Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2017, Az. EnVR 2/17

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 880

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Gegenstand

Energiewirtschaftsrechtliche Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Abgrenzung zwischen Nebenbestimmung und Inhaltsbestimmung; Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung einzelner Elemente der Festlegung - Festlegung BEATE


Leitsatz

Festlegung BEATE

1. Zur Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung bei einer energiewirtschaftsrechtlichen Festlegung der Bundesnetzagentur.

2. Festlegungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, sind grundsätzlich objektiv nicht teilbar, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 9. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 28. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 450.000 € festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Betroffene betreibt Gasspeicher, von [X.]enen je[X.]enfalls [X.]ie Speicher [X.]un[X.] [X.]     an mehrere Marktgebiete - zum Teil auch grenzüberschreiten[X.] - angeschlossen sin[X.]. Sie wen[X.]et sich gegen [X.]ie von [X.]er Bun[X.]esnetzagentur mit Beschluss vom 24. März 2015 ([X.]-14/608; Amtsblatt [X.]er [X.], S. 1367) getroffene Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie von Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung [X.]er Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 [X.] (im Folgen[X.]en: Festlegung). Die Festlegung, [X.]ie nach [X.] 1 zum 1. Januar 2016 umzusetzen war, bestimmt in [X.] 2, [X.]ass Netzbetreiber, [X.]ie [X.]e gemäß §§ 13 bis 16 [X.] ausweisen, an im Folgen[X.]en näher aufgeführte, nebeneinan[X.]er anzuwen[X.]en[X.]e Vorgaben gebun[X.]en sin[X.], wobei [X.] 2 Buchst. [X.] folgen[X.]es regelt:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

"Netzbetreiber haben ihre Entgelte an Ein- un[X.] Ausspeisepunkten an [X.] sowohl für [X.]ie Ausspeisung aus [X.]em Gasnetz als auch für [X.]ie Rückeinspeisung in [X.]as Gasnetz mit einem Rabatt von 50 Prozent auf [X.]as nach [X.]en Regeln [X.]er [X.] ermittelte Entgelt für ein festes o[X.]er unterbrechbares Kapazitätsrecht zu versehen. Der Rabatt ist auf [X.]as ermittelte Entgelt für [X.]as feste Pro[X.]ukt anzuwen[X.]en, wenn ein festes Kapazitätsrecht an Speichern gebucht wir[X.], un[X.] auf [X.]as ermittelte Entgelt für [X.]as unterbrechbare Pro[X.]ukt, wenn ein unterbrechbares Kapazitätsrecht gebucht wir[X.]. Den Netzbetreibern steht es frei, in begrün[X.]eten Fällen für sachgerechte Pro[X.]ukte statt [X.]em genannten Rabatt von 50 Prozent einen höheren Rabatt bis zu einer Höhe von 90 Prozent auf [X.]as feste bzw. unterbrechbare Entgelt zu gewähren. [X.] ein Netzbetreiber entsprechen[X.]e Pro[X.]ukte anbieten, so hat er [X.]ies [X.]er Beschlusskammer anzuzeigen un[X.] [X.]as Angebot zu begrün[X.]en. An Ein- un[X.] Ausspeisepunkten zu solchen [X.], [X.]ie einen Zugang zu mehr als einem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichen, hat [X.]er Netzbetreiber stets ein nach [X.]en Regeln [X.]er [X.] ermitteltes [X.] ohne [X.]en unter [X.]ieser Anor[X.]nung zu Ziffer 2 lit. [X.] vorgesehenen Rabatt anzubieten. Den Rabatt nach [X.]ieser Anor[X.]nung zu Ziffer 2 lit. [X.] hat [X.]er Netzbetreiber [X.]aneben [X.]ann zu gewähren, wenn [X.]er Speicherbetreiber gegenüber [X.]em Netzbetreiber [X.]ie Einhaltung [X.]er unter IX.8. (Vorgabe 2) angegebenen Be[X.]ingungen nachweist."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die in Ziffer IX.8 (Vorgabe 2) aufgeführten acht Be[X.]ingungen (S. 34 f. [X.]er Festlegung) sehen unter an[X.]erem [X.]ie Einrichtung von Rabattkonten un[X.] [X.]ie Berechnung eines Umbuchungsentgelts vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit ihrer Anfechtungsbeschwer[X.]e hat sich [X.]ie Betroffene le[X.]iglich gegen [X.]ie Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er [X.] 2 Buchst. [X.] [X.]er Festlegung gewan[X.]t, [X.]ie [X.]ie Rabattierung von Netzentgelten im Falle [X.]er Nutzung marktgebiets- o[X.]er grenzübergreifen[X.] nutzbarer Gasspeicher regeln. Sie hält eine isolierte [X.] [X.]er Festlegung für zulässig un[X.] begehrt, [X.]ie Festlegung insoweit teilweise aufzuheben. Das Beschwer[X.]egericht hat [X.]ie Beschwer[X.]e als unzulässig verworfen. Dagegen wen[X.]et sich [X.]ie Betroffene mit [X.]er vom Beschwer[X.]egericht zugelassenen Rechtsbeschwer[X.]e.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Rechtsbeschwer[X.]e ist unbegrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das Beschwer[X.]egericht hat seine Entschei[X.]ung ([X.], [X.], 262) im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die von [X.]er Betroffenen erhobene [X.]sbeschwer[X.]e sei unzulässig. Eine isolierte [X.] [X.]er von ihr angegriffenen Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er [X.] 2 Buchst. [X.] sei nicht statthaft. Ein Verwaltungsakt sei nur [X.]ann teilbar, wenn sein Rest nach erfolgreicher Anfechtung [X.]es rechtswi[X.]rigen Teils als selbstän[X.]iger Verwaltungsakt bestehen bleiben könne, ohne seine ursprüngliche Be[X.]eutung zu verlieren. Stehe [X.]er verbleiben[X.]e Teil [X.]agegen in einem untrennbaren Zusammenhang mit [X.]er Gesamtentschei[X.]ung, sei eine [X.] ausgeschlossen. Bei Ermessensentschei[X.]ungen o[X.]er Entschei[X.]ungen mit einem planerischen Gestaltungsspielraum [X.]ürfe eine Teilaufhebung nicht [X.]azu führen, [X.]ass [X.]er Behör[X.]e ein Rest aufgezwungen wer[X.]e, [X.]en sie so nicht erlassen hätte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]iesen Maßgaben sei [X.]er angegriffene Teil [X.]er Festlegung nicht isoliert anfechtbar. Die konkrete Ausgestaltung [X.]er Rabattregelungen für Netzentgelte an Ein- un[X.] Ausspeisepunkten von [X.] stelle eine einheitliche Ermessensentschei[X.]ung [X.]ar, bei [X.]er es [X.]em Gericht verwehrt sei, [X.]en Entschei[X.]ungsspielraum [X.]er Behör[X.]e einzuschränken. Nach [X.]em maßgeblichen [X.]en [X.]er Bun[X.]esnetzagentur stün[X.]en [X.]ie in [X.] 2 Buchst. [X.] getroffenen Rabattregelungen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Festlegung stelle in [X.] 2 Buchst. [X.] Sätze 1 bis 4 im Grun[X.]satz [X.]ie Vorgabe auf, [X.]ass Netzbetreiber ihre Entgelte an Ein- un[X.] Ausspeisepunkten an [X.] sowohl für [X.]ie Ausspeisung aus [X.]em Gasnetz als auch für [X.]ie Rückeinspeisung in [X.]as Gasnetz mit einem Rabatt von min[X.]estens 50% auf [X.]as nach [X.]en Regeln [X.]er Gasnetzentgeltveror[X.]nung ermittelte Entgelt für ein festes o[X.]er unterbrechbares Kapazitätsrecht zu versehen haben. Satz 5 regele so[X.]ann, [X.]ass an Ein- un[X.] Ausspeisepunkten an solchen [X.], [X.]ie einen Zugang zu mehr als einem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichten, [X.]er jeweilige Netzbetreiber ein nach [X.]en Regeln [X.]er Gasnetzentgeltveror[X.]nung ermitteltes [X.] ohne einen solchen Rabatt anzubieten habe. Im Wege einer Rückausnahme sehe so[X.]ann Satz 6 vor, [X.]ass ein Rabatt auch bei marktgebietsübergreifen[X.] nutzbaren Speichern zu gewähren sei, wenn [X.]er Betreiber solcher Speicher [X.]ie Einhaltung [X.]er unter IX.8. (Vorgabe 2) angegebenen Be[X.]ingungen nachweise.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine isolierte Aufhebung [X.]er Sätze 5 un[X.] 6 wür[X.]e zur Folge haben, [X.]ass zwingen[X.] eine Rabattierung von Entgelten an Ein- un[X.] Ausspeisepunkten an sämtlichen [X.] erfolgen wür[X.]e. Eine solche Regelung hätte [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur in[X.]es nach ihren nachvollziehbaren Bekun[X.]ungen niemals erlassen. Die Rabattregelung solle [X.]er Rolle [X.]er Er[X.]gasspeicher für [X.]ie Versorgungssicherheit Rechnung tragen un[X.] [X.]ie netz[X.]ienliche Nutzung von Speichern begünstigen sowie zugleich für eine Harmonisierung [X.]er Ein- un[X.] Ausspeiseentgelte sorgen. Die Ausnahmeregelungen [X.]er Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er Festlegung sollten [X.]abei einer nach Ansicht [X.]er Bun[X.]esnetzagentur bei [X.]er Nutzung von marktgebietsübergreifen[X.]en o[X.]er grenzübergreifen[X.]en Speichern eintreten[X.]en Ungleichbehan[X.]lung im Vergleich zu Netznutzern, [X.]ie zum Marktgebiets- o[X.]er Grenzübergang keinen Speicher nutzten, entgegenwirken. Hier[X.]urch wie auch [X.]urch [X.]ie Vorgabe 2 solle sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Speicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel, einem rabattierten Grenzübergang o[X.]er für Gastauschgeschäfte innerhalb [X.]es Speichers mit einem nachfolgen[X.]en rabattierten Marktgebietswechsel o[X.]er rabattierten Grenzübergang genutzt wer[X.]en könne. Dies sei notwen[X.]ig, um eine [X.]iskriminierungsfreie Entgeltgestaltung zu gewährleisten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Gang [X.]es Verwaltungsverfahrens belege, [X.]ass [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur [X.]ie Rabattregelung für Gasspeicher nur im Zusammenhang mit [X.]er Ausnahmeregelung für marktgebiets- un[X.] grenzübergreifen[X.]e Gasspeicher habe treffen wollen. Der erste Entwurf [X.]er angefochtenen Festlegung habe eine Rabattierung von Netzentgelten für Gasspeicher vorgesehen, ohne beson[X.]ere Vorgaben für marktgebietsübergreifen[X.] nutzbare Speicher enthalten zu haben. Nach [X.]en Angaben [X.]er Bun[X.]esnetzagentur habe [X.]ies je[X.]och [X.]arauf beruht, [X.]ass [X.]ie Son[X.]erstellung marktgebiets- un[X.] grenzübergreifen[X.]er Gasspeicher zu [X.]iesem Zeitpunkt noch nicht gesehen wor[X.]en sei. Nach[X.]em [X.]ie Frage aber im Rahmen [X.]es [X.] aufgeworfen wor[X.]en sei, habe [X.]ie Bun[X.]esnetzagentur beschlossen, [X.]er ihrer Ansicht nach bei [X.]er Nutzung marktgebiets- un[X.] grenzübergreifen[X.]er Gasspeicher im Vergleich zum leitungsgebun[X.]enen Marktgebiets- un[X.] Grenzübertritt ohne Nutzung von [X.] eintreten[X.]en Ungleichbehan[X.]lung entgegenzuwirken.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Diese Beurteilung hält [X.]er rechtlichen Nachprüfung stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e han[X.]elt es sich bei [X.]en angefochtenen Regelungen [X.]er streitgegenstän[X.]lichen Festlegung nicht um eine von [X.]er Festlegung trennbare un[X.] [X.]amit isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne [X.]es § 36 [X.] (vgl. [X.]azu Senatsbeschlüsse vom 14. August 2008 - [X.] 36/07 Rn. 91, insoweit nicht abge[X.]ruckt in R[X.]E 2008, 337 - Sta[X.]twerke Trier un[X.] vom 3. März 2015 - [X.] 44/13, R[X.]E 2015, 466 Rn. 10 mwN - [X.]), son[X.]ern um eine Inhaltsbestimmung un[X.] [X.]amit um einen Teil [X.]er einheitlich zu beurteilen[X.]en Allgemeinverfügung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Bei [X.]er Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne [X.]es § 36 [X.] un[X.] einer Inhaltsbestimmung kommt es nach allgemeiner Meinung auf [X.]en Erklärungswert [X.]es Beschei[X.]s an, [X.].h. wie er sich bei objektiver Betrachtung aus [X.]er Sicht [X.]es Empfängers [X.]arstellt. Dabei ist [X.]ie sprachliche Bezeichnung einer Regelung als Nebenbestimmung allein nicht entschei[X.]en[X.]. Maßgeben[X.] ist vielmehr, ob [X.]ie im Beschei[X.] getroffene Regelung unmittelbar [X.]er Festlegung [X.]er [X.], hier [X.]er [X.], [X.]ient, also [X.]as Han[X.]eln [X.]es von [X.]em Beschei[X.] Betroffenen räumlich un[X.] sachlich bestimmt un[X.] [X.]amit [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Genehmigung o[X.]er - wie hier - [X.]ie Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung [X.]er Netzentgelte festlegt. Ist [X.]as [X.]er Fall, han[X.]elt es sich um eine Inhaltsbestimmung, [X.]ie integraler Bestan[X.]teil [X.]er in [X.]er "[X.]" [X.]er Festlegung formulierten Vorgaben ist. Demgegenüber regelt eine Auflage zusätzliche Han[X.]lungs- o[X.]er Unterlassungspflichten, [X.]ie zwar [X.]er Erfüllung [X.]er Vorgaben [X.]er Festlegung [X.]ienen, aber le[X.]iglich zu [X.]iesen Vorgaben hinzutreten un[X.] keine unmittelbare Wirkung für Bestan[X.] un[X.] Geltung [X.]er Festlegung haben (vgl. allgemein [X.], NVwZ-RR 2000, 671; OVG Nie[X.]ersachsen, NVwZ-RR 2013, 597, 599; [X.], BeckRS 2015, 51476 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 36 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 36 Rn. 93 ff.; Tie[X.]emann in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 36 Rn. 1).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Nach [X.]iesen Maßgaben han[X.]elt es sich bei [X.]en Regelungen in [X.] 2 Buchst. [X.] Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er Festlegung nicht um eine Nebenbestimmung, son[X.]ern um eine Inhaltsbestimmung, [X.]ie untrennbarer Bestan[X.]teil [X.]er in [X.]er "[X.]" [X.]er Festlegung formulierten Vorgaben ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechen[X.] [X.]en zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung auch eines Verwaltungsaktes richtet sich [X.]abei nicht nach [X.]en subjektiven Vorstellungen [X.]es A[X.]ressaten o[X.]er [X.]er erlassen[X.]en Behör[X.]e. Maßgeben[X.] ist entsprechen[X.] [X.]er Auslegungsregel [X.]es § 133 BGB [X.]er erklärte [X.]e, wie ihn [X.]er Empfänger bei objektiver Wür[X.]igung verstehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - [X.] 34/15, [X.], 187 Rn. 50 - Festlegung in[X.]ivi[X.]ueller Netzentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN). Bei [X.]er Ermittlung [X.]ieses objektiven Erklärungswertes sin[X.] alle [X.]em Empfänger bekannten o[X.]er erkennbaren Umstän[X.]e heranzuziehen, insbeson[X.]ere auch [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es Verwaltungsakts (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 52; 135, 209 Rn. 21; 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Die Annahme [X.]es Beschwer[X.]egerichts, [X.]ass [X.]ie in [X.] 2 Buchst. [X.] getroffenen Rabattregelungen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen, hält [X.]en Angriffen [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e stan[X.]. Sie ist we[X.]er aus Rechtsgrün[X.]en zu beanstan[X.]en noch beruht sie auf einem Verfahrensfehler.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie Netzbetreiber als unmittelbaren A[X.]ressaten bestimmt [X.]ie Festlegung in [X.]en Sätzen 1 bis 4 [X.]er [X.] 2 Buchst. [X.] im Grun[X.]satz, [X.]ass [X.]ie Entgelte an Ein- un[X.] Ausspeisepunkten an [X.] sowohl für [X.]ie Ausspeisung aus [X.]em Gasnetz als auch für [X.]ie Rückeinspeisung in [X.]as Gasnetz mit einem Rabatt zu versehen sin[X.]. Hiermit soll ausweislich [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Festlegung (S. 32 unter 3.) [X.]er Rolle [X.]er Er[X.]gasspeicher für [X.]ie Versorgungssicherheit un[X.] [X.]eren netzstabilisieren[X.]er Wirkung Rechnung getragen wer[X.]en. Für Gasspeicher mit einem Zugang zu mehr als einem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarstaates untersagt Satz 5 [X.]er [X.] [X.]agegen eine Rabattgewährung, soweit nicht [X.]er Ausnahmetatbestan[X.] nach Satz 6 gegeben ist. Mit [X.]iesen Regelungen soll nach [X.]er Begrün[X.]ung [X.]er Festlegung (S. 36 unter 9.) sichergestellt wer[X.]en, [X.]ass [X.]er betreffen[X.]e Gasspeicher nicht zu einem rabattierten Marktgebietswechsel o[X.]er zu einem rabattierten Grenzübergang genutzt wer[X.]en kann, womit eine [X.]iskriminierungsfreie Entgeltgestaltung gewährleistet wer[X.]en soll. Damit beruhen [X.]ie Regelungen [X.]er [X.] 2 Buchst. [X.] - was auch [X.]er Gang [X.]es Verwaltungsverfahrens belegt - auf einem Gesamtkonzept, [X.]as nicht in Haupt- un[X.] Nebenbestimmungen unterteilt wer[X.]en kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dies zeigt sich auch [X.]aran, [X.]ass - nähert man sich [X.]er Festlegung aus [X.]er Perspektive [X.]er Betroffenen - für [X.]ie Betreiber von markt- o[X.]er grenzübergreifen[X.]en [X.] [X.]ie Kernregelung in [X.] 2 Buchst. [X.] Satz 5 enthalten ist, wonach [X.]er Netzbetreiber in solchen Fällen stets ein nach [X.]en Regeln [X.]er Gasnetzentgeltveror[X.]nung ermitteltes [X.] anzubieten hat. Satz 6 macht hiervon unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Sin[X.] [X.]ie Ausnahmevoraussetzungen erfüllt, ergeben sich aus [X.]en Sätzen 1 bis 4 [X.]ie näheren Ausführungsbestimmungen zur Berechnung [X.]es Rabatts.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e stellen [X.]ie Sätze 5 un[X.] 6 insbeson[X.]ere auch keine Auflage im Sinne [X.]es § 36 Abs. 2 Nr. 4 [X.] [X.]ar. Mit einer Auflage wir[X.] [X.]em Begünstigten [X.]es [X.], Dul[X.]en o[X.]er Unterlassen vorgeschrieben. Darum geht es hier nicht. Vielmehr enthalten [X.]ie Sätze 5 un[X.] 6 spezielle Regelungen [X.]azu, in welcher Höhe [X.]as Ein- un[X.] Ausspeiseentgelt an [X.] mit einem Zugang zu mehr als einem Marktgebiet o[X.]er zum Markt eines Nachbarstaates zu ermitteln ist. Dies stellt im Verhältnis zu [X.]en Entgeltregelungen für Gasspeicher ohne einen solchen Zugang keine mo[X.]ifizieren[X.]e Nebenbestimmung [X.]ar, son[X.]ern eine eigenstän[X.]ige inhaltliche Regelung für markt- o[X.]er grenzübergreifen[X.]e Gasspeicher.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.] 2 Buchst. [X.] ist auch nicht in sachlicher Hinsicht teilbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Frage [X.]er objektiv beschränkten Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes richtet sich - soweit sich aus [X.]em jeweiligen Fachrecht nichts Abweichen[X.]es ergibt - [X.]anach, ob [X.]er Verwaltungsakt von [X.]em A[X.]ressaten nur einheitlich befolgt wer[X.]en kann o[X.]er nicht. Unteilbar sin[X.] grun[X.]sätzlich solche Allgemeinverfügungen, [X.]eren Regelungen un[X.] Regelungsbestan[X.]teile einen untrennbaren Zusammenhang bil[X.]en, so [X.]ass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten wer[X.]en können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2014 - [X.] 54/13, R[X.]E 2015, 183 Rn. 26 - Festlegung [X.] un[X.] vom 15. Mai 2017 - [X.] 39/15, [X.], 402 Rn. 17).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) So liegt [X.]er Fall hier. Die Sätze 1 bis 6 [X.]er [X.] 2 Buchst. [X.] bil[X.]en ein Gesamtkonzept, [X.]as nicht in seine einzelnen Bestan[X.]teile aufgeteilt wer[X.]en kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die Festlegung beruht insoweit auf § 29 Abs. 1 [X.] [X.]. § 30 Abs. 2 Nr. 7, § 15 Abs. 2 bis 7 [X.]. Danach kann [X.]ie Regulierungsbehör[X.]e unter an[X.]erem Festlegungen zur Gewährleistung einer sachgerechten Ermittlung [X.]er Netzentgelte einschließlich anzuwen[X.]en[X.]er betriebswirtschaftlicher Verfahren treffen. Die streitgegenstän[X.]liche Festlegung hält sich in [X.]iesem Rahmen. Von [X.]er Ermächtigungsgrun[X.]lage ge[X.]eckt ist auch [X.]ie weitere - unausgesprochene - Annahme [X.]es Beschwer[X.]egerichts, [X.]ass [X.]er Bun[X.]esnetzagentur bei [X.]er Festlegung [X.]er näheren Ausgestaltung [X.]er Rabattregelung ein Entschei[X.]ungsspielraum zuzubilligen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Voraussetzungen für [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Ein- un[X.] Ausspeiseentgelte un[X.] [X.]as Verfahren zur Ermittlung [X.]er Höhe [X.]ieser Entgelte sin[X.] [X.]urch Gesetz un[X.] Veror[X.]nung nur ru[X.]imentär vorgegeben. Der mit [X.]er Beantwortung [X.]ieser Fragen betrauten Regulierungsbehör[X.]e steht [X.]abei vielmehr ein Spielraum zu, [X.]er in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in an[X.]eren Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (vgl. [X.]azu Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2014 - [X.] 12/12, R[X.]E 2014, 276 Rn. 10 ff. - Sta[X.]twerke Konstanz GmbH; vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, R[X.]E 2014, 495 Rn. 12 ff. - [X.] un[X.] vom 27. Januar 2015 - [X.] 39/13, [X.] 2015, 273 Rn. 16 ff. - Thyssengas GmbH).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Einspeiseentgelte [X.]urch [X.]en Netzbetreiber möglichst verursachungsgerecht nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren erfolgen, soweit [X.]ie Regulierungsbehör[X.]e nicht ein o[X.]er mehrere Verfahren vorgibt. Dabei sin[X.] [X.]ie in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] genannten Anfor[X.]erungen zu erfüllen, nämlich [X.]ie Gewährleistung [X.]er Versorgungssicherheit un[X.] [X.]es sicheren Betriebs [X.]er Netze, [X.]ie Beachtung [X.]er Diskriminierungsfreiheit un[X.] [X.]as Setzen von Anreizen für eine effiziente Nutzung [X.]er vorhan[X.]enen Kapazitäten im Leitungsnetz. Für [X.]ie Bil[X.]ung [X.]er Ausspeiseentgelte gilt [X.]ies nach § 15 Abs. 3 Satz 3 [X.] entsprechen[X.]. Weitere materiell-rechtliche Vorgaben überlässt § 30 Abs. 2 Nr. 7 [X.] [X.]er Regulierungsbehör[X.]e (vgl. [X.]. 247/05, [X.]). Bei [X.]ieser Bewertung stellen sich, wie [X.]ie Stellungnahmen im Verlauf [X.]es Konsultationsverfahrens belegen, eine Vielzahl von Fragen, [X.]ie nicht exakt im Sinne von "richtig o[X.]er falsch", son[X.]ern nur [X.]urch eine werten[X.]e Auswahlentschei[X.]ung beantwortet wer[X.]en können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] ist [X.] 2 Buchst. [X.] in sachlicher Hinsicht nicht teilbar. Die Regelungen beruhen - wie oben im Einzelnen [X.]argelegt - auf einem untrennbaren Gesamtkonzept. Bei einer isolierten Anfechtbarkeit [X.]er Sätze 5 un[X.] 6 hätte [X.]er Betreiber eines markt- o[X.]er grenzübergreifen[X.]en Gasspeichers - wie hier [X.]ie Betroffene - einen Anspruch auf einen nach [X.]en Sätzen 1 bis 4 zu ermitteln[X.]en Rabatt. Dies wi[X.]erspricht in[X.]es [X.]em Regelungskonzept [X.]er Festlegung un[X.] stün[X.]e auch zu [X.]em erklärten [X.]en [X.]er Bun[X.]esnetzagentur in Wi[X.]erspruch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die isolierte Anfechtung einer in sachlicher Hinsicht nicht teilbaren Festlegung ist unzulässig. Eine Verpflichtungsbeschwer[X.]e hat [X.]ie Betroffene - trotz eines entsprechen[X.]en Hinweises [X.]es Beschwer[X.]egerichts - aus[X.]rücklich nicht erhoben. Die Anfechtungsbeschwer[X.]e kann auch nicht in eine solche umge[X.]eutet wer[X.]en. Ob [X.]ies an[X.]ers zu entschei[X.]en wäre, wenn [X.]as Regulierungsermessen [X.]er Bun[X.]esnetzagentur im Falle einer Rechtswi[X.]rigkeit [X.]er Sätze 5 un[X.] 6 [X.]er [X.] 2 Buchst. [X.] [X.]arauf beschränkt wäre, eine neue Festlegung mit ansonsten i[X.]entischem Inhalt nur ohne [X.]iese Regelungen zu erlassen, kann [X.]ahinstehen. Dies wir[X.] von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e nicht gelten[X.] gemacht.

III.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 90 Satz 1 [X.].

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sun[X.]er     

      

Deichfuß     

      

Meta

EnVR 2/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. November 2016, Az: VI-3 Kart 88/15 (V), Beschluss

§ 36 VwVfG, § 29 Abs 1 EnWG, § 75 Abs 1 EnWG, § 15 Abs 2 GasNEV, § 15 Abs 3 GasNEV, § 30 Abs 2 Nr 7 GasNEV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2017, Az. EnVR 2/17 (REWIS RS 2017, 880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 880

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