Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. 2 StR 154/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2784

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[X.] vom 5. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2005 im Ausspruch über die Gesamt-strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche ge-richtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 25. April 2002 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der [X.] vom 18. April 2006 unbegründet, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. 2 - 3 - Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat in die Gesamtfreiheitsstrafe die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 25. April 2002 einbezogen, nicht hingegen die noch nicht vollstreckten - im Urteil nicht im Einzelnen mitgeteilten - Strafen wegen Betruges in 18 Fällen aus dem Urteil des [X.] vom 26. Juni 2003, obwohl die [X.] zwischen dem 13. Dezember 2001 und dem 11. April 2002, mithin vor dem Ur-teil des [X.] vom 25. April 2002 lagen. Es ist nicht [X.], dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist, zumal das [X.] in seinem Urteil vom 26. Juni 2003 seinerseits auch schon die Strafe aus dem Urteil vom 25. April 2002 einbezogen hatte. 3 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sach-entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 4 [X.]

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2 StR 154/06

05.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. 2 StR 154/06 (REWIS RS 2006, 2784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2784

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