Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 3 StR 621/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 3438

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Gegenstand

Strafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung: Minder Schwerer Fall und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Alkoholsucht und Anfallsleiden


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 13. November 2017, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch und im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 13. November 2017 hat das [X.] die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

I.

2

Der Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der [X.] hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden. Nachdem das Urteil den beiden Verteidigern des Angeklagten am 9. Oktober 2017 zugestellt worden war ([X.], [X.], 457), lief die Frist zur Begründung der Revision und Antragstellung (§§ 345 Abs. 1, 43 StPO) am 9. November 2017 ab. Der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B.  , hat die Revision mit Schriftsatz vom 6. November 2017 begründet und einen Revisionsantrag gestellt.

Dass dieser Schriftsatz am selben Tag per Fax bei dem [X.] Trier eingegangen ist, ergibt sich aus den [X.] der [X.]([X.]I, [X.]) und der zuständigen [X.] des [X.]s ([X.]I, [X.]) sowie dem Vermerk von [X.]     vom 21. November 2017 ([X.]I, [X.]). Danach gingen am 6. November 2017 um 9:18 Uhr, 9:46 Uhr und 9:49 Uhr drei [X.]en der [X.]bei der [X.] ein, die weder zu den Akten gelangten noch bei der späteren Suche auffindbar waren. Wenngleich der Antrag des Rechtsanwalts [X.]nur die um 9:46 Uhr übermittelte [X.] erwähnt - dabei habe es sich um die Revisionsbegründung gehandelt - und nicht mitteilt, welche weiteren Schriftsätze um 9:17 Uhr und 9:47 Uhr per Fax an die [X.] übersandt worden sein sollen, rechtfertigt dies den Schluss, dass sich die Revisionsbegründung unter den am 6. November per Fax eingegangenen, aber nicht zu den Akten gelangten Schriftstücken befand."

3

Dem schließt sich der Senat an. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s Trier vom 13. November 2017 nach § 346 Abs. 1 StPO ist danach zu Unrecht ergangen und war aufzuheben.

II.

4

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

5

1. Nach den Feststellungen des [X.]s packte der alkoholabhängige und an Epilepsie leidende 68jährige Angeklagte, auf den eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 bis 2,6 ‰ einwirkte, im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Verlauf eines Streits, der sich aus unberechtigten Vorhalten des Angeklagten ergeben hatte, die Geschädigte am Hals und würgte sie, bis sie keine Luft mehr bekam und Todesangst verspürte. Er ließ erst los, als sie ihm in den Finger biss. Während die Geschädigte sodann telefonisch die Polizei verständigte, holte der Angeklagte aus der Küche einen hölzernen Fleischklopfer mit einem Gewicht von 250 Gramm und Schlagflächen aus geriffeltem Metall und schlug damit der Geschädigten mit den Worten "Ich bringe Dich um" [X.] wuchtig auf den Kopf. Nach dem letzten Schlag gab der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz auf und folgte der Geschädigten nicht, die aus der Wohnung floh. Infolge der Schläge erlitt diese vier Platzwunden am Kopf, von denen drei genäht werden mussten; das Geschehen löste bei ihr zudem eine posttraumatische Belastungsstörung aus.

6

2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Demgegenüber halten der Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

a) Im Rahmen der [X.] hat die [X.] einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung auch unter Berücksichtigung des vertypten [X.] nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte sei Alkohol gewohnt und es habe kein Anlass bestanden, die Geschädigte zur Rede zu stellen.

8

Dies begegnet angesichts der festgestellten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der strafschärfenden Berücksichtigung der Alkoholgewöhnung hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit den [X.] im Rahmen der rechtlichen Würdigung bedurft, wonach der alkoholabhängige Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen "insbesondere Menge, Beginn und Ende des Konsums nicht steuern könne". Auch wenn die [X.] die Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint hat, war angesichts dieses Befundes die Alkoholgewöhnung nicht ohne weiteres als ein schulderhöhender Umstand anzusehen, der das Gewicht des vertypten [X.] entscheidend verringerte. Soweit die [X.] darüber hinaus die Ablehnung eines minder schweren Falles mit der Erwägung begründet hat, der Angeklagte habe ohne Anlass die Geschädigte zur Rede gestellt, ist zu besorgen, dass die [X.] das bloße Fehlen eines nicht vorhandenen Strafmilderungsgrundes - etwa einer vom Opfer ausgehenden Provokation - strafschärfend berücksichtigt hat.

9

b) Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen die [X.] den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang des Angeklagten und der im Alkoholrausch begangenen Straftat bejaht hat, sind nicht tragfähig.

Die Anordnung der Maßregel setzt die belegte Feststellung voraus, dass die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet, sie also Symptomwert für den Hang des [X.] zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln hat, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Beschlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, [X.], 75; vom 12. März 2014 - 4 StR 572/13, juris Rn. 4). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die [X.] ist; ein solcher Zusammenhang ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 [X.], [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 9 mwN). Der symptomatische Zusammenhang muss ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB bei einer Anordnung sicher feststehen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03, [X.], 431; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 [X.], juris Rn. 13).

Dass in diesem Sinne die Ursache der hier abgeurteilten Tat auch in der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten liegt, versteht sich nicht von selbst. Die [X.] beschränken sich diesbezüglich auf die Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund der [X.] aggressiv gezeigt, ohne dies hinreichend zu belegen und einen konkreten Bezug zum Tatgeschehen aufzuzeigen. Dies war hier jedoch erforderlich, da der Angeklagte bereits seit vielen Jahren alkoholkrank, jedoch seit 1984 nicht mehr mit Gewalttätigkeiten in Erscheinung getreten ist. Die Tat entsprang einer - bis dahin gewaltfreien - konfliktbehafteten und gescheiterten Beziehung; unmittelbar vor dem ersten Angriff hatte die Geschädigte den Angeklagten im Streit aus ihrer Wohnung gewiesen (zum symptomatischen Zusammenhang bei Konflikttaten vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 64 Rn. 13b mwN). Überdies zeigt sich beim Angeklagten eine beginnende kognitive Schwäche und er erlitt möglicherweise - die Kammer hat offen gelassen, ob sie seiner Einlassung insoweit gefolgt ist - kurz vor der Tat einen epileptischen Anfall (zu den möglichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 1992 - 2 StR 580/91, [X.], 503; vom 9. April 2002 - 5 [X.], juris Rn. 9). Bei einer solchen Sachlage versteht es sich nicht ohne weiteres, dass die Alkoholsucht des Angeklagten einen zumindest mitbestimmenden Einfluss auf die Tat hatte und weitere hangbedingte erhebliche Taten auch für die Zukunft zu besorgen sind.

3. Der Senat hat die jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht unter Zuziehung eines auch auf dem Gebiet der Anfallsleiden erfahrenen Sachverständigen (§ 246a StPO) eine in sich stimmige neue Entscheidung über den Strafausspruch und die Maßnahme nach § 64 StGB zu ermöglichen.

[X.]     

      

Tiemann     

      

Berg   

      

Hoch     

      

Leplow     

      

Meta

3 StR 621/17

25.09.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 13. November 2017, Az: 8142 Js 4872/17 - 1 KLs

§ 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 64 StGB, § 224 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 3 StR 621/17 (REWIS RS 2018, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3438

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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