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5 StR 185/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juni 2011
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni 2011
beschlossen:
Die Revision des
Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf das Bewährungsversagen des Beschuldigten steht das nicht übermäßig große Gewicht der [X.] seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter [X.] (§
62 StGB) nicht entgegen. Allerdings verlangt es ungeachtet des [X.] nach alsbaldiger Überprüfung der Möglichkeit der [X.].
[X.] Schneider
König Bellay
Meta
07.06.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. 5 StR 185/11 (REWIS RS 2011, 5994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5994
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