Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, Az. 4 StR 498/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15605

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Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung im Urteil


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die vom [X.] beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall III. 4 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt der [X.] nicht vor. Er teilt die Bedenken des [X.]s gegen die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bezug auf die an der Innenseite des Handschuhs sichergestellte DNA-Mischspur (mit deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente) nicht. Ausweislich der Urteilsgründe sind in die Berechnung der Sachverständigen [X.] aus 16 Untersuchungssystemen (STR-Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe es, so die Sachverständige, in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass der Angeklagte [X.] sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige mit 1:4 Trillionen beziffert hat. Damit hat das [X.] auch nach der neueren Rechtsprechung des [X.] seinen Darstellungsanforderungen genügt (vgl. nur [X.], Urteile vom 21. März 2013 - 3 [X.], [X.]St 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, [X.], 477, 478 f.).

2

Dass das [X.] bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall (fünf Monate) die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festgestellten Einbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.

3

2. Der [X.] kann die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15, [X.], 476 mwN). Auch nach Ansicht des [X.]s hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Franke

      

Bender     

      

Quentin     

      

Meta

4 StR 498/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 8. Juni 2017, Az: 24 KLs 1/17

§ 261 StPO, § 267 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, Az. 4 StR 498/17 (REWIS RS 2018, 15605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15605

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