Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.02.2021, Az. 2 WD 9/20

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 8929

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Gegenstand

Disziplinare Höchstmaßnahme bei Trennungsgeldbetrug im fünfstelligen Eurobereich


Leitsatz

1. In einem Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten können die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils über die Rückforderung von Trennungsgeld nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden.

2. Ein den Betrugsvorwurf ausschließender Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Trennungsgeldbezugs liegt nicht vor, wenn ein Soldat über entscheidungserhebliche Tatsachen täuscht, dabei die teilweise oder völlige Rechtswidrigkeit des Trennungsgeldbezugs für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.

3. Wird ein Soldat versetzt und verlegt er seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort, dann entfällt die für einen Trennungsgeldanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BUKG erforderliche getrennte Haushaltsführung, selbst wenn die bisherige Wohnung weiterhin als Zweit- oder Ferienwohnung genutzt wird.

Tenor

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 31. Juli 2019 aufgehoben.

Der früheren Soldatin wird das Ruhegehalt aberkannt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der früheren Soldatin auferlegt.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft den disziplinarrechtlichen Vorwurf eines Trennungsgeldbetrugs.

2

1. Die 1981 geborene frühere Soldatin absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin und war von 2001 bis 2006 in diesem [X.]eruf tätig. Ab Oktober 2007 führte die frühere Soldatin eine [X.]ignungsübung im [X.] durch. Anschließend wurde sie Soldatin auf [X.] im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und verpflichtete sich später auf insgesamt 12 Jahre. [X.] wechselte sie in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes und qualifizierte sich als Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin. Sie wurde im November 2009 zum Feldwebel und im Dezember 2010 zum Oberfeldwebel ernannt.

3

Als Stabsunteroffizier wurde die frühere Soldatin heimatnah im [X.] eingesetzt, wo sie mit ihrem ersten [X.]hemann zusammenlebte. Als Feldwebel wurde sie seit März 2010 in der Funktion einer Zahnmedizinischen Fachassistentin im [X.] verwendet. Von Juni bis November 2011 war die frühere Soldatin in ihrem ersten Auslandseinsatz in [X.] und lernte dabei ihren späteren Lebensgefährten, den Zeugen [X.], kennen. Sie bemühte sich dann um eine Verwendung im [X.]roßraum [X.], wurde von [X.]nde November 2011 bis Anfang Mai 2012 zur Dienstleistung an die [X.] nach [X.] kommandiert und ab 2. Mai 2012 zur Zahnarztgruppe des [X.] versetzt. Mit ihrem Lebensgefährten suchte und fand sie eine Wohnung in [X.], die sie am 1. Juli 2012 gemeinsam bezogen.

4

Vom 9. Juli bis 14. Dezember 2013 wurde die frühere Soldatin erneut zu einem Auslandseinsatz beim [X.]insatzverband ISAF ([X.]) kommandiert, wo sie als Sanitätsfeldwebel ... tätig war. In diesem Zusammenhang lernte sie ihren jetzigen [X.]hemann kennen. Da sie in diesem [X.]insatz schwanger war, wurde die Kommandierung Mitte Oktober 2013 vorzeitig beendet. Nach ihrer Rückkehr trennte sich die frühere Soldatin von ihrem Lebensgefährten und beantragte ihre Versetzung nach [X.] oder I zu ihrem jetzigen [X.]hemann. Am 4. Januar 2014 wurde ihr [X.] geboren, dessen leiblicher Vater ihr früherer Lebensgefährte ist. [X.]nde Januar 2014 zog sie aus der Wohnung in [X.] aus.

5

Nach der [X.] des Mutterschutzes war die frühere Soldatin bis Anfang März 2015 in [X.]lternzeit. Anschließend wurde sie zur Zahnarztgruppe des [X.] versetzt. In der planmäßigen [X.]eurteilung zum 30. September 2013 erhielt die frühere Soldatin einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,70 Punkten. Der Leiter des [X.] bescheinigte ihr eine erhebliche Leistungssteigerung. [X.]r schätze sie als starke Persönlichkeit und loyale Soldatin. In einer Sonderbeurteilung vom 4. Februar 2020 bewertete er den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit 7,6. Die frühere Soldatin habe insbesondere in [X.]en erheblichen Personalmangels durch hohe mentale [X.]elastbarkeit überzeugt, stets den notwendigen Überblick behalten und sei somit die feste Konstante in der Sicherstellung des [X.] gewesen. Aufgrund ihrer Auslandseinsätze in [X.] ist die frühere Soldatin berechtigt, die [X.]insatzmedaille der [X.] in [X.]ronze und zwei [X.] zu führen.

6

Ab Januar 2019 war die frühere Soldatin im Rahmen der beruflichen Förderung für eine Ausbildung zur Justizvollzugsbeamtin freigestellt. Sie erhält derzeit [X.]. Die Übergangsbeihilfe in [X.]öhe von 19 783,44 € wurde wegen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht ausgezahlt. Die frühere Soldatin bezeichnete ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet.

7

2. Auf eine Mitteilung ihres früheren Lebensgefährten hin überprüfte die [X.] der [X.]universität [X.] das der früheren Soldatin für Mai 2012 bis Januar 2014 gewährte Trennungsgeld und forderte wegen unrichtiger Angaben sämtliche für diesen [X.]raum bewilligten Trennungsgeldleistungen zurück. Auf die [X.]eschwerde der früheren Soldatin wurde die Rückforderung mit [X.] vom 15. Dezember 2014 für die Monate Mai und Juni 2012 aufgehoben und der Rückforderungsbetrag für die übrigen Monate auf 18 021,54 € festgesetzt. Die hiergegen von der früheren Soldatin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht M mit rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2015 ([X.].: ... 17 K 15.84) ab.

8

3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 leitete der Kommandeur des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung das gerichtliche Disziplinarverfahren ein. Nach Anhörung der früheren Soldatin legte die [X.] ihr mit Anschuldigungsschrift vom 10. August 2016 zur Last, dass sie bei ihren Anträgen für die Zahlung von Trennungsgeld für den [X.]raum Juli 2012 bis Januar 2014 falsche Angaben gemacht hätte. Sie habe die Kosten für Übernachtung in ihrer Wohnung in [X.] mit monatlich 1 100,00 € und als Wohnort [X.] angegeben, obwohl sie tatsächlich ihren [X.]auptwohnsitz in die Wohnung nach [X.] verlegt, dort mit ihrem damaligen Lebensgefährten zusammengewohnt und von ihm einen Mietkostenanteil von 600,00 € erhalten hätte. Sie habe es unterlassen, diese Tatsachen der zuständigen [X.] mitzuteilen. Dadurch habe sie sich vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig ihr nicht zustehende Trennungsgeldzahlungen in [X.]öhe von 18 021,45 € verschafft, die sie nicht erlangt hätte, wenn sie zutreffende Angaben gemacht hätte.

9

4. [X.] Süd hat gegen die frühere Soldatin mit Urteil vom 31. Juli 2019 ein [X.]eförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten verhängt. Die frühere Soldatin habe fahrlässig bei ihren Anträgen auf Trennungsgeld nicht angegeben, dass sie während dieser [X.] mit ihrem Lebensgefährten, [X.], zusammengelebt habe. Ihr Lebensgefährte sei zwar nicht [X.]auptmieter gewesen, habe ihr aber monatlich 600,00 € als Mietkostenanteil gezahlt. Die frühere Soldatin habe damit rechnen müssen, dass die Nichtmitteilung der angeführten trennungsgeldrelevanten Tatsachen zu einem Vermögensschaden des [X.]undes führe. Dadurch habe sie leichtfertig gegen ihre Wahrheitspflicht, ihre innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und gegen ihre Pflicht aus § 7 S[X.] verstoßen, das Vermögen des Dienstherrn zu schonen. [X.]in strafbarer [X.]etrug im Sinne des § 263 St[X.][X.] liege mangels Vorsatz nicht vor. Ausgangspunkt der [X.] sei bei einer fahrlässigen Vermögensschädigung ein [X.]eförderungsverbot, das hier aufgrund der guten dienstlichen Leistungen der früheren Soldatin, ihrer Nachbewährung und der überlangen Verfahrensdauer im unteren [X.]ereich angesetzt werden könne.

5. Die [X.] hat dagegen fristgerecht in vollem Umfang [X.]erufung zu Ungunsten der früheren Soldatin eingelegt. [X.]ei zutreffender Würdigung der vorliegenden [X.]eweise sei eine zumindest bedingt vorsätzliche [X.]egehungsweise anzunehmen. Die angeschuldigte frühere Soldatin habe wissentlich und willentlich ihr Zusammenleben mit dem Zeugen [X.] und dessen Mitbeteiligung verschwiegen. Insbesondere habe sie auf eine Nachfrage der Rechnungsführerin wegen der Miethöhe nicht auf die Kostenbeteiligung ihres Lebensgefährten, sondern auf mögliche finanzielle Zuwendungen ihrer Mutter verwiesen. Sie habe dadurch mehr Trennungsgeld erlangt, als sie selbst Mietausgaben gehabt habe. Auch einem Laien müsse einleuchten, dass er durch die [X.]ewährung von Trennungsgeld keinen [X.]ewinn erzielen dürfe. [X.] habe ferner die Aussage der Vermieterin nicht hinreichend berücksichtigt, dass die frühere Soldatin wegen der erwarteten Zuschüsse ihres Dienstherrn als alleinige Mieterin in den Mietvertrag eingetragen werden wollte. [X.]ei einem vorsätzlichen Trennungsgeldbetrug mit einem Schaden von mehr als 18 000,00 € sei die disziplinarrechtliche [X.]öchstmaßnahme zu verhängen.

Die Verteidigung hält eine Dienstgradherabsetzung für ausreichend. Zu den [X.]inzelheiten der im [X.]erufungsverfahren abgegebenen [X.]rklärungen und erhobenen [X.]eweise wird auf das Protokoll der [X.]erufungshauptverhandlung verwiesen. [X.]insichtlich der Person der früheren Soldatin, ihrer [X.]inlassungen und der [X.]egründung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung wird auf das Protokoll und das Urteil des [X.]s [X.]ezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige [X.]erufung der [X.] ist begründet. [X.]er früheren Soldatin ist das Ruhegehalt abzuerkennen. [X.]a die [X.]erufung uneingeschränkt eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über die angemessene Maßnahme zu befinden.

1. In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die frühere Soldatin wissentlich und willentlich in ihren Trennungsgeldanträgen für die Monate Juli 2012 bis Januar 2014 falsche Angaben zu den ihr entstandenen Mietkosten gemacht hat. Ferner hat sie bewusst das Zusammenleben mit ihrem damaligen Lebensgefährten und dessen Mietkostenbeteiligung i.H.v. 600,00 € pro Monat verschwiegen, um ihr nicht zukommende Trennungsgeldleistungen von mehr als 18 000,00 € zu erlangen.

a) Hinsichtlich des [X.] liegen zwar keine nach § 84 Abs. 1 [X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils vor. [X.]er Vorfall ist aber in einem Verwaltungsprozess auf Rückforderung zu Unrecht bezogener Trennungsgeldleistungen untersucht worden. [X.]ei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich um ein anderes geordnetes Verfahren im Sinne des § 84 Abs. 2 [X.] ([X.]Verw[X.], Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 W[X.] 35.09 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 5 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.] 7. Aufl. 2017, § 84 Rn. 15). [X.]enn die Verwaltungsgerichte ermitteln den von ihnen festgestellten Sachverhalt in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren und die Prozessbeteiligten können durch Vorlage von [X.]eweismitteln, die Stellung von [X.]eweisanträgen und die Abgabe von Stellungnahmen auf die Tatsachenfeststellung des [X.]erichts Einfluss nehmen. [X.]aher können die in dem rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 23. April 2015 getroffenen Tatsachenfeststellungen nach § 84 Abs. 2 [X.] ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden; etwas Anderes würde nur gelten, wenn dagegen substantiierte Einwendungen erhoben worden wären ([X.]Verw[X.], Urteil vom 7. März 2019 - 2 W[X.] 11.18 - [X.]Verw[X.]E 165, 53 Rn. 13).

b) [X.]ie Tatsachenfeststellungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil betreffen vorwiegend das objektive Tatgeschehen. [X.]anach reichte die frühere Soldatin unter Vorlage eines am 21. März 2012 geschlossenen Mietvertrages insgesamt 19 monatliche Trennungsgeldanträge ein, in denen sie die ihr entstandenen Mietkosten objektiv wahrheitswidrig mit monatlich 1 100,00 € angab. Zugleich verschwieg sie, dass sie in der angemieteten Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenwohnte und dass er die Hälfte der Mietkosten trug. Er leistete seine monatliche Einzahlung von 600,00 € auf das [X.]emeinschaftskonto, von dem die Miete (1 100,00 €) und die Nebenkosten (100,00 €) abgingen. Auf ihre Anträge wurden ihr nach den Feststellungen des [X.] M Trennungsgeldleistungen von insgesamt 18 021,54 € gewährt. Es stützte sich dabei auf die im [X.]eschwerdebescheid enthaltene tabellarische Auflistung der bewilligten Zahlungen:

Anspruchsmonat Trennungsübernachtungsgeld Trennungstagegeld [X.]
Juli 2012 690,00 € 116,96 € 270,00 €
August 2012 690,00 € 160,82 € 270,00 €
September 2012 690,00 € 211,99 € 135,00 €
Oktober 2012 690,00 € 231,99 € 135,00 €
November 2012 690,00 € 231,99 €
[X.]ezember 2012 710,00 € 175,44 € 388,00 €
Januar 2013 710,00 € 224,10 € 139,00 €
Februar 2013 710,00 € 201,69€ 278,00 €
März 2013 710,00 € 156,87 € 278,00 €
April 2013 710,00 € 159,28 € 139,00 €
Mai 2013 690,00 € 216,63 € 139,00 €
Juni 2013 690,00 € 171,81 €
Juli 2013 690,00 € 59,76 €
August 2013 690,00 €
September 2013 690,00 €
Oktober 2013 690,00 € 112,05 €
November 2013 690,00 € 209,16 €
[X.]ezember 2013 690,00 €
Januar 2014 690,00 €
Summen: 13 210,00 € 2 640,54 € 2 171,00 €

[X.]ie frühere Soldatin hat die Höhe der bezogenen Leistungen nicht bestritten. Sie hat auch das Vorliegen der übrigen vom Verwaltungsgericht festgestellten objektiven Tatsachen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Insbesondere ist es nicht zweifelhaft, dass sie falsche Angaben zu den ihr entstandenen Mietkosten gemacht hat. Es mag zwar sein, dass das für den [X.] vorgesehene Antragsformular schwer verständlich ist. [X.]enn es verlangt einerseits eine Angabe zur Höhe der Mietkosten laut [X.]eleg und andererseits eine Angabe zu den tatsächlich entstandenen Mietkosten. Für einen verständigen Antragsteller ist es aber objektiv betrachtet ersichtlich, dass im einen Feld der nominelle Mietbetrag und im anderen Feld die individuelle Mietkostenbelastung angegeben werden soll. [X.]a insbesondere bei mehreren Mietern der eigene Mietkostenanteil von der [X.]esamtmiete abweichen kann, sind in diesem Fall unterschiedliche [X.]eträge einzutragen. [X.]ie [X.] der früheren Soldatin hat auch vor [X.]ericht glaubwürdig ausgeführt, dass sie diesen Unterschied den Antragstellern erläutert und dass sie die frühere Soldatin bei der Ausfüllung des [X.]es beraten hat. Wenn die frühere Soldatin gleichwohl bei der Frage nach den tatsächlich angefallenen Mietkosten in allen 19 Anträgen nicht ihren Kostenanteil von 550,00 € angegeben hat, sondern entweder die [X.]esamtmiete von 1 100,00 € eingetragen oder durch die [X.]estätigung der Vollständigkeit ihrer Angaben auf diese Summe im Mietvertrag verwiesen hat, sind darin objektiv falsche Angaben zu sehen.

Auch die Annahme des [X.], die frühere Soldatin habe objektiv betrachtet das Vorhandensein einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Hauptfeldwebel [X.] verschwiegen, ist nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Zwar bestand dafür im Antragsformular kein Eintragungsfeld. [X.]ie sachbearbeitende [X.] hat in der mündlichen Verhandlung aber als neutrale Zeugin glaubwürdig ausgesagt, dass sie angesichts der [X.]röße der Wohnung mit 95 Quadratmetern und des hohen Mietpreises die frühere Soldatin gefragt habe, wie sie die Wohnung allein finanzieren könne. [X.]araufhin hat die Soldatin nicht wahrheitsgemäß geantwortet, dass ihr Lebensgefährte die Hälfte der Mietkosten trägt, sondern wahrheitswidrig eine finanzielle Unterstützung ihrer Mutter ins Spiel gebracht.

[X.] lag auch in dem Umstand, dass die frühere Soldatin der [X.] nur den von ihr unterschriebenen Mietvertrag, nicht aber die [X.] ihres früheren Lebensgefährten in den Mietvertrag, vorgelegt hat. Soweit sie sich damit verteidigt hat, dass sie dieses [X.]okument nicht gekannt habe, ist dies eine unwahre Schutzbehauptung. [X.]ies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Vermieterin K, die als neutrale Zeugin kein Interesse an der [X.]elastung der früheren Soldatin gehabt haben kann. Nach ihrer Schilderung hatten die frühere Soldatin und ihr Lebensgefährte sich gemeinsam bei ihrer [X.] vorgestellt und dort die nötigen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. [X.]ie [X.] hatte die beiden als gemeinsame Mieter vorgeschlagen. Auf Wunsch der früheren Soldatin sei aber nur ihr Name im Mietvertrag aufgenommen worden, weil sie dafür einen Zuschuss bei ihrem Arbeitgeber beantragen wolle. [X.]ie Zeugin habe aber auf Empfehlung ihrer [X.] darauf gedrungen, dass auch der Lebensgefährte für die Mietverbindlichkeiten hafte. Er habe daher die separate Erklärung zur Einbeziehung in den Mietvertrag vom selben Tage abgegeben. Sie gehe davon aus, dass beide [X.]okumente gleichzeitig unterschrieben worden seien. [X.]ereits diese Aussage spricht gegen die behauptete Unkenntnis der früheren Soldatin von der Zusatzvereinbarung. Vor allem legte die Vermieterin aber auch die Kündigungserklärung der früheren Soldatin vor, in der sie ausdrücklich auch im Namen ihres früheren Lebensgefährten das Mietverhältnis beendete. [X.]ies setzt die in Abrede gestellte Kenntnis der vorangegangenen Einbeziehung des Lebensgefährten in das Mietverhältnis voraus.

Nicht substantiiert in Zweifel gezogen ist auch die tatsächliche Annahme des [X.], dass die [X.] bei Kenntnis der wahren Umstände (d.h. des [X.]estehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Mietkostenbeteiligung des früheren Lebensgefährten) das Trennungsgeld nicht bewilligt hätte. [X.]amit übereinstimmend hat die als Zeugin vernommene [X.] ausgeführt, dass sie auf keinen Fall ein Trennungsübernachtungsgeld in der gewährten Höhe bewilligt und ohne Rücksprache mit ihrem Sachgebietsleiter auch keine geringeren oder anderen Trennungsgeldleistungen gewährt hätte.

c) [X.]ie frühere Soldatin hat subjektiv betrachtet wissentlich und willentlich falsche Angaben zu den ihr entstandenen Mietkosten gemacht. [X.]abei hat sie planvoll und konsequent die Mietkostenbeteiligung ihres Lebensgefährten und das [X.]estehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verschwiegen. Sie hat auf die Ausstellung eines hinsichtlich der beteiligten Mieter unvollständigen Vertrages hingewirkt und mit dessen Vorlage die [X.] bewusst durch unvollständige Informationen getäuscht.

Soweit die frühere Soldatin ihr [X.]rängen auf ihre alleinige Nennung in dem Mietvertrag damit zu erklären versucht hat, dass sie an einer dauerhaften [X.]eziehung mit ihrem Lebensgefährten gezweifelt habe und für den Fall der Trennung in dem [X.]esitz der Wohnung bleiben wollte, ist dies unglaubwürdig. Ihr früherer Lebensgefährte hat als Zeuge insoweit glaubhaft dargelegt, dass beim Einzug in die Wohnung ihre [X.]eziehung von Misstrauen noch ungetrübt gewesen ist. [X.]afür sprechen die gemeinsame [X.], die Anschaffung neuen und gemeinsamen Mobiliars und nicht zuletzt die gemeinsame Familienplanung mit der Verwirklichung des Kinderwunsches. Außerdem hat die frühere Soldatin ihre Forderung, im Vertrag als alleinige Mieterin zu erscheinen, nach außen hin damit begründet, dass sie dies für die [X.]eantragung von Zuschüssen ihres Arbeitgebers benötige. Ihr Verhalten war daher finanziell motiviert. [X.]ie Vorlage des hinsichtlich der Mieter unvollständigen Mietvertrags erfolgte in der Absicht, ein möglichst hohes Trennungsgeld zu erhalten und die [X.] an einer Entscheidung auf der [X.]rundlage der wahren Tatsachen zu hindern.

2. [X.]ie frühere Soldatin hat in rechtlicher Hinsicht ein vorsätzliches [X.]ienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 [X.] begangen.

a) Sie hat durch die unwahren Angaben über ihre tatsächlichen Mietkosten in Nr. 10 der [X.]e gegen ihre Wahrheitspflicht aus § 13 Abs. 1 [X.] verstoßen und zudem unter Nr. 15 der [X.]e wahrheitswidrig versichert, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Ferner hat die frühere Soldatin unter Verletzung ihrer Wahrheitspflicht gegenüber der [X.] erklärt, die Kosten der Wohnung alleine und gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Mutter zu tragen, und damit die Mitbeteiligung ihres Lebensgefährten ebenso wie ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft verleugnet.

b) [X.]a die Angaben in den [X.]en dienstliche Erklärungen sind, hat sie zugleich ihre Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verletzt, der Achtung und des Vertrauens gerecht zu werden, die ihr [X.]ienst als Soldatin erfordert (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - juris Rn. 34).

c) Sie ist ferner ihrer Verpflichtung aus § 7 [X.] nicht gerecht geworden, das Vermögen des [X.]ienstherrn zu schützen und nicht zu schädigen (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - juris Rn. 29). Zu einer Vermögensschädigung ist es dadurch gekommen, dass der [X.] der früheren Soldatin aufgrund ihrer unwahren Erklärungen ohne Rechtsgrund 18 021,54 € Trennungstage-, Trennungsübernachtungsgeld und [X.] bewilligt hat. [X.]enn die frühere Soldatin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr trennungsgeldberechtigt.

aa) Wird ein Soldat - wie hier - aus dienstlichen [X.]ründen an einen anderen [X.]ienstort versetzt, hat er nach dem [X.]esumzugskostengesetz ([X.]) grundsätzlich einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). In [X.]ereichen mit einer besonderen Versetzungshäufigkeit wie der [X.]eswehr kann die Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 [X.] drei Jahre aufgeschoben werden. [X.]is dahin wird Trennungsgeld für die durch die getrennte Haushaltsführung entstandenen notwendigen Aufwendungen gewährt. [X.]abei knüpft die [X.]ewährung von Trennungsgeld nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an ([X.]Verw[X.], Urteil vom 20. Juni 2000 - 10 C 3.99 - [X.]Verw[X.]E 111, 255 <257>). [X.]ie getrennte Haushaltsführung ist der gesetzliche Rechtfertigungsgrund für die Trennungsgeldgewährung und damit auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] Anspruchsvoraussetzung. Sie liegt vor, wenn der Soldat nach seiner Versetzung in der neuen Wohnung am [X.]ienstort und in der alten Wohnung einen Haushalt führt und die bisherige Wohnung weiterhin den Lebensmittelpunkt bildet.

Verlagert der Soldat seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung am neuen [X.]ienstort, entfällt die getrennte Haushaltsführung. [X.]enn die Verlegung des tatsächlichen Schwerpunkts des Familienlebens vom bisherigen Wohnort zum [X.]ienstort ist der versetzungsbedingte Umzug im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.]Verw[X.], Urteil vom 13. März 1980 - 1 [X.] 101.78 - [X.]Verw[X.]E 63, 346 <348>). Hat der [X.] einen Ehegatten, einen Lebenspartner, einen Lebensgefährten oder sonstige Familienangehörige, kommt es für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts auch auf deren Nachzug an (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 27. April 2004 - 2 W[X.] 4.04 - [X.]Verw[X.]E 120, 350 <354 f.> und vom 24. Juli 2008 - 2 C 6.07 - [X.] 262.1 § 1 [X.] Nr. 1 Rn. 16). Für den Umzug kann ein Soldat innerhalb von drei Jahren nach seiner Versetzung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] jederzeit eine Umzugskostenvergütung beantragen. [X.]ei diesem Umzug ist es ohne [X.]elang, ob und in welchem Umfang der Soldat eine Wohnung oder Mobiliar an dem alten Wohnort zurückgelassen hat und wie weit sich darin das Familienleben weiterhin zeitweilig oder vorübergehend abspielen soll (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 13. März 1980 - 1 [X.] 101.78 - [X.]Verw[X.]E 63, 346 <348> und vom 27. April 2004 - 2 W[X.] 4.04 - [X.]Verw[X.]E 120, 350 <355>). [X.]enn die Entscheidung, die bisherige Wohnung weiterhin als Zweit- oder Ferienwohnung zu nutzen, ist ein rein privater Entschluss, der anders als der Umzug an den [X.]ienstort oder die dem Umzug vorausgehende [X.]enutzung einer Pendlerwohnung nicht durch die Versetzung bedingt ist.

Ist der [X.] an den [X.]ienstort unter Verlegung seines Lebensmittelpunktes umgezogen, fällt im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] die maßgebende Voraussetzung einer getrennten Haushaltsführung weg, sodass kein Anspruch auf Trennungsgeld mehr für die Wohnung am [X.]ienstort besteht. [X.]anach kann der versetzte Soldat nicht anders behandelt werden als alle anderen Soldaten, die ihren Lebensmittelpunkt im Umfeld des [X.]ienstortes haben und ihre Mietkosten als Teil der allgemeinen Lebensführungskosten von ihrer [X.]esoldung bestreiten.

bb) In Anwendung dieser [X.]rundsätze hatte auch die frühere Soldatin - wie das [X.] zu Recht entschieden hat - im Zeitraum von Juli 2012 bis Januar 2014 keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeldleistungen. Sie hat mit ihrem Umzug nach [X.] ihren Lebensmittelpunkt an den [X.]ienstort verlegt und ihre bisherige Wohnung in [X.] nur noch als Zweitwohnung für Freizeitaufenthalte genutzt. [X.]ass die Wohnung in [X.] weiterhin als Hauptwohnsitz gemeldet war, ist nicht entscheidend. Eine An- und Ummeldung beim Einwohnermeldeamt lässt keinen sicheren Rückschluss auf die [X.]eantwortung der Frage zu, ob ein Soldat im tatsächlichen Sinne den Mittelpunkt seines Familienlebens von einem Ort an einen anderen Ort verlagert und damit einen Umzug im trennungsgeldrechtlichen Sinne vollzogen hat ([X.]Verw[X.], Urteil vom 27. April 2004 - 2 W[X.] 4.04 - juris Rn. 14).

Für eine solche Verlagerung des Lebensmittelpunkts spricht hier schon der Umstand, dass die frühere Soldatin keine kleine Pendlerwohnung, sondern eine 95 qm große 4-Zimmer-Wohnung bezogen hat. Vor allem ist die damals 31-jährige frühere Soldatin mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammengezogen, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. [X.]ass ab diesem Zeitpunkt die mehr als 800 km entfernte Wohnung in der Nähe ihrer Eltern und Verwandten nicht mehr den Schwerpunkt der Lebensinteressen gebildet hat, ist evident. Selbst wenn die Aussage der früheren Soldatin zutrifft, sie sei "so oft wie möglich, [X.] im Monat" nach [X.] gefahren, hat sie in [X.] ihren privaten Lebensmittelpunkt gehabt. [X.]aran hat auch der Auszug ihres Lebensgefährten aus der gemeinsamen Wohnung im November 2013 nichts mehr geändert. Von November 2013 bis Januar 2014 ist die frühere Soldatin wegen ihrer Schwangerschaft und der [X.]eburt ihres [X.] in [X.] geblieben und hat ihren Umzug in eine gemeinsame Wohnung mit [X.] vorbereitet. [X.] nach [X.] sind nicht abgerechnet worden, sodass für eine Rückverlegung des Wohnsitzes nach [X.] nichts ersichtlich ist.

[X.]a der früheren Soldatin mangels getrennter Haushaltsführung die von ihr bezogenen Trennungsgeldleistungen nicht zugestanden haben, ist dem [X.] durch deren unberechtigte Inanspruchnahme ein Vermögensschaden von ca. 18 000,00 € entstanden. Einer Schädigung des [X.]ienstherrn steht nicht entgegen, dass die frühere Soldatin die ihr zu Unrecht überwiesenen [X.]eträge mittlerweile zurückgezahlt hat. Es handelt sich dabei um eine Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens ([X.]Verw[X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - juris Rn. 30).

d) [X.]ie frühere Soldatin hat auch gegen ihre Verpflichtung aus § 7 [X.] verstoßen, gegenüber der Rechtsordnung loyal zu sein und insbesondere die Strafgesetze zu achten (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - juris Rn. 33). [X.]enn sie hat einen gewerbsmäßigen [X.]etrug in 19 Fällen (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 St[X.][X.]) begangen.

Wie bereits ausgeführt hat sie die [X.] durch Vorlage eines unvollständigen Mietvertrages und durch falsche Angaben in den [X.]en vorsätzlich getäuscht. Sie hat bei der [X.] zumindest bedingt vorsätzlich einen Irrtum über ihre Trennungsgeldberechtigung ausgelöst, der für die [X.]ewilligung der Trennungsgeldleistungen und den damit verbundenen Vermögensschaden des [X.]es ursächlich geworden ist. [X.]iesen Vermögensschaden hat sie in allen 19 tatmehrheitlichen Fällen zumindest billigend in Kauf genommen.

[X.]abei handelte die frühere Soldatin auch in rechtswidriger [X.]ereicherungsabsicht. Für die von § 263 Abs. 1 St[X.][X.] geforderte Absicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, reicht es aus, wenn es dem [X.]etroffenen - wie hier - zielgerichtet um die Erlangung eines finanziellen Vorteils geht und er die Rechtswidrigkeit des erstrebten [X.] für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. [X.][X.]H, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96 - [X.][X.]HSt 42, 268 <271>). Maßgeblich ist, ob der [X.]etroffene mit der Möglichkeit rechnet, dass ihm der durch die Täuschungshandlung erstrebte Vorteil nach der Rechtsordnung nicht oder nicht in vollem Umfang zusteht (vgl. [X.][X.]H, Urteil vom 7. August 2003 - 3 [X.] - [X.][X.]HSt 48, 322 <328> zur deckungsgleichen Absicht in § 253 Abs. 1 St[X.][X.]). In einem solchen Fall befindet er sich nicht in einem den Vorsatz ausschließenden Tatumstandsirrtum (vgl. dazu [X.][X.]H, Urteil vom 22. November 1991 - 2 [X.] - M[X.]R 1992, 319 <320>).

So liegen die [X.]inge hier. [X.]ie frühere Soldatin handelte bei der Täuschung über den von ihr tatsächlich gezahlten Mietkostenanteil in der Absicht rechtswidriger [X.]ereicherung. Sie war im Jahr 2012 bereits Oberfeldwebel und hatte aus verschiedenen Anlässen Trennungsgeld erhalten. [X.]aher wusste sie, dass das Übernachtungstrennungsgeld maximal die dem [X.]etroffenen tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten abdeckt. Als sie über die Höhe der ihr tatsächlich entstandenen Mietkosten von 550,00 € täuschte, war ihr daher bewusst, dass ihr ein Übernachtungstrennungsgeld in Höhe von 690,00 € bzw. 720,00 € nicht zustehen konnte. [X.]ie damit verbundene Rechtswidrigkeit des erlangten [X.] nahm sie billigend in Kauf.

Nach Überzeugung des Senats handelte die frühere Soldatin auch hinsichtlich des ihren Mietkostenanteil entsprechenden [X.] und der übrigen Trennungsgeldleistungen nicht in gutem [X.]lauben. Sie hat zwar erklärt, sie habe nicht damit gerechnet, dass ihr gar kein Trennungsgeld zusteht. [X.]abei handelt es sich jedoch um eine Schutzbehauptung, die nicht glaubwürdiger ist als ihr sonstiges Verteidigungsvorbringen. [X.]ie frühere Soldatin hatte - wie erwähnt - bereits aus vorangegangenen Kommandierungen und Versetzungen Erfahrungen in Trennungsgeldangelegenheiten. [X.]ei Versetzungen und Kommandierungen informieren die Rechnungsführer regelmäßig darüber, unter welchen Voraussetzungen es Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung gibt. [X.]ie frühere Soldatin, deren Lebensgefährte zudem ebenfalls Soldat war, war daher bereits in diesem Rechtsgebiet gut vorinformiert. [X.]ass es bei einer Verlegung des eigentlichen Wohnorts an den [X.]ienstort zwar Umzugskostenvergütung, aber danach grundsätzlich kein Trennungsgeld mehr gibt, kann ihr nicht unbekannt gewesen sein. [X.]ie frühere Soldatin hat sich zudem bei der [X.] eingehend über die [X.] beraten lassen. [X.]ass sie dabei die naheliegende Frage nach den Auswirkungen eines Zusammenziehens mit einem Lebensgefährten am [X.]ienstort nicht gestellt hat, zeigt, dass dazu kein [X.]eratungsbedarf bestand. [X.]as planvolle und konsequente Verschweigen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht für ein Wissen oder zumindest für eine Ahnung um die Anspruchsschädlichkeit dieser Tatsache. [X.]aher muss davon ausgegangen werden, dass die frühere Soldatin, um in möglichst großen Umfang Trennungsgeldleistungen zu beziehen, eine zumindest für möglich gehaltene Rechtswidrigkeit billigend in Kauf nahm.

[X.]a die frühere Soldatin in 19 Fällen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Trennungsgeldleistungen erschlichen hat, liegt nicht nur ein einfacher, sondern ein gewerbsmäßiger [X.]etrug im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 St[X.][X.] vor. [X.]ewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger [X.]er verschaffen will ([X.][X.]H, [X.]eschluss vom 19. [X.]ezember 2007 - 5 StR 543/07 - NStZ 2008, 282 Rn. 5). [X.]avon ist hier auszugehen, weil die frühere Soldatin über längere Zeit monatliche Leistungen von mindestens 690,00 € und im [X.]esamtwert von ca. 18 000,00 € erlangt hat.

3. [X.]ei Art und Maß der zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die [X.]eweggründe der früheren Soldatin zu berücksichtigen. Im Einzelnen legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks [X.]leichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der [X.]. [X.]ies ist bei vorsätzlicher Schädigung des [X.]ienstherrn bzw. [X.]efährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine [X.]ienstgradherabsetzung (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 12 Rn. 70 und vom 14. Mai 2020 - 2 W[X.] 12.19 - juris Rn. 12).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die [X.]emessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] gebieten. [X.]abei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren.

Nach Maßgabe dessen liegen derart erschwerende Umstände vor, dass von der [X.] zur [X.] überzugehen ist. Hier bewegt sich der Umfang des eingetretenen Schadens in einem fünfstelligen Eurobereich. Er ist mit ca. 18 000,00 € besonders hoch. Zudem hat die frühere Soldatin in 19 Fällen über mehr als eineinhalb Jahre in jeweils monatlichen Abständen immer wieder unwahre Angaben getätigt. [X.]ei einer als gewerbsmäßiger [X.]etrug zu wertenden, über etwa eineinhalb Jahre regelmäßig wiederholten Handlung muss von einer erheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden. Wer sich auf diese Weise fortlaufend über die finanziellen Interessen des [X.]ienstherrn aus Eigennutz hinwegsetzt, offenbart damit erhebliche Charaktermängel. Jedenfalls die Kombination eines besonders hohen Schadens und eines fortgesetzten Handelns über einen längeren Zeitraum rechtfertigt die Annahme, dass das Vertrauen in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit eines Soldaten objektiv nicht nur schwer beschädigt, sondern zerstört ist. [X.]amit ist die Annahme eines besonders schweren Falles mit der Folge der Entfernung aus dem [X.]ienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts regelmäßig gerechtfertigt ([X.]Verw[X.], Urteile vom 25. Oktober 2012 - 2 W[X.] 33.11 - juris Rn. 69, vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 12 Rn. 73 und vom 19. November 2020 - 2 W[X.] 19.19 - juris Rn. 31).

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass die frühere Soldatin aufgrund ihres [X.]ienstgrades als Oberfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung nach § 10 Abs. 1 [X.] ein [X.]eispiel geben sollen (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 W[X.] 2.10 - juris Rn. 30).

[X.]iesen erschwerenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von erheblichem [X.]ewicht gegenüber. [X.]as Maß der Schuld der uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldatin wird in erster Linie durch ihr vorsätzliches Handeln geprägt. Klassische Milderungsgründe in der Tat sind nicht festzustellen. Soweit die frühere Soldatin bei ihren Täuschungshandlungen davon ausgegangen ist, dass ihr auch im Falle wahrer Angaben ein Teil der beantragten Trennungsgeldleistungen zustehen könnte, ist dies nicht erheblich mildernd zu gewichten. [X.]er behauptete Irrtum ließ - wie bereits ausgeführt - ihr [X.]ewusstsein, sich hinsichtlich der Höhe des [X.] rechtswidrig und im Übrigen möglicherweise rechtswidrig zu verhalten, nicht entfallen. Er betrifft keine für das [X.]ienstvergehen maßgeblichen tatsächlichen Umstände und lässt nach § 16 Abs. 1 St[X.][X.] den Vorsatz unberührt. [X.]er Rechtsirrtum war außerdem nicht im Sinne des § 17 St[X.][X.] unvermeidbar. [X.]ie frühere Soldatin hätte sich durch Rückfrage bei der [X.] ohne Weiteres genauere Kenntnis über die Rechtslage verschaffen können. Stattdessen hat sie es durch wahrheitswidrige Angaben gerade verhindert, [X.]ewissheit über das Fortbestehen versetzungsbedingter [X.] bei [X.]egründung einer häuslichen Lebensgemeinschaft am neuen [X.]ienstort zu erlangen. [X.]ies schließt die Annahme eines Milderungsgrundes wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums aus (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 12 Rn. 46).

[X.]ie Milderungsgründe des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens oder der freiwilligen Schadenswiedergutmachung liegen ebenfalls nicht vor (vgl. dazu [X.]Verw[X.], Urteil vom 9. März 1995 - 2 W[X.] 1.95 - [X.]Verw[X.]E 103, 217 <218> m.w.N.). Es ist zwar erkennbar, dass die frühere Soldatin [X.] bereut. [X.]ie nur partiell vorhandene [X.]eständigkeit und Unrechtseinsicht der früheren Soldatin fällt hingegen nicht besonders ins [X.]ewicht.

Zu ihren [X.]unsten sind zwar ihre guten Leistungen in stärkerem Umfang einzustellen. Von der [X.] kann allerdings nicht allein deshalb abgewichen werden, weil die frühere Soldatin überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sich in zwei Auslandseinsätzen bewährt hat. [X.]ie persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende [X.]efizite bei der persönlichen Integrität, die bei objektiver [X.]etrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können. [X.]ies gilt sogar, wenn herausragende Spitzenleistungen erbracht werden (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 W[X.] 33.11 - juris Rn. 71).

[X.]egen den vollständigen Vertrauensverlust spricht auch nicht der Umstand, dass die frühere Soldatin nicht vorläufig des [X.]ienstes enthoben und dass in ihrem Fall keine Strafanzeige gestellt worden ist. [X.]ie Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen erschüttert oder gar zerstört ist, ist nicht zuletzt aus [X.]leichbehandlungsgründen nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden [X.]ritten zu prüfen und zu bewerten. [X.]a aus den genannten [X.]ründen objektiv die Vertrauensgrundlage zerstört wurde, kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob und warum die jeweiligen Vorgesetzten eine [X.]rundlage für einen weiteren Einsatz der früheren Soldatin gesehen oder von einer Strafanzeige abgesehen haben (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 25. August 2017 - 2 W[X.] 2.17 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 54 Rn. 60 m.w.N.).

Insgesamt erreichen die mildernden Umstände nicht ein solches [X.]ewicht, dass sie die erschwerenden Umstände aufwiegen würden. [X.]em objektiv eingetretenen Vertrauensverlust entspricht die Verhängung der [X.] in Form der Aberkennung des Ruhegehalts. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, können weder eine dienstliche Nachbewährung noch eine unangemessen lange [X.]er des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens maßnahmemildernd berücksichtigt werden (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 W[X.] 18.18 - [X.] 450.2 § 63 [X.] 2002 Nr. 3 Rn. 40, 42).

4. [X.]a das zu Ungunsten der früheren Soldatin eingelegte Rechtsmittel der [X.] Erfolg hat, ist das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben. [X.]er früheren Soldatin sind die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 140 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

Meta

2 WD 9/20

04.02.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 31. Juli 2019, Az: S 5 VL 30/16, Urteil

§ 3 Abs 1 Nr 1 BUKG 1990, § 3 Abs 3 S 4 BUKG 1990, § 12 Abs 1 S 1 Nr 2 BUKG 1990, § 3 Abs 2 S 2 TGV 1973, § 8 Abs 1 TGV 1973, § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 16 Abs 1 StGB, § 17 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 Nr 1 StGB, § 84 Abs 2 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.02.2021, Az. 2 WD 9/20 (REWIS RS 2021, 8929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8929

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