Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 5 StR 561/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13678

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B5STR561.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 561/17

vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verwor-fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
In den [X.] (Diebstahl eines [X.]) und 5 (Diebstahl eines [X.]) tragen die Feststellungen nicht die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe auch bei diesen Taten gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gehandelt. Zwar setzt [X.] nicht vo-raus, dass der Täter die [X.] verkaufen will. Eine nicht nur vorübergehen-1
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de Einnahmequelle von einigem Umfang kann sich auch verschaffen, wer [X.] in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen (vgl. RG, Urteil vom 5. De-zember 1919

IV 985/19, [X.], 184, 185; [X.], Beschluss vom
23. März 1977

3 StR 70/77; LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 243 Rn. 36). So ver-hielt es sich hier jedoch nicht: Die Entwendung des [X.] diente der Flucht des Angeklagten nach einem missglückten Versuch, einen in der Nähe des [X.] versteckten Teil der Beute aus Tat 2 (12,5 t [X.]) zu [X.]. Auch die Entwendung des [X.] diente nicht der Erschließung einer (weiteren) Einnahmequelle, sondern dem Abtransport eines Teils der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahl erzielten [X.] (2,8 t Zinn). Dies genügt nach der Rechtsprechung des [X.] für die Annahme von [X.] nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2014

3 [X.], [X.]R StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] 2).
Im Fall
1 ist das [X.] bei der Strafzumessung in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass mehrere Varianten des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht seien, obgleich nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung nur die Variante der Nr. 1 erfüllt war.
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Vorliegend kann der Senat indes sowohl die für diese Taten verhängten Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe aufrechterhalten. Die Einzelstrafen sind angesichts der Höhe der jeweils verwirklichten Schäden und der einschlä-gigen Vorstrafen des Angeklagten sowie des funktionalen Zusammenhangs zumindest der Taten 3 und 5 mit den gewerbsmäßig begangenen Taten 2 und
4 unrechts-
und schuldangemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Mutzbauer [X.]

Schneider

Dölp Berger

5

Meta

5 StR 561/17

20.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 5 StR 561/17 (REWIS RS 2018, 13678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13678

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