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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 8/13
vom
26. November 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Karczewski und Lehmann
am 26. November 2014
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 5. November 2014 wird gemäß §
319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es unter [X.] 1. (Rn.
13) einleitend heißt:
Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsge-richt den Klagantrag zu 1 hier nicht
für unbegründet [X.].
[X.] [X.] [X.]
Dr.
Karczewski
Lehmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2012 -
13 O 243/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2012 -
8 [X.] -
Meta
26.11.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. IV ZR 8/13 (REWIS RS 2014, 973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 973
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