Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 4 StR 415/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5175

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[X.] [X.]in der [X.] unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 11. Juni 2003 wird mit [X.] als unbegründet verworfen, daß der [X.] und die Anordnung des Verfalls des am [X.] sichergestellten Betrags von 2.300 Euro entfallen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegendas Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt [X.] im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Verfall eines am [X.] beim Angeklagten sichergestellten Betrags von 2.300 Euro und den [X.] von 4.444,76 Euro als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendetsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus dem Beschlußtenorersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 29. Sep-tember 2003 unter anderem [X.] über den Verfall des Geldbetrags, der [X.] der Tat II. 5 sichergestellt worden ist, hat keinen [X.]. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es [X.] um registrierte Geldscheine, die der verdeckt ermit-telnde Polizeibeamte dem Angeklagten zur Bezahlung [X.] ausgehändigt hatte ([X.]). Der Angeklagtekonnte daran kein Eigentum erwerben, weil [X.] nach § 134 BGB nichtig waren. [X.] der [X.] für das bei Rauschgiftgeschäftenbezahlte Geld entschieden ([X.]St 31, 145, 148; [X.]R StGB§ 73 Anspruch 3). Nichts anderes kann im Fall der Abwicklungvon illegalen Waffengeschäften wie im vorliegenden Fall [X.]. Denn der Gesetzgeber wollte mit den Strafvorschriften [X.] wie im [X.] jeglichen uner-laubten Handel mit Waffen bzw. Drogen unterbinden, sodassauch das Erfüllungsgeschäft bei solchen Geschäften nichtigist ([X.], 550). Der sichergestellte Geldbetrag in [X.] von 2300 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu,die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese [X.].Fehlerhaft ist auch der Freispruch im [X.] 3/4, wasden Angeklagten allerdings nicht beschwert. Ein [X.] kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - das [X.] als eine Tat abgeurteilt wird. Der [X.] sich in den Fällen 3 und 4 vollumfänglich als richtig erwie-sen; das [X.] hat lediglich eine andere rechtliche Be-urteilung, [X.], [X.] stimmt der Senat zu. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs er-folgt nur zur Klarstellung; denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselbenTatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. hierzu [X.] 4 -NStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332; [X.], Urteil vom 24. Juli 1997Œ 4 StR 222/97; [X.] in [X.]. § 352 Rdn. 6, § 353 Rdn. 16).Tepperwien Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 415/03

07.01.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2004, Az. 4 StR 415/03 (REWIS RS 2004, 5175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5175

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