Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.2010, Az. 6 C 5/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 6054

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport"; Speicherung; Löschung


Leitsatz

Bei der Prüfung einer Verpflichtungsklage auf Löschung von Daten aus einer vom Bundeskriminalamt geführten Verbunddatei (§ 11 BKAG) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr über den Löschungsanspruch zu entscheiden hätte.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1987 geborene Kläger begehrt die Löschung von personenbezogenen Daten aus der Datei "Gewalttäter Sport", die in das polizeiliche Informationssystem (§ 11 [X.]) - einem elektronischen [X.] zwischen [X.] und Ländern - einbezogen ist.

2

Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins [X.] und war zeitweise in der vom Fanprojekt der [X.] als nicht gewaltbereit eingestuften Fangruppierung "Brigade Nord 99" aktiv. Am 24. Mai 2006 besuchte der Kläger das [X.] zwischen den Amateurmannschaften von [X.] und [X.]. Auf der Tribüne des Stadions waren die gegnerischen Fanblöcke durch eine Polizeikette voneinander getrennt. Kurz nach Spielbeginn betrat der Kläger in einer Gruppe von etwa 30 bis 40 Anhängern von [X.] das Stadion. Der Gruppe gelang es, die Absperrung zwischen dem Zuschauerbereich und der Laufbahn des Stadions zu überwinden und vor den [X.] Fanblock zu ziehen. Aus der Gruppe heraus wurden Feuerwerkskörper und - wohl auch - ein fester Gegenstand - möglicherweise ein Stein - geworfen. Nach [X.] lief der Kläger mit an der Spitze der Gruppe. Als Einsatzkräfte der Polizei die Gruppe aufhielten, kam es zu einem Zusammenstoß. Der Kläger wurde in polizeilichen Gewahrsam genommen. Bei seiner Durchsuchung wurde eine sog. Sturmhaube, d.h. eine Kopfmaske aus Stoff, gefunden. Der Kläger wurde nach dem Vorfall erkennungsdienstlich behandelt.

3

Das gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft [X.] mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da dem Kläger "eine Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge (...) nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachzuweisen (ist)".

4

Auf ein von ihm gestelltes Auskunftsersuchen vom 31. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 19. Februar 2007 mit, dass er "im Zusammenhang (...) mit einem polizeilichen Einschreiten am 24.05.2006" wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der [X.] "Gewalttäter Sport" insbesondere mit Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personalausweisdaten und Vereinszuordnung erfasst sei und dass die Löschung des Datensatzes am 24. Mai 2011 anstehe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Kläger unter Vorlage der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft [X.] vom 25. Oktober 2006 die Löschung der über ihn gespeicherten Daten. Mit Bescheid vom 2. April 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Speicherung der Daten des [X.] sei zulässig und auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Einstellung des Verfahrens wegen Landfriedensbruchs führe nicht zur Unzulässigkeit der Speicherung, da ein Resttatverdacht fortbestehe. Die Einstellung sei nämlich nicht darauf gestützt worden, dass jeglicher Verdacht entfallen sei. Der Vorfall vom 24. Mai 2006 rechtfertige auch die Annahme, dass in Zukunft mit vergleichbaren Vorkommnissen zu rechnen sei.

5

Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht [X.] die Beklagte auf die Klage des [X.] verpflichtet, die über ihn in der [X.] "Gewalttäter Sport" gespeicherten oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu löschen.

6

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das [X.] durch Urteil vom 16. Dezember 2008 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sei § 32 Abs. 2 [X.]; danach seien die gespeicherten Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sei. Zwar sei die weitere Speicherung der Daten des [X.] nicht schon nach § 8 Abs. 3 [X.] als unzulässig anzusehen. Denn aus den Gründen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ergebe sich nicht, dass der Kläger den ihm vorgeworfenen Landfriedensbruch nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich seien. Vielmehr rechtfertige das Verhalten des [X.] am 24. Mai 2006 die Befürchtung, dass er sich auch bei anderen Fußballspielen nicht ordnungsgemäß verhalten werde. Die Aufnahme der Daten in die Datei wäre demnach bei Bestehen einer wirksamen Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden. Die Datenerhebung und -speicherung stelle sich jedoch deshalb als unzulässig dar, weil es bislang an der nach § 7 Abs. 6 [X.] erforderlichen Rechtsverordnung fehle, die für die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung konstitutiv sei.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie meint, der Erlass der in § 7 Abs. 6 [X.] vorgesehenen Rechtsverordnung sei keine notwendige Voraussetzung für die Speicherung von Daten in einer [X.], denn das Gesetz selbst treffe alle wesentlichen Regelungen über Zweck und Umfang der Datensammlung. Jedenfalls aber habe die Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 [X.] gespeichert werden dürfen, die etwa bestehende Regelungslücke geschlossen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des [X.] vom 16. Dezember 2008 und des Verwaltungsgerichts [X.] vom 22. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil: Unbeschadet des Umstandes, dass es an der in § 7 Abs. 6 [X.] vorgeschriebenen Rechtsverordnung bis zuletzt gefehlt habe, sei die Speicherung seiner personenbezogenen Daten auch deshalb rechtswidrig, weil das seinerzeit gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren den Tatverdacht nicht erhärtet habe, sondern eingestellt worden sei.

Der Vertreter des [X.]esinteresses bekräftigt demgegenüber den von der Beklagten vertretenen Standpunkt, wonach der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der §§ 8 und 9 [X.] nicht von einem zusätzlichen Willensakt des Verordnungsgebers habe abhängig machen wollen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] beruht auf einer Verletzung von [X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1.). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). Über die Revision kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden; weiterer tatsächlicher Ermittlungen oder Würdigungen bedarf es nicht (3.).

1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der [X.], die über ihn gespeicherten und/oder aufbewahrten Daten in der Datei "Gewalttäter Sport" zu löschen. Als Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch kommt § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Betracht (a)). Die Beklagte ist für diesen Anspruch passivlegitimiert (b)). In dem für die revisionsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt trifft allerdings die Annahme des [X.] nicht mehr zu, die Voraussetzungen für den Löschungsanspruch aus § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] lägen vor, weil es an der nach § 7 Abs. 6 [X.] vorgesehenen Rechtsverordnung über die Art der Daten fehle, die nach §§ 8 und 9 [X.] gespeichert werden dürfen (c)).

a) Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs beurteilen sich nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach hat das [X.] die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

b) Der Kläger begehrt zwar die Löschung von Daten aus einer Datei, die vom [X.] errichtet worden ist und betrieben wird. Dennoch nimmt er zu Recht die beklagte Polizeidirektion [X.] für die Löschung der über ihn gespeicherten Daten in Anspruch.

Aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil steht fest, dass die streitgegenständlichen Daten von der [X.] in das polizeiliche Informationssystem "Gewalttäter Sport" beim [X.] eingegeben worden sind. Das polizeiliche Informationssystem (§ 11 [X.] - [X.]) wird im Rahmen der [X.]esaufgabe des [X.]es nach § 2 Abs. 3 [X.] geführt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt das [X.] im Einvernehmen mit den Innenministerien/Senatsinnenverwaltungen der Länder die Dateien, die in das polizeiliche Informationssystem einzubeziehen sind. Zu diesen Dateien zählt die Datei "Gewalttäter Sport" als eine Verbunddatei. [X.] sind vom [X.] als Zentralstelle für den elektronischen [X.] zwischen [X.] und Ländern geführte Dateien des polizeilichen Informationssystems, wobei die jeweils von den Ländern in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten dezentral und unmittelbar in das Verbundsystem eingegeben und diese Daten im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten werden (s. § 11 Abs. 2 [X.]; vgl. auch [X.], in: [X.]/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, [X.] ff.; [X.]/[X.]/[X.]/Störzer, [X.] 2000, § 8 Rn. 2a).

Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten personenbezogenen Daten obliegt die Pflicht zur Löschung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Stelle, welche die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 [X.] trägt (§ 32 Abs. 9 [X.]). Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems gemäß § 12 Abs. 2 [X.] der Stelle, welche die Daten unmittelbar eingegeben hat. Dementsprechend hat nach § 11 Abs. 3 [X.] nur diese Behörde die Befugnis zur Änderung, Berichtigung oder Löschung von Daten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 [X.] 3.03 - [X.] 402.46 [X.] Nr. 2 S. 3 f.).

c) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Datenerhebung und -speicherung grundsätzlich so lange im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzulässig war, wie es an der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 [X.] fehlte. Die Notwendigkeit zum Erlass einer derartigen Rechtsverordnung ergibt sich daraus, dass § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] für die Dateneingabe auf §§ 7 bis 9 [X.] verweist und damit auch auf § 8 Abs. 1 [X.] - betreffend die Speicherung der dort aufgeführten Basisdaten von Beschuldigten - und § 8 Abs. 2 [X.] - betreffend die Speicherung weiterer personenbezogener Daten von Beschuldigten sowie personenbezogener Daten von Tatverdächtigen. Von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] wird ebenfalls § 7 Abs. 6 [X.] erfasst, wonach das [X.] mit Zustimmung des [X.]esrates durch Rechtsverordnung "das Nähere über die Art der Daten" bestimmt, die u.a. nach § 8 [X.] gespeichert werden dürfen. Bei der Regelung des § 7 Abs. 6 [X.] handelt es sich nicht um eine bloße Verordnungsermächtigung, sondern um einen strikten Regelungsauftrag, durch den der Gesetzgeber das [X.] zum Erlass der Rechtsverordnung verpflichtet hat. Von einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit ab. Denn hierauf kommt es jetzt nicht mehr entscheidend an.

Den Mangel einer fehlenden Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 6 [X.] hat das [X.] nämlich bis zum rechtserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 9. Juni 2010 behoben. An diesem Tag ist die "Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des [X.]gesetzes gespeichert werden dürfen" vom 4. Juni 2010 ([X.]) - [X.] - in [X.] getreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 [X.]). Zu den Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vom [X.] von Beschuldigten gespeichert werden dürfen, gehören demnach gemäß § 1 Abs. 1 [X.] u.a. Familienname (Nr. 1), Vornamen (Nr. 2), Geschlecht (Nr. 12), Geburtsdatum (Nr. 13), Geburtsort (Nr. 14) und Staatsangehörigkeit (Nr. 18), ferner gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 [X.] Angaben zu [X.] wie dem [X.]; zu den weiteren personenbezogenen Daten von Beschuldigten im Sinne von § 8 Abs. 2 [X.] zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 [X.] Beziehungen zu Personen und Gruppenzugehörigkeit. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] führt das [X.] als Zentralstelle auf der Grundlage von § 8 [X.] unter anderem Dateien, die der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere mit Fußballspielen, dienen. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil wurde der Kläger im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einschreiten bei einem Fußballspiel wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" insbesondere mit den Daten Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, [X.]daten und Vereinszuordnung erfasst. Die Speicherung dieser Angaben steht mit § 8 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit voranstehend aufgeführten Regelungen in der [X.] in Einklang.

Der Senat hat diese geänderte Rechtslage zu berücksichtigen.

Der Prüfung des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr anstelle des [X.] entschiede (Urteil vom 9. September 1998 - BVerwG 1 [X.] 14.95 - [X.] 402.46 [X.] Nr. 1 m.w.N.). Dem Anspruch auf Löschung von Daten hätte das Berufungsgericht nunmehr die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit es um die Frage geht, ob die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muss, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dem [X.]gesetz und der zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass dieser Grundsatz nicht gelten soll. Im Gegenteil spricht die Zielsetzung dieses Gesetzes, die verfassungsrechtlich gebotenen bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Informationsverarbeitung zu schaffen (vgl. BTDrucks 13/1550 S. 19; 13/7208 S. 1), für seine Anwendung auch auf Daten, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gespeichert worden sind, und auf diesbezügliche Löschungs- und Auskunftsbegehren unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung (Urteil vom 9. September 1998 a.a.[X.]).

2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die streitgegenständlichen Daten sind nämlich gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] weder zu löschen, weil ihre Speicherung im Hinblick auf die fehlenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 [X.] unzulässig (a)), noch weil ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (b)).

a) Unzulässig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Speicherung von Daten eines Beschuldigten nach § 8 Abs. 3 [X.] dann, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das den vorliegenden Rechtsstreit auslösende Verfahren ist nicht nur vorübergehend gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Entscheidend ist daher, ob sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] nicht der Fall.

Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 [X.] zeigt, dass die Speicherung nur unzulässig ist, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung positiv ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein [X.] besteht (s. Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.[X.]). Ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, so ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3 [X.] nicht erfüllt. Mit dieser Auslegung steht das Gesetz mit höherrangigem Recht in Einklang und verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 [X.] verbürgte Unschuldsvermutung. Denn die Berücksichtigung von [X.], die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient (s. [X.], [X.] vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231).

Nach den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung nicht, dass die Einstellung positiv deshalb erfolgt ist, weil der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Das nach dem Vorfall vom 24. Mai 2006 gegen den Kläger wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nämlich von der Staatsanwaltschaft [X.] im Oktober 2006 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da "eine Beteiligung an Ausschreitungen in der Menge dem Kläger nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht nachzuweisen ist" (Berufungsurteil S. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 [X.] ausdrücklich verneint, da sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO nicht positiv ergebe, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Die Einstellung sei vielmehr erfolgt, weil kein hinreichender [X.] zu erbringen gewesen sei. Ein Resttatverdacht sei damit nach wie vor im Raum (Berufungsurteil S. 9).

An diesem auf den insoweit eindeutigen, bindenden und revisionsrechtlich nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil (§ 137 Abs. 2 VwGO) beruhenden Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Kläger selbst nur die Einstellung des Ermittlungsverfahrens als solche ohne jegliche Begründung mitgeteilt wurde.

Die staatsanwaltschaftliche Rechtspraxis der Handhabung und Begründung einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beruht auf den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ([X.]). Dort ist unter Nr. 88 "Mitteilung an den Beschuldigten" vorgesehen: "In der Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, so ist dies in der Mitteilung auszusprechen." Daraus folgt, dass die von Nr. 88 [X.] vorgesehene Auskunftspraxis an den Beschuldigten bei Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO einerseits und die Gründe für eine unzulässige Speicherung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] zwar auf denselben Bezugspunkt - die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - zielen, sich aber inkompatibler Kategorien bedienen. Nach Nr. 88 [X.] wird ggf. ausgesprochen, "dass der Beschuldigte unschuldig ist oder dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht", während nach § 8 Abs. 3 [X.] verlangt wird "dass der Betroffene die Tat nicht (1. Alt.) oder nicht rechtswidrig begangen hat (2. Alt.)". Wird die Einstellungsverfügung gemäß den Regeln der [X.] formuliert, ist ihr nicht unmittelbar zu entnehmen, ob der Kläger "die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat", weil nur etwas über seine "Unschuld" mitgeteilt wird oder den nicht mehr bestehenden "begründeten Verdacht". Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre deshalb eine Anpassung der Begrifflichkeiten in § 170 StPO, Nr. 88 [X.], § 8 Abs. 3 [X.] und § 484 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Ziel nützlich, die Folgen der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für die Befugnis zur Datenspeicherung aus Gründen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung oder der Strafverfolgungsvorsorge normklarer zu gestalten.

Für die Frage, ob sich im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] aus den Gründen der (verfahrenseinstellenden) Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, kommt es allerdings nicht in erster Linie auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten, sondern vielmehr auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Polizeibehörde an, die im Rahmen des polizeilichen Informationssystems die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten trägt (§ 12 Abs. 2 [X.]). Nach § 482 Abs. 2 StPO unterrichtet die Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, über den Ausgang des Verfahrens zwar grundsätzlich nur durch Mitteilung der Entscheidungsformel; sie kann "im Falle des Erforderns" aber auch die mit Gründen versehene Einstellungsentscheidung übersenden. Die verantwortliche Polizeibehörde ist ggf. gehalten, ein solches Ersuchen an die Staatsanwaltschaft zu richten, bevor sie nach einer Verfahrenseinstellung über die Speicherung bzw. Löschung von Beschuldigtendaten entscheidet. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der ihr mitgeteilten Kurzbegründung der Staatsanwaltschaft entnommen, dass gegen den Kläger ein Resttatverdacht fortbesteht.

b) Das [X.] hat gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten ferner zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 32 Abs. 3 [X.] prüft das [X.] bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die [X.]en dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 [X.] sind in der [X.] [X.] und [X.] festzulegen. Regelmäßig ist die Kenntnis der Daten im Sinne des § 32 Abs. 2 [X.] nicht mehr erforderlich, wenn die [X.] abgelaufen ist. Die [X.] beginnt gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 [X.] regelmäßig mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Diese Regelung unterscheidet sich von derjenigen in § 489 Abs. 6 StPO und § 494 Abs. 2 StPO dadurch, dass nach den zuletzt genannten Bestimmungen ausdrücklich spätere Speicherungen berücksichtigt werden, indem sie die Löschung hinausschieben, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen erfüllt sind. Demgegenüber knüpft § 32 Abs. 5 [X.] an das letzte Ereignis an, das zur Speicherung der Daten geführt hat (Urteil vom 22. Oktober 2003 a.a.[X.]). Nach Nr. 8.1.1 Satz 1 der [X.] für die Datei "Gewalttäter Sport" beträgt die [X.] für Erwachsene und Jugendliche grundsätzlich fünf Jahre.

Die Voraussetzungen zur Löschung liegen demnach noch nicht vor. Bezogen auf die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren war die [X.] noch nicht verstrichen. Die Umstände des Einzelfalles gebieten keine Verkürzung der Frist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil. Darin ist ausgeführt, wenn es auch im Einzelnen strittig sei, wie es zu der Schlagverletzung bei dem Kläger gekommen sei, so hätten doch zwei Zeugen übereinstimmend und vom Kläger auch nicht bestritten ausgesagt, dass er an der Spitze der Gruppe von ca. 30 bis 40 Personen gelaufen sei, die über die Absperrung hinweg auf die Tartanbahn des [X.] gelangt und auf die gegnerische Fangemeinde zugelaufen sei. Schon dieses Verhalten des [X.] zeige, dass er als Sportzuschauer nicht gewillt sei, sich an die Vorgaben der Polizei zu halten und Absperrungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Fußballspieles zu beachten. Dass es sich auch aus Sicht der veranstaltenden Vereine um ein erhebliches Fehlverhalten gehandelt habe, werde daran deutlich, dass gegenüber dem Kläger von dem Fußballverein [X.] 96 für den Zeitraum von Februar 2007 bis Juni 2008 ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden sei. Auch wenn die "Brigade Nord 99", zu der der Kläger gehört, nicht als gewaltbereite Fangruppierung eingestuft werde, rechtfertige sein Verhalten am 24. Mai 2006 die Befürchtung, dass er auch bei anderen Fußballspielen sich nicht ordnungsgemäß verhalten werde. Diese Feststellungen sind ausreichend, die Aufnahme des [X.] in die Datei "Gewalttäter Sport" gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] weiterhin für erforderlich zu halten.

3. Über die Revision kann der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden; weiterer tatsächlicher Ermittlungen oder Würdigungen bedarf es nicht. Aus den vorgenannten Gründen waren die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Meta

6 C 5/09

09.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 16. Dezember 2008, Az: 11 LC 229/08, Urteil

§ 32 Abs 2 S 1 BKAG 1997, § 34 BKAG 1997, § 7 Abs 6 BKAG 1997, § 8 Abs 1 BKAG 1997, § 8 Abs 2 BKAG 1997, § 8 Abs 3 BKAG 1997, § 12 Abs 2 BKAG 1997, § 170 Abs 2 StPO, § 484 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.2010, Az. 6 C 5/09 (REWIS RS 2010, 6054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6054

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

M 7 K 18.4570 (VG München)

Löschung personenbezogener Daten


AN 15 K 18.01958 (VG Ansbach)

Überwiegend unbegründete Klage auf Löschung personenbezogener Daten aus dem Kriminalaktennachweis, Aufbürdung der Verfahrenskosten nach § …


7 U 184/21 (Oberlandesgericht Köln)


Au 8 K 19.127 (VG Augsburg)

Löschung einer polizeilichen Eintragung als "festgestellter Reichsbürger"


1 K 2406/17 (Verwaltungsgericht Münster)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.