Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. XI ZR 18/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 332

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 18/06 Verkündet am: 12. Dezember 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 12. Dezember 2006 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Grüneberg für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. [X.] wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die Beklagten zu 1) bis 4) (im [X.]: Beklagte) als Bürgen in Anspru[X.]h. 1 Die Beklagten sind Ärzte und beteiligten si[X.]h zum Zwe[X.]k der Steuerersparnis als Kommanditisten an der [X.]

GmbH & Co. Beteiligungs KG (im Folgenden: U. ). Na[X.]h § 7 Nr. 3 n des Gesells[X.]haftsvertrages durften [X.] sowie mittel- und langfristige Darlehen, soweit sie insgesamt den Betrag von einer Million DM übers[X.]hritten, nur mit Zustimmung der Gesells[X.]hafterver-sammlung aufgenommen werden. Die [X.]war Kommanditistin der [X.] (im [X.] - 3 - den: [X.]) und bemühte si[X.]h um die Kapitalbes[X.]haffung für ein von die-ser produziertes Musi[X.]al. Der Ges[X.]häftsführer der [X.]und der [X.] ver-handelte 1998 mit der

[X.] und der Klägerin als Hausbank über zinsgünstige Darlehen aus Förderprogrammen. Da eine endgültige Finanzierung zunä[X.]hst ni[X.]ht zustande kam, wurde eine Zwis[X.]henfinanzierung erörtert.
Die Klägerin teilte den Beklagten und den weiteren Kommanditis-ten der [X.]mit S[X.]hreiben vom 16. Juli 1998 mit, es sei angeda[X.]ht, der [X.]einen Kreditrahmen von 5.000.000 DM zur Verfügung zu stellen, wenn dieser dur[X.]h Bürgs[X.]haften der Kommanditisten gesi[X.]hert werde. Die Höhe der Bürgs[X.]haften solle si[X.]h an dem jeweiligen [X.] orientieren. Sie bat um Unterzei[X.]hnung und Rü[X.]ksendung eines beige-fügten Bürgs[X.]haftsvordru[X.]ks sowie um Übersendung vers[X.]hiedener Bo-nitätsunterlagen. Ferner wies sie darauf hin, dass der dur[X.]h die Bürg-s[X.]haften der Kommanditisten gesi[X.]herte Kredit ausgezahlt werden kön-ne, obwohl die Gesamtfinanzierung des Musi[X.]als no[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]hert sei. Ein S[X.]heitern der Gesamtfinanzierung werde zur Inanspru[X.]hnahme aus den Bürgs[X.]haften führen. Die Beklagten unterzei[X.]hneten daraufhin in der [X.] von Juli bis Oktober 1998 die übersandten formularmäßigen Bürgs[X.]haften in Höhe von 100.000 DM bis 200.000 DM "zur Si[X.]herung aller Forderungen" der Klägerin gegen die [X.]"aus no[X.]h zu gewähren-den [X.] i.H.v. bis zu [X.] Millionen" zur [X.]. Die Beklagten zu 2) bis 4) erteilten der [X.]außerdem die Erlaubnis zur Aufnahme eines Zwis[X.]henkredits in Höhe von 4 bis 5 Millionen DM. 3 - 4 - Der Ges[X.]häftsführer der [X.]und der [X.] unters[X.]hrieb am 11. November 1998 einen von der Klägerin vorbereiteten, no[X.]h undatier-ten Vordru[X.]k mit dem Auftrag, von einem bei ihr geführten Konto der [X.]4.025.000 DM auf ein ebenfalls bei der Klägerin geführtes Konto der [X.], das einen Sollsaldo von über 7.000.000 DM aufwies, umzubu-[X.]hen. In Höhe des Überweisungsbetrages hatten die Kommanditisten bis zu diesem [X.]punkt Bürgs[X.]haften übernommen. Die Klägerin führte die-sen Auftrag am 13. November 1998 aus. In einem S[X.]hreiben vom 17. November 1998 bestätigte die Klägerin der [X.]die Einräumung ei-nes Rahmenkredits in Höhe von 5.000.000 DM zur "Vorfinanzierung von no[X.]h ni[X.]ht eingezahlten Kommanditeinlagen" und bat zum Zei[X.]hen des Einverständnisses um Unterzei[X.]hnung und Rü[X.]ksendung einer beigefüg-ten Zweits[X.]hrift. Mit S[X.]hreiben vom 16. Dezember 1998 an die Klägerin erklärte der Ges[X.]häftsführer der U.

, der übersandte Darlehensvertrag entspre[X.]he ni[X.]ht den geführten [X.] und verlangte Änderungen. 4 Na[X.]h der [X.] am 17. Dezember 1998 lehnte die

[X.] am 21. Dezember 1998 die beantragten [X.] ab. Das Konto der [X.]wies am 31. Dezember 1998 einen Sollsaldo in Höhe von 4.026.580,51 DM auf. Am 6. Januar 1999 sandte die [X.]der Klägerin die Kreditbestätigung vom 17. November 1998 oh-ne Unters[X.]hrift mit der Begründung zurü[X.]k, die Klägerin habe ihre Kre-ditzusagen am 30. Dezember 1998 zurü[X.]kgezogen. Dem widerspra[X.]h die Klägerin in einem S[X.]hreiben vom 12. Januar 1999 an die [X.], dem die Kreditbestätigung vom 17. November 1998 wieder beigefügt war. 5 - 5 - Die [X.]kam Zahlungsaufforderungen der Klägerin ni[X.]ht na[X.]h. Der Beklagte zu 3) zahlte insgesamt 15.338,76 • an die Klägerin. 6 7 Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von 51.129,19 •, 102.258,38 •, 49.126,04 • bzw. 63.911,49 •, jeweils nebst Zinsen in Anspru[X.]h. Der Beklagte zu 3) begehrt widerklagend Zahlung von 15.338,76 • nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolg-los geblieben. Die Widerklage hatte Erfolg. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. 8 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 9 Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspru[X.]h aus den übernommenen Bürgs[X.]haften. 10 Zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.]als Haupts[X.]huldnerin sei kein Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe der [X.]am 11. November 1998 zwar ein konkludentes Angebot zum Abs[X.]hluss eines 11 - 6 - Darlehensvertrages gema[X.]ht, indem sie ihrem Ges[X.]häftsführer einen ausgefüllten Überweisungsträger zur Unters[X.]hrift vorgelegt habe. Dieses Angebot habe der Ges[X.]häftsführer der [X.]dur[X.]h Unterzei[X.]hnung und Rü[X.]kgabe des Überweisungsträgers an die Klägerin au[X.]h angenommen. Es sei aber davon auszugehen, dass der Vertragss[X.]hluss unter der - ni[X.]ht eingetretenen - Bedingung erfolgt sei, dass die Gesells[X.]hafter der [X.]dur[X.]h Bes[X.]hluss mit der erforderli[X.]hen Mehrheit und der [X.]hän-der der Kommanditisten der Darlehensaufnahme zustimmten. Die Kläge-rin sei für ihre Behauptung, dass keine aufs[X.]hiebende Bedingung [X.] worden sei, beweisfällig geblieben. Sie habe si[X.]h mit der Verwer-tung der vom [X.]

in einem Re[X.]htsstreit mit ande-ren Kommanditisten protokollierten Zeugenaussagen einverstanden er-klärt. Aufgrund der gegensätzli[X.]hen Aussagen dieser Zeugen liege eine non-liquet-Situation vor. Der s[X.]hriftli[X.]he Überweisungsträger begründe gemäß § 416 ZPO eine Vermutung der Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit nur für einen entspre[X.]henden Überweisungsauftrag, ni[X.]ht aber für einen zugrunde liegenden Darlehensvertrag.
Ein Darlehensvertrag sei au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die widerspru[X.]hslose Entgegennahme des Re[X.]hnungsabs[X.]hlusses zum 31. Dezember 1998 zustande gekommen. Die [X.]habe mit ihrem S[X.]hreiben vom 6. Januar 1999 zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass kein Darlehensvertrag zustande kommen solle. Dies gelte unabhängig davon, ob der [X.]der Re[X.]h-nungsabs[X.]hluss am 6. Januar 1999 bereits vorgelegen habe und ob ihr S[X.]hreiben vom 6. Januar 1999 von einer vertretungsbere[X.]htigten Person unterzei[X.]hnet worden sei. 12 - 7 - Ein etwaiger Berei[X.]herungsanspru[X.]h der Klägerin werde dur[X.]h die Bürgs[X.]haften ni[X.]ht gesi[X.]hert. Bei der Auslegung der [X.] sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h der Darlehensvertrag ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h als unwirksam erwiesen habe, sondern dass es bereits an seinem Zustandekommen fehle. Es könne ni[X.]ht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bürgen au[X.]h für eine von vornherein re[X.]htsgrundlose Zahlung haften wollten. Dass die Klägerin die Bürgen bereits am 16. Juli 1998 darauf hingewiesen habe, dass sie bei einem S[X.]heitern der Gesamtfinanzierung in Anspru[X.]h genommen würden, än-dere ni[X.]hts, weil dabei die Gewährung eines Zwis[X.]henkredites vorausge-setzt worden sei, der gerade ni[X.]ht zustande gekommen sei. Gegen die Erstre[X.]kung der Bürgs[X.]haft auf einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h spre[X.]he ferner, dass die Klägerin ni[X.]ht an die [X.]gezahlt habe, sondern dass deren etwaige Verbindli[X.]hkeit gegenüber der Klägerin nur dadur[X.]h ent-standen sei, dass diese einen Sollsaldo der [X.] über das Konto der [X.]ausgegli[X.]hen habe. Hinzu komme, dass kein Gesells[X.]hafterbe-s[X.]hluss über die Aufnahme von Darlehen herbeigeführt worden sei. 13 Dana[X.]h sei die Widerklage des Beklagten zu 3), dessen [X.] ni[X.]ht aufgrund eines deklaratoris[X.]hen S[X.]huldaner-kenntnisses der Bürgens[X.]huld oder na[X.]h § 814 BGB ausges[X.]hlossen sei, begründet. 14 I[X.] Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand. 15 - 8 - 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgeri[X.]ht den Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.]als Haupt-s[X.]huldnerin verneint hat, ist re[X.]htsfehlerfrei. 16 17 a) Ein Darlehensvertrag ist ni[X.]ht dadur[X.]h zustande gekommen, dass die [X.]dem Angebot der Klägerin zum Abs[X.]hluss eines [X.] vom 17. November 1998 ni[X.]ht unverzügli[X.]h, sondern erst am 16. Dezember 1998 widerspro[X.]hen hat. S[X.]hweigen auf ein Vertrags-angebot ist, au[X.]h im Handelsverkehr, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht als Zustimmung anzusehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn na[X.]h [X.] und Glauben ein Widerspru[X.]h des Angebotsempfängers erforderli[X.]h gewesen wäre (Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - [X.] ZR 65/94, [X.], 695, 696 m.w.Na[X.]hw.). Ein sol[X.]her Ausnahmefall liegt hier ni[X.]ht vor, da die Kläge-rin in ihrem S[X.]hreiben vom 17. November 1998 ausdrü[X.]kli[X.]h eine Ge-genbestätigung erbeten hatte. Wel[X.]he Bedeutung dem S[X.]hweigen auf ein S[X.]hreiben, das kaufmännis[X.]he Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wird, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein, sondern nur einzelfallbezogen ents[X.]heiden (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 1964 - [X.], NJW 1964, 1269, 1270 und vom 24. Oktober 2006 - [X.], Umdru[X.]k S. 11). Die Klägerin wusste, dass die [X.]den Darlehensvertrag nur mit Zustimmung der [X.] und des [X.]händers der Kommanditisten ab-s[X.]hließen durfte, und dass diese Zustimmungen ni[X.]ht vorlagen. Vor [X.] Hintergrund kann ihre Bitte um Gegenbestätigung ni[X.]ht ledigli[X.]h als Wuns[X.]h na[X.]h einem urkundli[X.]hen Beweis für den Vertragss[X.]hluss ver-standen werden. Sie bringt vielmehr zum Ausdru[X.]k, dass der Inhalt des S[X.]hreibens vom 17. November 1998 einen Vertragsinhalt nur dann ver-- 9 - bindli[X.]h festlegen soll, wenn die Gegenbestätigung erfolgt. Dies ist ni[X.]ht ges[X.]hehen. 18 b) Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin sei für den unbedingten Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages am 11. November 1998 beweisfällig (vgl. zur Beweislast: [X.], Urteil vom 10. Juni 2002 - [X.]/00, [X.], 594) geblieben, beruht entgegen der Auffassung der Revision auf einer eigenen Beweiswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts. Dass diese mit der Würdigung des [X.]

in dem in einem Re[X.]htsstreit mit anderen Kommanditisten ergangenen Ur-teil vom 6. November 2002 - 3 U ... - übereinstimmt, ändert daran ni[X.]hts. Das Berufungsgeri[X.]ht musste si[X.]h bei seiner Beweiswürdigung, anders als die Revision meint, ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h mit S[X.]hreiben des Ge-s[X.]häftsführers der [X.]vom 2. und 12. Oktober 1998 auseinanderset-zen, in denen dieser um Auszahlung der Darlehensvaluta bat. Dass das Berufungsgeri[X.]ht diese S[X.]hreiben in den Gründen seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h behandelt, ist angesi[X.]hts der Zeugenaussagen über die Gesprä[X.]he am 11. November 1998, die für seine Beweiswürdigung ents[X.]heidend waren, re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.
[X.]) Der Abs[X.]hluss eines unbefristeten, ausweisli[X.]h der Kreditzusa-ge der Klägerin vom 17. November 1998 gar ni[X.]ht gewollten [X.] am 11. November 1998 ohne Festlegung der Kreditkonditionen lässt si[X.]h entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h ni[X.]ht mit dem an diesem Tag vom Ges[X.]häftsführer der [X.]unters[X.]hriebenen [X.] begründen. Da der Ges[X.]häftsführer bei der Unterzei[X.]hnung kein Datum eingesetzt hat, begründet der Überweisungsauftrag s[X.]hon keine Vermutung dafür, dass bereits an diesem Tag ein unbedingter [X.] - 10 - bu[X.]hungsauftrag erteilt werden sollte. Selbst ein unbedingter Auftrag [X.] ni[X.]ht auf den unbedingten Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages s[X.]hließen. Das gilt entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der Vermutung der Vollständigkeit und Ri[X.]htigkeit privat-s[X.]hriftli[X.]her Urkunden. Der unterzei[X.]hnete Umbu[X.]hungs- bzw. Überwei-sungsträger diente nur der Dokumentation des Überweisungsauftrags, ni[X.]ht eines zugrunde liegenden Ges[X.]häfts, etwa eines Darlehensvertra-ges. Außerdem hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ni[X.]ht feststellen können, dass die Unterzei[X.]hnung des Vordru[X.]ks die unbedingte Annah-me eines Angebots der Klägerin zum Abs[X.]hluss eines Darlehensvertra-ges zum Ausdru[X.]k bringt. Dann kann aber in der Unterzei[X.]hnung, anders als die Revision meint, au[X.]h kein unbedingtes Angebot zum Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages gesehen werden. S[X.]hließli[X.]h kann die Duldung einer Kontoüberziehung dur[X.]h Ausführung eines Umbu[X.]hungs- bzw. Überweisungsauftrages au[X.]h ohne Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages, etwa im Vorgriff auf einen sol[X.]hen erfolgen (vgl. [X.]Z 138, 40, 47; [X.], in: S[X.]himanski/Bunte/[X.], Bankre[X.]hts-Handbu[X.]h 2. Aufl. § 75 Rdn. 15). Sie ist deshalb mit der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, ein unbedingter Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages sei ni[X.]ht feststell-bar, vereinbar. d) Entgegen der Auffassung der Revision kann keine Rede davon sein, die Klägerin und die [X.]seien in der [X.] na[X.]h dem 11. November 1998 vom Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrages ausgegangen bzw. hätten einen sol[X.]hen abges[X.]hlossen. Dies ergibt si[X.]h insbesondere ni[X.]ht aus dem S[X.]hreiben vom 16. Dezember 1998, auf das si[X.]h die Revision [X.]. In diesem S[X.]hreiben hat der Ges[X.]häftsführer der [X.] und der [X.]ausgeführt, die von der Klägerin vorges[X.]hlagenen [X.] - 11 - rungen entsprä[X.]hen ni[X.]ht den wesentli[X.]hen Inhalten der geführten Ge-sprä[X.]he und müssten na[X.]hgebessert werden. Er führt hierfür mehrere Beispiele an und bezei[X.]hnet insbesondere den von der Klägerin gefor-derten Zinssatz als ni[X.]ht akzeptabel. Vor diesem Hintergrund kann ge-mäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ni[X.]ht vom Abs[X.]hluss eines Darlehensver-trages ausgegangen werden.
Die Revision wendet si[X.]h au[X.]h ohne Erfolg gegen die Auslegung des S[X.]hreibens der [X.]vom 6. Januar 1999 dur[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht. Mit diesem S[X.]hreiben hat die U.

der Klägerin den Darlehensver-trag ohne Unters[X.]hrift zurü[X.]kgesandt, weil die Klägerin, na[X.]h dem Ver-ständnis der [X.], ihre Kreditzusage zurü[X.]kgezogen habe. Die Auffas-sung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.]habe damit zum Ausdru[X.]k ge-bra[X.]ht, dass kein Darlehensvertrag zustande kommen solle, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Darauf, dass die [X.]die Ri[X.]htigkeit des Re[X.]h-nungsabs[X.]hlusses zum 31. Dezember 1998 ni[X.]ht in Zweifel gezogen hat, kommt es für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages ni[X.]ht an. 21 2. Au[X.]h die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die Bürgs[X.]haften der Beklagten si[X.]herten einen etwaigen Berei[X.]herungsanspru[X.]h der Klä-gerin ni[X.]ht, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. 22 a) Die Revision beruft si[X.]h ohne Erfolg auf die Re[X.]htspre[X.]hung des früher für das Bürgs[X.]haftsre[X.]ht zuständigen [X.]. Zivilsenats des Bun-desgeri[X.]htshofs (Urteil vom 15. März 2001 - [X.] ZR 273/98, [X.], 950, 951), dass eine Erstre[X.]kung einer zur Darlehenssi[X.]herung bestell-ten Bürgs[X.]haft auf einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h des Darlehensgebers nahe liege, wenn die ausgezahlten Geldbeträge demselben Zwe[X.]k [X.] wie das in Aussi[X.]ht genommene Darlehen, wenn sie zu denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt würden und wenn das Risiko des Bürgen dur[X.]h die Auszahlung ohne gesi[X.]herte Re[X.]htsgrundlage ni[X.]ht erhöht werde. Von Bedeutung ist na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung ferner, ob der Bürge ein eigenes wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse verfolgt. Der [X.] weist Besonderheiten auf, die das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehler-frei zur Begründung eines anderen [X.] hat. Die Bürgs[X.]haften sind, anders als in dem vom [X.]. Zivilsenat ents[X.]hiedenen Fall, ni[X.]ht von einem Kreditinstitut, das die Bürgs[X.]hafts-erklärung selbst verfasst hat, sondern von bürgs[X.]haftsunerfahrenen [X.] auf einer von der Klägerin vorformulierten Urkunde über-nommen worden. Der von der Klägerin entworfene Text der Bürgs[X.]haftsurkunde bezei[X.]hnet als Si[X.]herungszwe[X.]k alle Forderungen aus "no[X.]h zu gewährenden [X.]". Die Bürgs[X.]haften erstre[X.]ken si[X.]h demna[X.]h auf Ansprü[X.]he der Klägerin aus Darlehensverträgen mit der [X.]. Auf die Entstehung sol[X.]her Ansprü[X.]he und die [X.] konnten die Beklagten, wie der Klägerin bekannt war, au[X.]h na[X.]h Unterzei[X.]hnung der Bürgs[X.]haftserklärung no[X.]h Einfluss nehmen, weil der Abs[X.]hluss von Darlehensverträgen in Höhe von insgesamt mehr als eine Million DM na[X.]h § 7 Nr. 3 n des Gesells[X.]haftsvertrages der [X.]die Zustimmung der Gesells[X.]hafterversammlung voraussetzte. Dass das Berufungsgeri[X.]ht sofort fällige Berei[X.]herungsansprü[X.]he, deren Entstehung ni[X.]ht von einem Gesells[X.]hafterbes[X.]hluss abhing und somit dem Einfluss der Beklagten entzogen war, ni[X.]ht als dur[X.]h die Bürgs[X.]haft gesi[X.]hert [X.] hat, ist au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer na[X.]h beiden Seiten nteressengere[X.]hten Auslegung re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. i - 13 - b) Entgegen der Auffassung der Revision handeln au[X.]h die [X.], die der Ges[X.]häftsführung der [X.]die Erlaubnis erteilt haben, einen Zwis[X.]henkredit in Höhe von 4 bis 5 Millionen DM aufzunehmen, ni[X.]ht treuwidrig, indem sie gegen ihre Inanspru[X.]hnahme als Bürgen das Fehlen eines Gesells[X.]hafterbes[X.]hlusses einwenden. Na[X.]h der erteilten Erlaubnis durfte der Kredit auss[X.]hließli[X.]h für die Musi[X.]alproduktion ein-gesetzt werden. Ein etwaiger Berei[X.]herungsanspru[X.]h der Klägerin ist aber ni[X.]ht dur[X.]h die Auszahlung der Darlehensvaluta an die [X.]ent-standen, die dieser bzw. der [X.] neue Investitionen in das Musi[X.]alpro-jekt ermögli[X.]ht hätte, sondern dur[X.]h eine Umbu[X.]hung vom Konto der [X.]auf das der [X.], die ledigli[X.]h den Sollsaldo dieses Kontos zurü[X.]k-führte. Dass eine Kreditaufnahme au[X.]h zu diesem Zwe[X.]k erfolgen durfte, bringt die Erlaubnis ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k. 24 3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] des Beklagten zu 3) als begründet angesehen hat, sind ebenfalls re[X.]htsfehlerfrei und werden von der Revision ni[X.]ht angegriffen. 25 - 14 - II[X.] 26 Die Revision war demna[X.]h als unbegründet zurü[X.]kzuweisen.
[X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 9 O 357/04 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 20.12.2005 - 5 U 298/05 -

Meta

XI ZR 18/06

12.12.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. XI ZR 18/06 (REWIS RS 2006, 332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 332

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