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Steuerberaterhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 13. Zivilsenat - vom 18. Februar 2013 - 13 U 4766/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 26.250,50 €
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als [X.]ur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der [X.]ur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus ([X.], Beschluss vom 3. Oktober 1985 - [X.]/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe [X.] 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die [X.] - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen ([X.]/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende [X.] zum Gegenstand haben.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 18. Februar 2013, Az: 13 U 4766/12
§ 33 StBerG, § 57 Abs 3 Nr 3 StBerG, § 68 StBerG vom 04.11.1975
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2013, Az. III ZR 96/13 (REWIS RS 2013, 727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 727
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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