Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 5 StR 489/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 431

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 489/12

vom
11. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2013

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten [X.]
vom 6. Dezem-ber
2013 gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des ge-nannten Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Okto-ber 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
Der Rechtsbehelf ist zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss keine Begründung enthält. Hierzu bestand auch mit Blick auf die Antragsschrift des [X.] vom 29. April 2013 [X.] rechtliche Veranlassung; eine Bezugnahme hierauf bedeutete eine bloße [X.]. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die von ihm gewählte Form der 1
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Entscheidungsfindung gesetzeskonform ist und er die Frage der ordnungsge-mäß erfolgten Fertigstellung des [X.] geprüft, aber anders als der Verurteilte beantwortet hat. Für die ferner beantragte Durchführung einer Revi-sionshauptverhandlung besteht mithin kein Raum.

[X.]Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 489/12

11.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 5 StR 489/12 (REWIS RS 2013, 431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 431

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