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PDF anzeigen 5 StR 212/10 [X.] vom 21. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur durch den Angeklagten [X.]
erhobenen Rüge vorschriftswidriger Ge-richtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) betreffend die Unzuständigkeit der aus-wärtigen großen Jugendkammer bemerkt der Senat: Die Rüge ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer [X.] hat den zur Er-haltung der Rüge vorausgesetzten [X.] (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO) weder selbst erhoben noch hat er sich dem durch den Mitan-geklagten [X.]. erhobenen [X.] angeschlossen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die vorschriftswidrige Gerichtsbeset-zung mit der Revision rügen zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 1985 Œ 2 StR 826/84). Auf die Begründetheit der Verfahrensrüge kommt es damit nicht mehr an. [X.]Raum [X.] [X.]
Meta
21.07.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2010, Az. 5 StR 212/10 (REWIS RS 2010, 4584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4584
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