Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. 4 StR 384/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 757

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[X.] StR 384/02vom12. November 2002in der [X.] versuchten Mordes u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2002 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das [X.] im Ergebnis zutreffend bei beiden Taten einen [X.] jeweilstateinheitlich mit versuchtem Mord, in einem Fall in [X.] verwirklichten [X.]gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen.Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeklagten [X.] entgegender Ansicht des Landgerichts [X.] nicht den Tatbestand des §315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (—[X.]), sondern [X.] des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (—ähnlicher,ebenso gefährlicher Eingrifffi). Nach den [X.] der Angeklagte in beiden Fällen von einer über [X.] führenden Brücke bei [X.] einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwin-digkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden [X.] bewirkte durch das Auftreffen der Gegenstände derenkonkrete Gefährdung. Die Sicherheit des Straßenverkehrswurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf den [X.] bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen Ver-kehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 41,231, 234), sondern sie richtete sich unmittelbar gegen die fah-- 3 -renden Fahrzeuge. Dies stellt einen ähnlichen, ebenso ge-fährlichen Eingriff dar.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing

Meta

4 StR 384/02

12.11.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. 4 StR 384/02 (REWIS RS 2002, 757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 757

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