Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. 17 W (pat) 39/14

17. Senat | REWIS RS 2017, 11587

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verbesserungen beim Datenretrieval" – zur Ausscheidungsanmeldung – ausgeschiedene Beschreibungsteile – keine Notwendigkeit zur Erläuterung der Erfindung der Stammanmeldung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 33 689.2 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 3. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.]. Dr. [X.], der Richterinnen [X.] und [X.]. Dr. Thum-Rung sowie des [X.] [X.]. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie vorliegende Patentanmeldung, welche drei [X.] Prioritäten vom 2. August 1996, 3. Februar 1997 und 28. März 1997 in Anspruch nimmt, wurde am 4. August 1997 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

2

„Verbesserungen beim [X.]atenretrieval“.

3

[X.]ie Beschwerde der Anmelderin gegen einen ersten Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.]es hatte [X.]rfolg. Mit dem [X.]sbeschluss 17 W (pat) 34/08 vom 15. Januar 2013 wurde der Beschluss der Prüfungsstelle aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und [X.]ntscheidung über den Hilfsantrag an das [X.] zurückverwiesen.

4

Im Prüfungsbescheid vom 14. März 2014 führte die Prüfungsstelle aus, dass zu dem Gegenstand des [X.] kein weiterer Stand der Technik ermittelt worden sei, weshalb die [X.]rteilung in Aussicht gestellt werde. [X.]ie Anmelderin wurde aufgefordert, die Beschreibung und die Figuren an die geltenden Patentansprüche anzupassen.

5

Mit [X.]ingabe vom 27. Mai 2014 hat die Anmelderin neue Beschreibungsseiten und geänderte Figurenblätter eingereicht. Hilfsweise hat sie für den Fall, dass die Prüfungsstelle noch generelle Bedenken bezüglich der vorliegenden Unterlagen haben sollte, die Anberaumung einer Anhörung beantragt.

6

Im Prüfungsbescheid vom 27. Juni 2014 wies die Prüfungsstelle darauf hin, dass die neu eingegangenen Unterlagen noch nicht erteilungsreif seien. Sie enthielten noch Stellen, die zum [X.]rläutern der in den Ansprüchen definierten [X.]rfindung offensichtlich nicht notwendig und daher zu entfernen seien. Zudem enthalte die Beschreibung noch weitere Passagen, die sich auf einen Gegenstand bezögen, der zusammen mit dem Gegenstand der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22 ausgeschieden worden sei.

7

Nachdem die Anmelderin um eine [X.]ntscheidung nach Aktenlage gebeten hat, wurde die Anmeldung von der Prüfungsstelle [X.] mit Beschluss vom 26. August 2014 aus Gründen des o. g. Bescheids zurückgewiesen.

8

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

9

Sie hat mit [X.]ingabe vom 26. November 2014 sinngemäß beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 – 4, als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung des 17. [X.]s am 15. Januar 2013;

Beschreibung, Seiten 1 bis 78 vom 27. Mai 2014;

16 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 20b vom 27. Mai 2014.

Zuletzt hat die Anmelderin (siehe [X.]ingabe vom 10. März 2017) um [X.]ntscheidung nach Aktenlage gebeten.

Hilfsantrag vom 15. Januar 2013):

„Mobile [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung, die folgendes aufweist:

(A) eine digitale Kamera zur Aufnahme eines Bilds eines aufzunehmenden Ziels;

(B) ein Mikrophon zur Aufnahme einer verbalen Beschreibung des Ziels;

([X.]) einen Speicher zum Speichern des von der Kamera aufgenommenen Bilds und der von dem Mikrophon aufgenommenen verbalen Beschreibung;

([X.]) einen in der mobilen [X.]inrichtung angeordneten Server zum [X.]rzeugen einer lokalen [X.]-Website, über die auf das gespeicherte, aufgenommene Bild und die gespeicherte, aufgenommene verbale Beschreibung zugegriffen werden kann, und zum [X.]rzeugen einer [X.]; und

([X.]) einen Sender, der eingerichtet ist, bei einer Zugriffsanforderung auf die lokale Website über die [X.] durch einen [X.]-[X.]omputer, welcher sich entfernt von der [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung befindet, das gespeicherte, aufgenommene Bild und/oder die gespeicherte, aufgenommene verbale Beschreibung über ein drahtloses Medium an den [X.]-[X.]omputer zu senden.“

[X.]er Patentanspruch 2 lautet:

„[X.]inrichtung gemäß Anspruch 1, wobei die [X.]inrichtung ein mobiles Gehäuse umfasst, welches an einer geographischen Position angeordnet ist und funktionsmäßig vorgesehen ist zum Tragen der Kamera, des Mikrophons, des Speichers, des Servers und des Senders; und wobei die Kamera funktionsmäßig vorgesehen ist zum Aufnehmen des Bilds von einer Umgebungs-Szene und/oder einem Gegenstand an der geographischen Position.“

[X.]er Patentanspruch 3 lautet:

„[X.]inrichtung gemäß Anspruch 2, wobei die [X.]inrichtung ferner einen GPS (Global Positioning System)-[X.]mpfänger aufweist, welcher in dem mobilen Gehäuse angeordnet ist, zum Bestimmen einer geographischen Position des mobilen Gehäuses.“

[X.]er nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet (mit einer an den Patentanspruch 1 angepassten Gliederung):

„Verfahren zum [X.]rfassen und zur Weitergabe von [X.]aten mittels einer mobilen [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

(A*) Aufnehmen eines Bilds eines aufzunehmenden Ziels unter Verwendung einer digitalen Kamera;

([X.]) Aufnehmen einer verbalen Beschreibung des Ziels unter Verwendung eines Mikrophons;

([X.]*) Speichern des von der Kamera aufgenommenen Bilds und der von dem Mikrophon aufgenommenen verbalen Beschreibung;

([X.]*) [X.]rzeugen einer lokalen [X.]-Website, über die auf das gespeicherte, aufgenommene Bild und die gespeicherte, aufgenommene verbale Beschreibung zugegriffen werden kann, und [X.]rzeugen einer [X.]; und

([X.]*) Senden von dem gespeicherten, aufgenommenen Bild und/ oder der gespeicherten, aufgenommenen verbalen Beschreibung an einen entfernten [X.]-[X.]omputer über ein drahtloses Medium beim [X.]mpfang einer Zugriffsanforderung durch den [X.]-[X.]omputer, um auf die lokale Website über die [X.] zuzugreifen.“

II.

[X.]ie Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen [X.]rfolg, da die von der Anmelderin eingereichte Beschreibung sowie die zugehörigen Figurenseiten vom 27. Mai 2014 den gewährbaren Patentansprüchen nicht sachgerecht angepasst worden sind und damit die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen gemäß § 34 Abs. 6 [X.] i. V. m. § 10 Abs. 3 [X.] nicht genügt.

1. [X.]ie vorliegende Patentanmeldung betrifft eine mobile [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung und ein Verfahren zum [X.]rfassen und zur Weitergabe von [X.]aten.

In der Beschreibung der geltenden Anmeldungsunterlagen ist zum Stand der Technik ausgeführt, dass es tragbare handgehaltene [X.]omputer zur [X.]atensammlung und zum Überspielen bzw. [X.]ownladen der [X.]aten zu einer zentralen oder periferen Vorrichtung gebe. [X.]ie down-geladenen [X.]aten könnten Rohdaten oder [X.]aten sein, die innerhalb des handgehaltenen [X.]omputers verarbeitet worden seien. [X.]ie [X.]atensammlung könne durchgeführt werden durch [X.]ingabe von Information in den handgehaltenen [X.]omputer über eine Tastatur oder durch [X.]inbinden eines optischen Lesers in den [X.]omputer z. B. zum Lesen von Strichcodesymbolen oder durch [X.]inbinden eines Lesers zum Lesen eines [X.]. Wenn z. B. Informationen über unterschiedliche Produkte während einer Inventaraufnahme notwendig seien, könnten diese Produkte Strichcodesymbole oder Magnetstreifen aufweisen oder assoziierte Magnetstreifenkarten besitzen, die durch den handgehaltenen [X.]omputer gelesen würden. [X.]ie gesammelten [X.]aten könnten von dem handgehaltenen [X.]omputer zu einer zentralen oder periferen Vorrichtung übertragen werden und zwar über bekannte Mittel wie z. B. Radio- oder Hochfrequenzverbindungen, Kabelverbindungen, Infrarotverbindungen oder andere bekannte Übertragungsanordnungen. Oft sei für eine Anwendung mehr als ein [X.]atenerfassungssystem notwendig. [X.]ie Herstellung eines an den Kunden angepassten [X.] für eine spezielle Anwendung sei teuer und schwierig zu modifizieren, wenn es nachfolgend gewünscht werde, weitere [X.]atenaufnahmeoptionen als die ursprünglich in der an den Kunden angepassten Vorrichtung vorgesehenen aufzunehmen bzw. einzubinden (geltende Beschreibung, Seite 1, Zeile 15 – Seite 2, Zeile 7).

Ausweislich der Beschreibung werde weiterhin die im [X.] verfügbare Information gewöhnlich in der Form von [X.] bzw. Seiten gespeichert, die eine Home Page oder Hauptseite aufwiesen und sich auf eine Website bezögen. [X.]ine Site umfasse eine eindeutige [X.]protokolladresse oder einen Uniform Resource Locator (URL), durch die der Zugriff auf die Site erst ermöglicht werde. [X.]er Benutzer greife über einen [X.]lient, z. B. einen P[X.] auf das [X.] zu. [X.]ie Verbindung erfolge typischerweise über ein Modem, ein Telefonnetz, einen Serviceprovider und einen [X.] [X.]omputer mit Webserver, der als Vermittler fungiere, wobei der [X.]lient über den Server auf das [X.] zugreife. Zusätzlich erlaube der Webserver dem Benutzer, eine [X.]site zu erstellen. [X.]adurch, dass es sich bei dem [X.] [X.]omputer in der Regel um eine feste Station handle, sei es aber oft zeitaufwändig und mitunter kompliziert, wenn immer erst auf den [X.] zugegriffen werden müsse, um danach eine [X.]site erstellen oder auf eine solche zugreifen zu können (geltende Beschreibung, Seite 2, Zeile 22 – Seite 3, Zeile 10).

Aufgabe sieht der [X.] darin, eine Vorrichtung zu schaffen, welche eine Weitergabe von [X.]aten an sich entfernt aufhaltende Nutzer bei mobilen [X.]omputern ermöglicht.

[X.]iese Aufgabe wird durch die mobile [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung bzw. das Verfahren zum [X.]rfassen und zur Weitergabe von [X.]aten mit den in den jeweiligen Patentansprüchen 1 und 4 angegebenen Merkmalen gelöst.

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein System bzw. ein Verfahren für ein [X.]atenretrieval zu verbessern, ist ein Ingenieur der [X.]lektrotechnik mit Hochschulabschluss anzusehen, welcher über eine mehrjährige Berufserfahrung in der [X.]ntwicklung moderner Informations- und Kommunikationssysteme verfügt und darüber hinaus fundierte Kenntnisse in der Anwendung von Webtechnologien im Bereich mobiler [X.]omputersysteme besitzt.

2. [X.]er Antrag der Beschwerdeführerin kann keinen [X.]rfolg haben, da die geltende Beschreibung und die zugehörigen Figuren der Patentanmeldung Bestandteile enthalten, die gemäß § 10 Abs. 3 [X.] zur [X.]rläuterung der [X.]rfindung offensichtlich nicht notwendig sind (vgl. [X.], [X.] 70, 163 – Faltbehälter; B[X.] vom 25.11.2014 – 21 W (pat) 12/11).

2.1 Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse [X.] sinngemäß gerügt, dass die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 22 auf mehrere unterschiedliche Gegenstände gerichtet seien, die nicht zur Lösung einer einheitlichen Aufgabe dienten und die untereinander nicht in der Weise verbunden seien, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichten.

So seien die Patentansprüche 1 bis 3 im weitesten Sinne auf die [X.]odierung einer [X.]adresse mittels eines graphischen Zeichens bzw. Kennzeichens gerichtet. [X.]ie Patentansprüche 4 bis 8 seien auf die Verwendung eines [X.]atenterminals zum [X.] auf eine mittels eines Zeichens codierte [X.]datei gerichtet. [X.]ie Patentansprüche 9 bis 11 seien auf den Zugriff auf eine mittels eines Zeichens codierte Anwendung gerichtet. [X.]ie Patentansprüche 12 bis 22 seien auf die [X.]arstellung von Informationen mittels tragbarer Terminals gerichtet.

[X.]ie Anmeldung weise daher nicht die nach § 34 Abs. 5 [X.] erforderliche [X.]inheitlichkeit auf.

Im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. September 2007 für den Gegenstand der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22 die Ausscheidung erklärt, was zur Trennung der bisherigen Anmeldung in zwei unabhängige Anmeldungen führte ([X.] [X.][X.] 197 33 689.2 und [X.] [X.][X.] 197 58 938.3, vgl. Beschluss 17 W (pat) 34/08). [X.]ie [X.] ist mittlerweile per Beschluss rechtskräftig erledigt und somit nicht mehr anhängig.

2.2 [X.]ie Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ausscheidungserklärung sind erfüllt.

Zum Zeitpunkt des [X.]ingangs der Ausscheidungserklärung der Anmelderin war die Anmeldung anhängig. [X.]ie ausgeschiedenen Gegenstände sind ursprünglich offenbart und waren noch in der [X.] vorhanden. [X.]amit ist die Ausscheidungserklärung wirksam geworden und durch sie ist festgelegt, dass die jeweiligen Gegenstände der damals geltenden Patentansprüche 1 bis 3 und 9 bis 22 zusammen mit den jeweiligen Ausführungsbeispielen in der Beschreibung aus der Anmeldung ausgeschieden sind. In der Anmeldung kann auf diese Gegenstände daher nicht mehr zurückgegriffen werden; denn nach einer Ausscheidung kann sich die [X.] auch dann nicht mehr auf den ausgeschiedenen Teil erstrecken, wenn die [X.]rläuterung dieses Teils in der Beschreibung verblieben ist (Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 34 Rdn. 117 m. w. N.; B[X.] vom 19.6.2012 – 17 W (pat) 113/07).

2.3 [X.]ie auf § 34 Abs. 6 [X.] beruhende Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem [X.] (Patentverordnung – [X.]), die aufgrund § 1 [X.] auf die vorliegende Anmeldung anzuwenden ist, ist auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu berücksichtigen.

[X.]ie Vorschrift des § 42 [X.] i. V. m. § 34 Abs. 6, § 1 Abs. 2 [X.]PMAV und §§ 1 ff. [X.] ist so auszulegen, dass nur die Verletzung solcher Formvorschriften eine Zurückweisung aus formellen Gründen tragen können, die entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt sind oder zu deren Normierung durch den Verordnungsgeber das Gesetz ausdrücklich ermächtigt oder die für die Gewährung des staatlichen Schutzes der angemeldeten [X.]rfindung, also für die Sachprüfung und die Patenterteilung, unumgänglich sind (B[X.] vom [X.] – 7 W (pat) 33/04; B[X.] vom 28.5.2015 – 21 W (pat) 50/12; B[X.] vom 28.4.2016

Obwohl sich § 34 [X.] wie auch die Patentverordnung zunächst nur auf die Anmeldeunterlagen beziehen, bedeutet dies nicht, dass die o. g. Mängel nur im Rahmen der [X.] nach § 42 [X.] beanstandet werden können. Vielmehr sind nach § 44 Abs. 1 [X.] die Anforderungen des § 34 [X.] und der Patentverordnung auch im Prüfungsverfahren zu prüfen. [X.]abei ist im Prüfungsverfahren der zuständige [X.] mit der Patentanmeldung befasst, und daher kann es in diesen Fällen nur darauf ankommen, was für ihn offensichtlich ist (vgl. B[X.] vom 19.11.2007 – 9 W (pat) 8/05).

Insbesondere ist in § 10 Abs. 3 der Patentverordnung bestimmt, dass in der Beschreibung keine Angaben aufzunehmen sind, die zum [X.]rläutern der [X.]rfindung offensichtlich nicht notwendig sind.

Hierbei ist ein Mangel offensichtlich, wenn er dem [X.] bei der [X.]urchsicht der Unterlagen in Kenntnis der [X.]rfindung, die durch die zur [X.]rteilung vorgesehenen Patentansprüche gekennzeichnet ist, deutlich ins Auge springt. [X.]ine flüchtige Prüfung genügt somit nicht (B[X.], a. a. O. – 9 W (pat) 8/05).

2.4 [X.]er Sachprüfung und der Patenterteilung steht entgegen, dass die geltende Beschreibung noch Teile umfasst, die eine [X.]arstellung solcher Gegenstände enthalten, die nicht mehr zur Anmeldung gehören und die somit zur [X.]rläuterung der [X.]rfindung offensichtlich nicht notwendig sind.

Mit den geltenden Patentansprüchen wird Schutz begehrt für eine mobile [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung (Patentansprüche 1 bis 3) sowie für ein Verfahren zum [X.]rfassen und zur Weitergabe von [X.]aten mittels einer mobilen [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung (Patentanspruch 4). [X.]abei betreffen die Patentansprüche 1 bis 3 ausschließlich die vorrichtungstechnische Ausgestaltung der mobilen [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung.

[X.]ie beanspruchte [X.]inrichtung wird in der Beschreibung auch als [X.]atenterminal bezeichnet.

(A)) sowie ein Mikrophon, mit dem eine verbale Beschreibung für das Ziel aufgezeichnet werden kann (Merkmal (B)).

([X.])).

([X.])).

([X.])).

geltenden Patentansprüchen keine Rolle.

(a) ein Verfahren bzw. System für den Zugriff auf eine mit dem [X.] in Beziehung stehende Anwendung oder (b) einen handgehaltenen optischen Leser, und sie begehren auch nicht Schutz für (c) die Ausgestaltung von [X.]inrichtungen eines [X.]atenverarbeitungssystems, welches über ein tragbares Terminal und einen [X.]rechner bzw. –[X.] verfügt. [X.]iesbezügliche Angaben, die voll und ganz den ausgeschiedenen Gegenständen zuzurechnen sind und die somit nicht die unter Schutz zu stellende [X.]rfindung betreffen, finden sich zumindest in folgenden Beschreibungsteilen der geltenden Beschreibung:

(a) Seite 52, Zeile 24 bis Seite 53, Zeile 36;

(b) Seite 52, Zeile 24 bis Seite 53, Zeile 36; Seite 54, Zeile 36 bis Seite 57, Zeile 7; Figur 15 und

(c) Seite 59, Zeile 4 bis Seite 78, Zeile 12; Figuren 16 bis 18.

(a):

(a) bezeichneten Beschreibungsteile betreffen im Wesentlichen die [X.]odierung von ausführbarem [X.]ode (Applets) in zweidimensionalen hochdichten Strichcodes und den Zugriff auf diesen [X.]ode unter Verwendung eines Strichcodelesers (insbes. Seite 53, Zeilen 6 – 17).

(b):

(b) genannten Beschreibungsteile inklusive Figur 15 betreffen vor allem den Aufbau eines stiftartigen optischen Lesers, der u. a. ein Schreibgerät und ein Lesemodul mit Lichtquelle, Reflektor, Lesefenster und [X.]etektor umfasst (insbes. Seite 56, Zeilen 7 – 21).

(c):

(c) bezeichneten Beschreibungsteile und Figuren bezeichnen in erster Linie die Konfiguration eines [X.]atenverarbeitungssystems, das ein Terminal und einen [X.]rechner umfasst. Angesprochen sind insbesondere Implementierungen, die [X.] [X.]ontroller (d. i. [X.]xecute-in-place [X.]ontroller) und offenbar Floppy-disk [X.]ontroller oder FTL [X.]ontroller (d. i. Flash-Speicher [X.]ontroller) vorsehen (insbes. Seite 70, Zeile 16 – Seite 72, Zeile 17).

[X.]ie Beschreibungsteile betreffen selbständige von der [X.]rfindung nicht erfasste Gegenstände, die als nicht zur [X.]rfindung gehörig ausgeschieden wurden und deren in den Unterlagen angegebene konstruktive [X.]inzelheiten für die Ausgestaltung und die ordnungsgemäße Funktion der mobilen [X.]atenerfassungs- und –weitergabeeinrichtung für den [X.] auf den ersten Blick und damit offensichtlich ohne Belang sind.

2.5 [X.]ie geltende Beschreibung entspricht nach allem gerade nicht der beanspruchten [X.]rfindung, da sie eine ausführliche [X.]arstellung solcher Gegenstände enthält, die überhaupt nicht mehr zur Anmeldung gehören und die zur [X.]rläuterung der [X.]rfindung nicht notwendig sind.

[X.]ie Beschreibung ist daher an die verbleibenden Patentansprüche anzupassen, wobei Teile, die keinen Bezug (mehr) zu den Patentansprüchen haben oder die Anmeldung uneinheitlich machen, nicht mehr enthalten sein dürfen (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 34 Rdn. 217; [X.], a. a. O. – Faltbehälter; B[X.] vom 7.7.2008 – 9 W (pat) 45/04).

[X.]a die Anmelderin die Streichung der o. g. Bestandteile in den vorliegenden Unterlagen nicht vorgenommen hat, ist eine Patenterteilung mit diesen Unterlagen nicht möglich. [X.]aher kann es dahinstehen, ob die geltenden Anmeldungsunterlagen weitere patenthindernde Mängel aufweisen oder nicht.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

17 W (pat) 39/14

03.05.2017

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. 17 W (pat) 39/14 (REWIS RS 2017, 11587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11587

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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21 W (pat) 12/11

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