungsdienstleister, Aufträge, die nach Ablauf der täglichen Annahmefrist zugehen, schon auszuführen, ohne sie am darauffolgenden Geschäftstag nochmals mit bis dahin zugehenden Widerrufserklärungen abgleichen zu müssen (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675p Rn. 12; vgl. [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 49 Rn. 15a).

bb) Soweit teilweise abweichend vertreten wird, dass sich der Zugang des Zahlungsauftrags im Rahmen des § 675p Abs. 1 [X.] ausschließlich nach § 675n Abs. 1 Satz 1 [X.] richtet, um den Zahlungsdienstleister nach dem "tatsächlichen Zugang" oder nach dem "Eingang" des Auftrags vor ansonsten eventuell erforderlichen manuellen Eingriffen in den Bearbeitungsprozess zu schützen (so MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675p Rn. 7; [X.]/Zahrte, Stand 1. Januar 2019, § 675p Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675p Rn. 2, 10; [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 675p Rn. 2; Langenbucher in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 675p Rn. 4), wird die Systematik des § 675n Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] nicht hinreichend beachtet. Diese Ansichten lassen zudem unberücksichtigt, dass ein erheblicher organisatorischer Aufwand für die Überprüfung von [X.], die an einem Tag, der nicht Geschäftstag ist, zugegangen sind, schon deshalb nicht besteht, weil ein Abgleich nur mit den bis zum Beginn des darauffolgenden Geschäftstags nach § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugegangenen Widerrufserklärungen vorzunehmen ist. Durch das Erfordernis des Zugangs des Widerrufs ist sichergestellt, dass der Zahlungsdienstleister die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Widerruf hat, bevor der Zahlungsauftrag in den für seine endgültige Ausführung erforderlichen Geschäftsbetrieb gelangt.

d) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht den Geschäftstag als Kalendertag angesehen hat, so dass der Zahlungsauftrag des [X.] gemäß § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.] am Montag, den 24. Februar 2014, um 0.00 Uhr als zugegangen gilt.

aa) Geschäftstag ist gemäß § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Der Umfang des erforderlichen Geschäftsbetriebs richtet sich nach den Anforderungen des jeweils in Rede stehenden Zahlungsvorgangs, dessen Ausführung erfolgen können muss. Entscheidend ist, dass der Zahlungsdienstleister an dem jeweiligen Tag die für die Ausführung des einzelnen Zahlungsauftrags erforderlichen sachlichen und personellen Vorkehrungen bereithält und damit die konkrete Ausführung des Zahlungsauftrags ermöglicht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 184 Rn. 23 mwN).

Die Beklagte hat in Erfüllung ihrer Informationspflicht nach Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d [X.][X.] in Nummer 13.1. ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses als Geschäftstag die Tage bestimmt, an denen sie den für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von Sonnabenden und dem 24. und 31. Dezember unterhält. Als Werktag gilt im allgemeinen Sprachgebrauch jeder Tag, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Der Werktag ist - wie die Regelungen der §§ 187 ff. [X.] und insbesondere des § 193 [X.] zeigen - nicht auf die Arbeits- oder übliche Geschäftszeit (vgl. dazu § 358 HGB) beschränkt. Entsprechend den Grundsätzen der § 187 Abs. 1, § 188 [X.] beginnt er um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Insoweit hat die Beklagte in Nummer 13.1. ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses - was sich im Umkehrschluss auch aus dem Hinweis auf die von den Geschäftstagen abweichenden Öffnungszeiten ergibt - als Geschäftstag den (vollen) Kalendertag bestimmt. Dies entspricht der Regelung des § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.].

bb) Der gegenteiligen Auffassung, wonach sich der Geschäftstag nicht tageweise bestimmt, sondern nur der [X.]raum innerhalb eines Kalendertags erfasst sein soll, in dem die für das Bankgeschäft jeweils zuständige Stelle des Zahlungsdienstleisters den Geschäftsbetrieb unterhält (so [X.] [X.]/[X.], 49. Edition, § 675n Rn. 6; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675n Rn. 26, 41; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 675n Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675n Rn. 2), steht bereits der Wortlaut des § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] entgegen. Geschäftstag ist - in Umsetzung des Art. 4 Nr. 27 [X.] 2007 wie auch des Art. 4 Nr. 37 [X.] 2015 - danach jeder "Tag", an dem der Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Danach wird der Geschäftstag gerade nicht auf die [X.]en beschränkt, in denen die Zahlungsvorgänge abhängig von den Öffnungszeiten der Filiale oder sonstiger zur Ausführung der Aufträge eingerichteter Stellen der Bank tatsächlich bearbeitet werden.

cc) Aus den Gesetzesmaterialien zu § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] folgt nichts anderes. Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Regelung erörtert, welche mit dem Zahlungsempfänger in Kontakt tretende Stelle des Zahlungsdienstleisters den Geschäftsbetrieb unterhalten oder "Geschäftszeiten" anbieten muss, damit ein Geschäftstag im Sinne des § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] vorliegt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 [X.] f.). Der Geschäftstag sollte dadurch, dass bei der Bestimmung der maßgeblich beteiligten organisatorischen Stelle ein konkret-individueller Maßstab angelegt wird, aber nicht auf die jeweiligen Öffnungs- und Geschäftszeiten dieser Stelle begrenzt werden. Ziel des Gesetzgebers war es lediglich zu gewährleisten, dass regionale Besonderheiten (nicht-bundesweite Feiertage, Brauchtumstage wie Karneval u.a.) berücksichtigt, mithin gegebenenfalls unterschiedliche Geschäftstage als solche für ein- und denselben Zahlungsdienstleister ausgewiesen werden können (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675n Rn. 32 f.; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 675n Rn. 4).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach das "Ende des Geschäftstags" so zu verstehen sei, dass auf die "üblichen Schließungszeiten für den physischen Publikumsverkehr" abgestellt werden könne (BT-Drucks. 16/11643 [X.]; vgl. dazu auch [X.] [X.]/[X.], 49. Edition, § 675n Rn. 5; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675n Rn. 26, 41; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 675n Rn. 15). Mit der in § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.] verwendeten Formulierung "nahe am Ende des [X.]" mag im Falle von [X.] verbunden sein, dass sich der Annahmeschluss für diese Zahlungen, die sogenannte Cut-off-[X.], an den üblichen Arbeitszeiten der die Aufträge entgegennehmenden Filiale orientiert. Indem der Zahlungsdienstleister den [X.]punkt vor Schließung der Filiale legt, kann er die bei der Filiale bis dahin eingehenden beleghaften Zahlungsaufträge tatsächlich noch am selben Geschäftstag ausführen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass "je nach Zahlungsdienst bei ein und demselben Zahlungsdienstleister ein unterschiedlich langer Geschäftstag" ([X.] [X.]/[X.], 49. Edition, § 675n Rn. 6) vorliegt. § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.] ermöglicht es - auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16/11643 [X.] f.) - allein, im Hinblick auf die einzuhaltende Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 [X.], das "nahe Ende" eines stets bis 24.00 Uhr dauernden [X.] nach den Besonderheiten des für das jeweilige Bankgeschäft vorzuhaltenden Geschäftsbetriebs zu regeln. Im Zahlungsverkehr über das [X.] oder über Terminals in [X.], die 24 Stunden geöffnet sind, haben sich die Cut-off-[X.]en demzufolge daran auszurichten, wann dort die erforderlichen sachlichen oder personellen Vorkehrungen bereitgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 184 Rn. 23 ff. mwN).

dd) Schließlich lassen auch die weiteren Vorschriften der [X.] sowie die entsprechend umgesetzten nationalen Normen, die den Begriff des Geschäftstags verwenden, keine abweichende Auslegung zu. Dort wird ausnahmslos der Geschäftstag als (voller) Kalendertag verstanden. Dass ausgerechnet in § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.], der für den Geschäftstag eine Legaldefinition enthält, etwas anderes gemeint sein soll, ist aus Gründen der Gesetzessystematik fernliegend.

So ordnet in Umsetzung des Art. 69 Abs. 1 [X.] 2007 (nunmehr Art. 83 Abs. 1 [X.] 2015) § 675s Abs. 1 Satz 1 [X.] an, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Die Wendung "Ende des folgenden Geschäftstags" meint erkennbar nicht das Ende des [X.] einer beteiligten Stelle des Zahlungsdienstleisters, sondern das Ende des [X.], an dem der erforderliche Geschäftsbetrieb für die Ausführung des Zahlungsvorgangs unterhalten worden ist.

Weiter können nach § 675s Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] in Umsetzung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2, Art. 69 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2007 (nunmehr Art. 82 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2015) der Zahler und der Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren oder die Frist für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängern. Eine Frist bezeichnet einen [X.]raum, innerhalb dessen oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung - hier die Ausführung des Zahlungsvorgangs - vorgenommen werden soll. Würde Geschäftstag mit dem [X.]raum gleichgesetzt, in dem der Zahlungsdienstleister tatsächlich einen Geschäftsbetrieb zur Ausführung des jeweiligen Zahlungsvorgangs vorhält, müsste konsequenterweise nur diese [X.] zu einer zeitlichen Verlängerung führen. Ein solches Verständnis legen die Vorschriften indes nicht zugrunde. Sie stellen entsprechend §§ 187 f., 190 [X.] auf eine tageweise Verlängerung, jeweils mit Ablauf des [X.] um 24.00 Uhr, ab, nicht aber auf die Verlängerung eines [X.]raumes um jeweils weitere gleich lange [X.]räume.

Auch § 675x Abs. 5 [X.] (vgl. Art. 63 Abs. 2 [X.] 2007, Art. 77 Abs. 2 [X.] 2015), wonach eine Verpflichtung zur Erstattung oder Mitteilung der Ablehnung "innerhalb von zehn Geschäftstagen" nach Erhalt eines Erstattungsverlangens besteht, setzt volle Kalendertage voraus. Es liegt fern, eine Zahlung oder ablehnende Mitteilung nur während der Öffnungs- oder Arbeitszeiten der nach § 675n Abs. 1 Satz 4 [X.] zu bestimmenden Stelle vorzusehen. Entsprechendes gilt für § 675t Abs. 1 Satz 2 [X.] (Art. 73 Abs. 1 [X.] 2007 bzw. Art. 87 Abs. 1 [X.] 2015); das Wertstellungsdatum kann nur durch einen Kalendertag angegeben werden, nicht aber durch einen zeitlich eingegrenzten [X.]raum.

ee) Praktische Erwägungen gebieten die Beschränkung des [X.] auf die Geschäftszeiten der den Auftrag entgegennehmenden oder bearbeitenden Stelle nicht. Der Zahlungsdienstleister ist nach den [X.] verpflichtet, die Zahlungsaufträge schnell und effektiv zu erledigen. Dementsprechend sind ihm mit Art. 69 [X.] 2007, Art. 83 [X.] 2015, § 675s Abs. 1 [X.] strenge Ausführungsfristen vorgegeben worden. Der Zahlungsbetrag soll regelmäßig spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Ob diese Ausführungsfristen eingehalten werden können, ist aber davon unabhängig, zu welcher [X.]zeit eines [X.] die Bank ein Zahlungsauftrag erreicht. Bei einem Zu- oder Eingang des Zahlungsauftrags an einem Tag, der nicht Geschäftstag der Bank ist, hilft § 675n Abs. 1 Satz 2 [X.]. Für den Eingang von [X.] kurz vor Geschäftsschluss eröffnet das Gesetz dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit einer Cut-off-Regelung gemäß § 675n Abs. 1 Satz 3 [X.].

ff) Der Senat kann die Frage, welchen [X.]raum der Geschäftstag erfasst, ohne Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V selbst entscheiden. Zwar setzt § 675n Abs. 1 [X.] die Vorgaben des Art. 4 Nr. 27 [X.] 2007 (nunmehr Art. 4 Nr. 37 [X.] 2015) sowie Art. 64 Abs. 1 [X.] 2007 (nunmehr Art. 78 Abs. 1 [X.] 2015) in [X.] Recht um. Einer Vorlage bedarf es aber dann nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 375 Rn. 27 ff., vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 281 Rn. 20 und vom 12. September 2017 - [X.], [X.], 2013 Rn. 36 mwN). Dies ist hier - wie dargelegt - aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 4 Nr. 27 [X.] 2007 sowie der Regelungssystematik und des Regelungszwecks des Art. 64 Abs. 1 [X.] 2007 der Fall.

3. Zwischen den Parteien wurde - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch keine wirksame Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen, dass der Kläger nach Zugang des Überweisungsauftrags noch zum Widerruf berechtigt sein sollte. Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass der Bank von ihrem Kunden - wie auch das Verhalten der Beklagten zeigt - nicht nur der richtige Zahlungsempfänger und die richtige Empfängerbank, sondern auch der richtige Überweisungsbetrag genannt werden. Dies war hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht der Fall. Für die Vereinbarung nur eines [X.] fehlt es bereits deswegen an einem entsprechenden [X.] beider Parteien, weil das Zahlungsdiensterecht grundsätzlich von einer Vollerstattung ausgeht (vgl. § 675u Satz 2, § 675x Abs. 5 Satz 1, § 675y Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]    

        

Grüneberg    

        

Maihold

        

Menges    

        

Derstadt    

        

Meta

XI ZR 280/17

19.03.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 13. März 2017, Az: 19 U 2997/16

§ 130 Abs 1 BGB, § 675n Abs 1 S 2 BGB, § 675p Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2019, Az. XI ZR 280/17 (REWIS RS 2019, 9225)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 816-818 WM2019,1017 NJW 2019, 2469 REWIS RS 2019, 9225


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 280/17

Bundesgerichtshof, XI ZR 280/17, 19.03.2019.


Az. 19 U 2997/16

OLG München, 19 U 2997/16, 13.03.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 U 2997/16 (OLG München)

Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages und Rückbuchung


11 O 3478/14 Fin (LG München II)

Anspruch auf Stornierung einer Belastungsbuchung nach Ausführung eines widerrufenen Überweisungsauftrages


XI ZR 419/15 (Bundesgerichtshof)

Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts; Anrechnung der …


30 W (pat) 544/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Beschwerdegebühr - Überweisungsauftrag per …


XI ZR 419/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 125/14

XI ZR 419/15

XI ZR 290/11

XI ZR 439/11

XI ZR 66/13

XI ZR 590/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.