Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. V ZR 251/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15962

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118BVZR251.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 251/17
vom
9. Januar 2018
in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 9. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Weinland und die Richter
[X.], [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

I.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird zurückgewiesen, weil die Kläger
nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan haben, dass sie nicht in der Lage waren, einen zu
ihrer Vertretung bereiten, beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, Absagen mehrerer Rechtsanwälte vorzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
VI [X.] 40/11, [X.], 223; Beschluss vom 16.
Februar 2004

IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 15. Zivilsenat in [X.],
vom 23. März 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist (§
544 Abs.
2, §
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 384.824,88

Stresemann

Weinland

Kazele

Göbel

Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2015 -
2 O 192/14 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 23.03.2017 -
15 U 17/16 -

Meta

V ZR 251/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. V ZR 251/17 (REWIS RS 2018, 15962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15962

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Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln: Wertermittlung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die …


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VI ZB 44/10

VI ZA 40/11

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