Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 4 StR 358/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1611

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 358/14

vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 5.
November
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Maßregel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:

z-lichen Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatein-heit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Bedrohung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, des schweren räuberischen Diebstahls, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung in [X.] erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie
den [X.] von sechs Monaten der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe angeord-net. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zum Wegfall
der Maßregelanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Schuld-
und Strafausspruch halten materiell-rechtlicher Überprüfung stand.
2.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB.
Der Generalbundesanwalt hat seinen hierauf bezogenen Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

a)
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des [X.] die Anordnung der Maßregel nach §
64 StGB vom [X.] ausgenommen sein soll.
Eine Beschränkung der Revision nach §
344 Abs.
1 StPO ist nur zu-lässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammen-hang des Urteils -
losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil
-
tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach [X.]
stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren
Widersprüchen bleiben kann (vgl. [X.], Urteil vom 2.
März 1995
-
1
StR
595/14, [X.]St 41, 57, 59). Eine Revisionsbeschränkung
unter Ausklammerung des Maßregelausspruchs ist nach diesen Maßstäben unwirksam, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht
getrennt werden kann; die Feststellung einer [X.] ist unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2010
-
4
StR
504/09, [X.], 171
f.;
[X.], Urteil vom 18.
Juli 2012 -
2
StR
605/11 m.w.N.). Der Angeklagte, der mit der Sachrüge auch den Schuldspruch angreift, kann mit der erklärten Rechtsmittel-beschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Anordnung der Unterbringung verzichten ([X.], Beschluss vom 24.
September 2013
-
2
StR
397/13, [X.], 58).

b)
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anord-nung dieser Maßregel kommt nur in Betracht, wenn die Therapie
2
3
-
4
-
voraussichtlich innerhalb der [X.] des §
67d Abs.
1 S.
1 StGB, mithin innerhalb von zwei Jahren, erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
März 2014 -
4
StR
36/14
sowie vom 27.
März 2013 -
4
StR
60/13 und vom 17.
Juli 2012
-
4
StR
223/12 jeweils m.w.N.). Die Feststellung der sachverständig beratenen [X.] zu der erwarteten Therapiedauer von insge-
ich ist, an die kann,
UA S.
48) belegt dies nicht.
Die Auffassung der Kammer, bei der [X.] des §
67d Abs.
1 S.

Grenzen des §
67 Abs.
4 S.
1 StGB um den durch Unterbringung ab-,
geht fehl. Die hiermit ange-sprochene Verlängerung der [X.] um die Dauer der Freiheits-strafe (soweit auf sie die Zeit des [X.] nach §
67 Abs.
4 StPO anzurechnen ist) greift nach dem eindeutigen Wortlaut des §
67d Abs.
1 S.
3 StGB nur bei einem [X.] der Maßregel vor der Strafe ein. Ein solcher Fall liegt nach §
67 Abs.
2 S.
2 StGB jedoch nicht vor.
Auch im Übrigen lässt sich §
67d Abs.
1 S.
3 StGB nicht entnehmen, der Gesetzgeber halte Unterbringungen über zwei Jahre hinaus in Einzelfällen für therapeutisch sinnvoll. §
67d Abs.
1 S.
3 StGB knüpft die [X.]verlängerung nicht an die tatrichterliche Prognose,
eine die Zweijahresfrist des §
67d Abs.
1 S.
1 StGB überschreitende Therapie
werde ausnahmsweise erfolgreich sein, sondern will [X.] korrigieren, die sich aus der Vollstre-ckungsreihenfolge ergeben können ([X.], Beschluss vom 17.
April 2012 -
3
StR
65/12 unter Rn.
5 m.w.N.; [X.], Urteil vom 11.
März 2010 -
3
StR
538/09; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2012
-
4
StR
223/12, Rn.
6 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die hier zitierte Rechtsprechung des 3.

Dem schließt sich der [X.] an.

4
-
5
-
3.
Trotz dieses [X.] der Revision hält es der [X.] nicht für unbil-lig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2003

1
StR
451/03, [X.], 36).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Quentin
5

Meta

4 StR 358/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 4 StR 358/14 (REWIS RS 2014, 1611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1611

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4 StR 358/14

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