Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2013, Az. 3 StR 193/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4216

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung; Nachholung der Anordnung im Revisionsverfahren


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das [X.] die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach konsumierte der Angeklagte, der schon früher Marihuana und Speed zu sich genommen hatte, im Zeitraum vor der verfahrensgegenständlichen Tat täglich ungefähr 1,5 g Kokain sowie zwei Joints am Abend. Er beging die mit zwei Mittätern ausgeführte Tat - durch Drohung mit einer (ungeladenen) Schusswaffe erzwungene Herausgabe von zuvor bestellten 1,5 kg Marihuana -, um mit dem auf ihn entfallenden Beuteanteil Schulden, die vornehmlich aus [X.] herrührten, zu tilgen.

4

Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist. Das [X.] hätte daher prüfen müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass die erlangten Betäubungsmittel nicht unmittelbar dem Eigenkonsum dienen, sondern mit dem Erlös aus deren Verkauf Schulden aus dem eigenen Drogenkonsum zurückgeführt werden sollten (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, [X.], 405, 406).

5

Die angezeigte Prüfung war auch nicht dadurch entbehrlich, dass das [X.] bereits im Urteil seine Zustimmung gemäß § 35 BtMG erklärt hat. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht - auch nach dessen Neufassung - der Zurückstellung der Strafvollstreckung vor ([X.] aaO; [X.], Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, [X.], 314).

6

Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, [X.]St 38, 362).

7

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Becker                        Pfister                        Hubert

                Schäfer                        Spaniol

Meta

3 StR 193/13

11.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 12. Februar 2013, Az: 11 KLs 52/12

§ 64 StGB, § 358 Abs 2 S 3 StPO, § 35 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2013, Az. 3 StR 193/13 (REWIS RS 2013, 4216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4216

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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