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PDF anzeigen[X.] vom 27. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in jedem Detail zu do-kumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wie-dergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung er-möglichen. Die Beweiswürdigung soll belegen, warum bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt sind. Hierzu sind Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranzuziehen, soweit de-ren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, etwa in einem gesonderten Abschnitt vor - 3 - dem Abschnitt "Beweiswürdigung im engeren Sinne" nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche Aussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen ([X.], 51 m.w.N.). [X.] Wahl Graf Jäger Sander
Meta
27.07.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. 1 StR 353/10 (REWIS RS 2010, 4427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4427
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 227/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 612/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 193/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 462/15 (Bundesgerichtshof)
6 StR 296/21 (Bundesgerichtshof)
Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Einrückung eines Ergänzungsschöffen in das Quorum
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