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PDF anzeigen5 [X.]/08 [X.] vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge, mit der ein Erörterungsmangel hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten geltend gemacht wird, unzulässig ist, da der [X.] schon den Einstellungsbeschluss im Rahmen dieser Rüge nicht mitteilt (vgl. hierzu BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause NStZ 2007, 505, 511). [X.] Raum Brause [X.]
Meta
12.06.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. 5 StR 185/08 (REWIS RS 2008, 3459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3459
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