Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. IV ZR 8/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 973

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 8/13
vom

26. November 2014

in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Karczewski und Lehmann

am 26. November 2014

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 5. November 2014 wird gemäß §
319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es unter [X.] 1. (Rn.
13) einleitend heißt:

Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsge-richt den Klagantrag zu 1 hier nicht
für unbegründet [X.].

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski

Lehmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2012 -
13 O 243/10 -

OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2012 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 8/13

26.11.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. IV ZR 8/13 (REWIS RS 2014, 973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 973

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IV ZR 8/13

IX ZR 150/11

II ZR 209/08

VI ZR 254/09

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