Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2005, Az. V ZR 244/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1810

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 244/04 Verkündet am: 16. September 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 162 Abs. 1 Ist die Wirksamkeit eines Vertrages durch die Entscheidung eines [X.] [X.] bedingt und ist die Vertragspartei, zu deren Nachteil der [X.] gereichte, nach [X.] und Glauben gehalten, dem [X.] einen für dessen Entschei-dung wesentlichen Umstand mitzuteilen, stellt sich die damit verbundene Einfluss-nahme auf die Entschließung des [X.] auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn die Mitteilung in der Absicht erfolgte, den Eintritt der Bedingung zu verhindern.
[X.], [X.]eil vom 16. September 2005 - [X.] 244/04 - [X.]

LG Münster

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2005 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision und die [X.] gegen das [X.]eil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2004 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 93 % und die Beklagten 7 %.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Beklagten beabsichtigten, von den Klägern das [X.]in [X.]zu erwerben und als solches fortzuführen. Dabei wollten sie ein zinsgünstiges Darlehen, das die Klägerin zu 1 im Jahr 1964 als Investitionshilfe für die Errichtung des Hotels von dem Rechtsvorgänger des [X.]erhalten hatte, unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Der Landrat stellte die Zustimmung des [X.] hierzu in Aussicht. - 3 - Am 21. Dezember 2001 schlossen die [X.]en unter Vereinbarung meh-rerer aufschiebender Bedingungen, deren Eintritt bis zum 15. Januar 2002 nachgewiesen sein musste, und unter Ausschluss der [X.] einen notariellen Kaufvertrag über das [X.]. Zu den [X.] zählte unter anderem die Genehmigung der vereinbarten Darlehens-übernahme durch den [X.].
Nach der Übergabe des Hotels am 23. Dezember 2001 gelangten die Beklagten zu der Einschätzung, dass die Fortführung des Betriebs angesichts des ermittelten [X.] unwirtschaftlich sei. Sie werfen den Klägern insoweit vor, erhebliche Mängel des Hotels arglistig verschwiegen zu haben.
Anfang Januar 2002 teilte der Vater der Beklagten, der Zeuge [X.], dem Landrat mit, dass seine Söhne wegen des unerwartet hohen [X.] nicht beabsichtigten, das Hotel zu renovieren und fortzuführen; sie wollten deshalb den Kaufvertrag anfechten bzw. alles tun, damit das Hotel nicht übernommen werde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 verweigerte der [X.] seine Zustimmung zur Übernahme des Darlehens. Mit entschei-dungserheblich sei, so die Begründung, dass die Käufer den Kaufvertrag nicht erfüllen wollten und damit die Geschäftsgrundlage für die Fortsetzung des [X.] mit ihnen entfallen sei. Diese Begründung ergänzte der [X.] in einem Schreiben vom 15. Januar 2002 wie folgt: "Die Formulierung, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen, bittet [X.]

so zu verstehen, dass er nach fachmännischer Beratung wegen Abgängigkeit der Bausubstanz nicht bereit ist, das Hotel umzubauen und es als solches weiterzuführen. Da damit die–.Objektbezogenheit des seinerzeit gewährten Darlehens entfiele, ist eine - 4 - Geschäftsgrundlage für die Darlehensübernahme nicht mehr gegeben. [X.] muss es bei meiner Entscheidung bleiben".
Die Beklagten stellten den Hotelbetrieb am 16. Januar 2002 ein und reichten die Schlüssel an den Notar zurück. Gegenüber den Klägern machten sie Schadensersatz in Höhe von 27.000 • geltend, weil sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags eine [X.] gegründet und das er-forderliche Stammkapital von 27.000 • eingezahlt hätten, welches zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verbraucht worden sei.
Mit der Klage verlangen die Kläger neben einer Zahlung von 4.151,69 • für den nach dem Kaufvertrag zu übernehmenden Warenbestand die Feststel-lung, dass die Beklagten den Klägern zu 1 bis 3 wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu Schadensersatz verpflichtet sind. Ferner beantragen sie die Feststellung, dass den Beklagten der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 27.000 • nicht zusteht.
Das [X.] hat diesem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten sind erfolglos geblieben.
Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter. Die Beklagten treten der Revision entgegen und wollen im Wege der [X.], deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erreichen, dass das Berufungsurteil aufgehoben und die negative Feststellungsklage ab-- 5 - gewiesen wird, soweit über sie auch bezogen auf einen Schadensersatzan-spruch aus § 463 [X.] a.F. entschieden worden ist.

- 6 - Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht meint, den Klägern stünden keine Ansprüche we-gen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu, da dieser mangels Eintritts der verein-barten aufschiebenden Bedingungen nicht wirksam geworden sei. Die Geneh-migung der Darlehensübernahme durch den [X.] sei von den Beklagten auch nicht treuwidrig vereitelt worden. Sie hätten ihre Absicht, den Kaufvertrag nicht zu erfüllen und den Hotelbetrieb nicht fortzuführen, dem Landrat zwar mitgeteilt, um ihn von der Zustimmung zur Darlehensübernahme abzuhalten. Da sie hierfür jedoch wirtschaftlich vernünftige Gründe gehabt hätten und sich ein beeinflussendes Verhalten in der Regel nicht als treuwidrig darstelle, wenn es auf solchen Gründen beruhe, sei der [X.] nicht treuwidrig ver-eitelt worden. Bei einer Übernahme des Darlehens hätten die Beklagten ge-genüber dem [X.] die Verpflichtung zur Weiterführung des Hotels über-nehmen müssen und wären daher gegenüber dem [X.] vertragsbrüchig geworden, wenn sie den Hotelbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt hätten. In diesem Zusammenhang stelle auch das erst nachträglich erkannte Ausmaß der Mängel einen wirtschaftlich vernünftigen Grund dar, der das [X.] der Beklagten nicht als treuwidrig erscheinen lasse.
Die Anschlussberufung sei unbegründet, weil den Beklagten der Scha-densersatzanspruch, dessen sie sich wegen der Aufwendungen für die [X.] berühmt hätten, nicht zustehe. Auf § 463 [X.] a.F. lasse er sich mangels wirksamen Kaufvertrags nicht stützen. Ob das behauptete arglis-tige Verhalten der Kläger einen Anspruch wegen Verschuldens bei [X.] 7 - schluss begründe, könne offen bleiben, weil die Beklagten einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht konkretisiert hätten.

I[X.]
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Kläger im Er-gebnis stand.
Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der [X.] im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung der Darlehensübernahme durch den [X.] aufschiebend bedingt geschlossen wurde (§ 158 Abs. 1 [X.]) und Ansprüche der Kläger wegen Nichterfüllung des Vertrags deshalb nur in Betracht kommen, wenn die Erteilung der Genehmigung von den [X.] treuwidrig vereitelt worden ist (§ 162 [X.]). Nicht zu beanstanden ist ferner seine Feststellung, der als Verhandlungsführer aufgetretene Vater der [X.] habe die Willensbildung des Landrats beeinflusst und dadurch die [X.] der Genehmigung provoziert. Entgegen der Auffassung der Revision er-weist sich auch die Annahme, der Eintritt der Bedingung sei nicht wider [X.] und Glauben vereitelt worden, im Ergebnis als zutreffend.
1. Nach § 162 Abs. 1 [X.] gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der [X.], zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider [X.] und Glauben verhindert wird. Wann die Beeinflussung des [X.] treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen [X.] erwartet werden konnte (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 1984, [X.], - 8 - NJW 1984, 2568, 2569). Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den [X.] beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (vgl. [X.]/Bork, [X.] [2003], § 162 Rdn. 7; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 162 Rdn. 9; Soergel/M.Wolf, [X.], 13. Aufl., § 162 Rdn. 7). Bei der Würdigung kann auch von Bedeutung sein, ob die [X.] vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, auf den Eintritt oder das Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen (z.B. [X.], [X.]. v. 11. Mai 1964, [X.], [X.], 921, 922).
Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich ein allgemei-ner Grundsatz, wonach eine Einflussnahme auf den [X.] in der Regel nicht treuwidrig ist, wenn sie auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen be-ruht, allerdings nicht aufstellen. Ein solcher Grundsatz liegt auch den Ent-scheidungen, die von der Kommentarliteratur unter diesem Stichwort zusammengestellt sind (vgl. [X.]/Bork, [X.]O, § 162 Rdn. 9; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 162 Rdn. 6), nicht zugrunde. Die jeweilige An-nahme, der [X.] habe ohne Verstoß gegen [X.] und Glauben aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen beeinflusst werden können, stellt sich vielmehr auch dort als Ergebnis der gebotenen Würdigung des Einzelfalls dar, wobei vielfach der Inhalt des bedingt geschlossenen Rechtsgeschäfts aus-schlaggebend war.
Zum einen betreffen die Entscheidungen nämlich Sachverhalte, in denen es im pflichtgemäßen Ermessen einer Vertragspartei stand, die den [X.] auslösende Handlung vorzunehmen. In einem solchen Fall wird - 9 - ein auf vernünftige wirtschaftliche Gründe gestützter, den [X.] beeinflussender Entschluss dieser [X.] in der Regel auch im Verhältnis zu ihrem Vertragspartner sachlich gerechtfertigt und damit nicht treuwidrig sein (zur Anwendbarkeit von § 162 [X.] auf Wollensbedingungen, vgl. [X.], [X.]. v. 25. September 1996, [X.], NJW 1996, 3338, 3340 sowie [X.]/Bork, [X.]O, § 162 Rdn. 4). Demgemäß wurde die Entscheidung eines Ver-mieters, sein Grundstück zu verkaufen, im Verhältnis zu seinem [X.], mit dem er einen durch den Wiederaufbau des auf dem Grundstück befind-lichen Gebäudes bedingten Mietvertrag geschlossen hatte, als in seinem Er-messen stehend und deshalb als nicht treuwidrig bewertet ([X.], [X.]. v. 11. Mai 1964, [X.], [X.], 921, 922), das Verhalten eines Käufers, der die Ratenzahlung einstellte, im Hinblick auf die vereinbarten Verzugsfolgen als eine vertraglich eingeräumte und damit nicht gegen [X.] und Glauben ver-stoßende Möglichkeit der Lösung vom Kaufvertrag angesehen ([X.], [X.]. v. 21. März 1984, [X.], NJW 1984, 2568, 2569) oder der Entschluss eines Händlers, von einem zur Bedingung erhobenen Verkauf abzusehen, weil sich dieser wirtschaftlich nicht lohnte, als nicht treuwidrig gewürdigt, da der Händler nur die ihm von seinem Vertragspartner zugestandene Freiheit ausge-übt habe (KG, [X.], 118, 119). In anderen Fällen erschienen die mit der Wirksamkeit des Vertrages oder dem fortbestehenden Schwebezustand ein-hergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen für eine [X.] bei Würdigung der von ihr durch den Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts übernommen Ri-siken nicht zumutbar und die Einflussnahme auf den Geschehensablauf aus diesem Grund nicht treuwidrig (z.B. [X.], NJW-RR 1989, 1366: die zur Bedingung gemachte Finanzierung scheitert an den Einkommensverhältnissen des Schuldners; [X.], [X.] 1974, 8, 10: [X.] verzichtet auf den Ver-- 10 - such, die zur Bedingung erhobene behördliche Genehmigung durch ein lang-wieriges Rechtsmittelverfahren zu erhalten).
2. Die im Rahmen von § 162 [X.] gebotene Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert hier die Feststellung, ob von den Beklagten erwartet werden konnte, dem [X.] vor dessen Entscheidung über die Zustimmung zur Darlehensübernahme keine Mitteilung davon zu machen, dass sie das [X.] entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nicht fortführen und den Kaufvertrag nicht erfüllen wollten.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten nach [X.] und Glauben von dieser Mitteilung hätten absehen müssen, wenn sie [X.] dazu diente, ihnen eine sonst nicht bestehende Möglichkeit zu eröffnen, sich von einem als wirtschaftlich nachteilig erkannten Vertrag zu lösen. So liegt der Fall indessen nicht. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zwischen den [X.]en vereinbarte Schuldübernahme (§ 415 Abs. 1 [X.]) auch rechtliche Beziehungen der [X.] zu dem [X.] als ihrem künftigen Vertragspartner begründete und sich hieraus sachliche Gründe für die Mitteilung ergeben, das Hotel nicht fort-führen zu wollen.
a) Diese Gründe lassen sich allerdings nicht auf die Annahme des [X.] stützen, die Beklagten hätten sich gegenüber dem [X.] müssen, den Hotelbetrieb fortzusetzen. Die Revision rügt zu Recht, dass tatsächliche Feststellungen zu einer möglichen Absicht des [X.], die Genehmigung der Darlehensübernahme von einer Verpflichtung der [X.] zur Fortführung des Hotelbetriebs abhängig zu machen, nicht getroffen - 11 - worden sind. Die von dem Berufungsgericht statt dessen herangezogenen [X.] das Darlehen sei objektbezogen gewesen und die [X.]en seien bei Abschluss des Kaufvertrags übereinstimmend von einer Fortsetzung des [X.]betriebs durch die Beklagten ausgegangen [X.] rechtfertigen einen solchen Schluss nicht.
b) Das [X.]eil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Unterrichtung des Landrats über die veränderte Sachlage war auch unabhängig von einer Verpflichtung der Beklagten, das Hotel fortzuführen, sachlich geboten und deshalb nicht treuwidrig.
[X.]) Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der [X.], das Hotel fortzuführen, jedenfalls um einen für die [X.] nicht unwesentlichen Umstand. Demgemäß [X.] es dem Gebot der Fairness, wenn nicht gar einer aus den [X.] mit dem Landrat erwachsenen Aufklärungspflicht der Beklagten, ihn über eine unerwartete Änderung dieser Absicht rechtzeitig zu informieren.
(1) Die [X.]en hatten bei dem Landrat die berechtigte Erwartung ge-weckt, die Beklagten würden das Hotel der Kläger fortführen. Das ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der Kläger vom 19. November 2001, in dem sie dem Landrat ihre Absicht mitteilten, die Anlage an einen neuen Hotelbetreiber zu veräußern, dessen Konzeption sich aber nur bei Übernahme des Darlehens rechne. Es folgt auch daraus, dass die Beklagten ernsthaft an der Fortführung des Hotels interessiert erschienen [X.] sie hatten eine Hotelbetriebsgesellschaft gegründet, planten nach dem Vortrag der Revision eine Vollsanierung des [X.]s und hatten im Kaufvertrag die Belegschaft, das Inventar sowie die [X.] 12 - vorräte des Hotels übernommen [X.] und bei lebensnaher Betrachtung ange-nommen werden kann, dass diese Absicht in den Vorgesprächen mit dem Landrat zum Ausdruck gekommen ist. Ferner belegt die im Schreiben vom 15. Januar 2002 enthaltene Erklärung des Landrats, angesichts der fehlenden Be-reitschaft der Käufer, das Hotel fortzuführen, sei für den [X.] die [X.] entfallen, dass er von einer Fort-führung des Hotels durch die Beklagten ausgegangen ist.
(2) Diese Erwartung hatte erkennbar Einfluss auf die Entscheidung des Landrats, die Darlehensübernahme zu genehmigen. Nach den dem [X.] zugrunde liegenden Feststellungen des [X.]s beabsichtigte der [X.] zum damaligen Zeitpunkt, das in der Nähe des Hotels gelegene [X.] an die Stadt [X.]zu veräußern, und war deshalb [X.] daran interessiert, dass das zum Verkauf stehende Hotel gut geführt und für Veranstaltungen von Kongressen und Tagungen geeignet sein würde. Bei dieser Sachlage erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, dass die [X.] angenommen hätten, dem Landrat sei alleine an der weiteren Bedienung des Darlehens, nicht aber auch an der Fortführung des Hotels gelegen [X.]. Entgegenstehenden Vortrag der für die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 [X.] darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zeigt die Revision auch nicht auf.
[X.]) War die Absicht der Beklagten, das Hotel zu übernehmen, somit er-kennbar geeignet, die Willensbildung des Landrats zu beeinflussen, hätte sich dieser zu Recht in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt, wenn nicht gar hintergangen gefühlt, wenn ihm die Information über die veränderte Sachlage - 13 - vorenthalten worden wäre. In dieser Situation konnten die Kläger nicht erwar-ten, dass die Beklagten die Unterrichtung des Landrats unterlassen würden.
Die Beklagten waren insbesondere nicht gehalten, die Interessen der Kläger an der Durchführung des Vertrags über die berechtigten Interessen des [X.] zu stellen. Das folgt bereits daraus, dass sich eine unterlassene Aufklärung des Landrats bei Wirksamwerden des Kaufvertrags voraussichtlich auch zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Hätte der Landrat später erfahren, dass ihm wesentliche Informationen vorenthalten worden waren, hätten die [X.] damit rechnen müssen, dass der [X.] die Genehmigung der Dar-lehensübernahme anfechten oder den Darlehensvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder bewusst unrichtiger Angaben aus wichtigem Grund kündigen würde. Selbst wenn eine Auseinandersetzung hierüber im Ergebnis zu ihren Gunsten ausgegangen wäre [X.] sei es, dass die Bedingung nach einer erfolgreichen Anfechtung der Genehmigung als nicht eingetreten gegolten [X.] (§ 142 Abs. 1 [X.]), sei es, dass sich eine Kündigung als unberechtigt her-ausgestellt hätte [X.], mussten sie nicht um des Interesses der Kläger an der [X.] einen solchen Konflikt auf sich nehmen. Die Kläger können auch nicht einwenden, dass der Konflikt vermieden worden wäre, wenn die Beklagten das Hotel fortgeführt hätten. Da sich die Beklagten nach den Feststellungen des [X.] gegenüber den Klägern weder zur Re-novierung noch zur Fortführung des Hotels verpflichtet hatten, stand es ihnen nämlich frei, aus wirtschaftlichen Erwägungen von einer Fortsetzung des [X.]betriebs abzusehen.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision war das Verhalten des Zeu-gen [X.] auch nicht deshalb treuwidrig, weil er sich nach den [X.] 14 - gen des [X.] nicht auf die Mitteilung beschränkt hat, dass von einer Renovierung und von dem Betrieb des Hotels Abstand genommen werde, sondern auch erklärt hat, die Beklagten wollten den Kaufvertrag anfechten bzw. alles tun, damit das Hotel nicht übernommen werde. Dies folgt schon daraus, dass beide Äußerungen in einem untrennbaren tatsächlichen Zusammenhang stehen. Da der Sinneswandel der Beklagten erklärungsbedürftig war, konnte nicht erwartet werden, dass sie dessen Hintergrund verschwiegen, dem [X.] also nicht erläuterten, dass sie sich von den Klägern arglistig getäuscht fühlten und deshalb beabsichtigten, den Vertrag nicht zu erfüllen. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass die nach Auffassung der Revision "überschießende" Mitteilung für den Nichteintritt der Bedingung ursächlich ge-worden ist (zum Erfordernis der Kausalität: [X.], [X.]. v. 8. Januar 1958, [X.], [X.] 1958, 211; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 162 Rdn. 11). Nach den Äußerungen des Landrats in seinem Schreiben vom 15. Januar 2002 ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Darlehensübernahme auch dann nicht genehmigt hätte, wenn die Beklagten ihm ausschließlich [X.] hätten, das Hotel nicht fortführen zu wollen.

[X.]) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Beklagten im Ergebnis wegen Mängeln der [X.] und ohne den [X.], dass die Kläger diese arglistig verschwiegen haben, von dem [X.] einen Ausschluss der Sachmängelhaftung enthaltenden [X.] Kaufvertrag lösen können. Bei der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 [X.] steht nämlich nicht in Frage, ob der bedingt Verpflichtete sich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen hat; entscheidend ist vielmehr nur, ob er wider [X.] und Glauben den Eintritt des zur Bedingung erhobenen Ereignisses verhindert hat ([X.], 96, 97 f.). Bei dieser Beurteilung ist zwar auch das Interesse der Gegenseite an der [X.] - führung des Vertrages zu berücksichtigen. Führt die Würdigung aber, wie hier, zu dem Ergebnis, dass der den [X.] beeinflussenden [X.] nicht zuzumuten war, ihre Handlung zu unterlassen, muss die Gegenseite die damit verbundene Rechtsfolge [X.] den Wegfall der durch das bedingte Rechtsgeschäft begründeten Bindungen [X.] hinnehmen.
Das gilt auch dann, wenn die Einwirkung auf den [X.] in der Absicht erfolgte, das Wirksamwerden des Vertrages zu vereiteln. Da § 162 [X.] den regelwidrigen Eingriff in den Geschehensablauf, nicht aber die innere Einstellung des Handelnden sanktioniert (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 162 Rdn. 11), begründet allein der Umstand, dass der [X.] gezielt vereitelt wurde, nicht den Vorwurf der [X.]widrigkeit. Die subjektive Einstellung des Handelnden ist vielmehr im Rahmen der Gesamt-wertung zu berücksichtigten. Folglich kann sich im Einzelfall sowohl [X.] Handeln als treuwidrig als auch [X.] wie hier [X.] absichtliches Handeln als nicht treuwidrig darstellen (vgl. Soergel/M.Wolf, [X.], 13. Aufl., § 162 Rdn. 8). II[X.]
Die [X.] ist zulässig (§ 554 ZPO), aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern beantragte Feststellung, den [X.] stünde kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gründung der [X.]betriebsgesellschaft in Höhe von 27.000 • zu, rechtsfehlerfrei auch im [X.] auf einen möglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 463 [X.] a.F. geprüft. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagten sich - entgegen der Dar-stellung der [X.] - ausweislich des Schreibens ihres erstinstanz-lichen Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2002 ausdrücklich eines - 16 - Schadenersatzanspruchs aus § 463 [X.] a.F. berühmt haben, ein diesbezügli-ches Feststellungsinteresse der Kläger also nicht zweifelhaft sein kann.
Aber auch dann, wenn sich die Beklagten stets nur eines Anspruchs we-gen Verschuldens bei Vertragsschluss berühmt hätten, war das Berufungsge-richt nicht gehindert, § 463 [X.] a.F. als Anspruchsgrundlage zu erwägen. [X.] der Auffassung der [X.] betrifft diese Vorschrift nicht ei-nen von dem Antrag der Kläger nicht erfassten Streitgegenstand. Die dazu an-gestellte Überlegung, bei einer auf § 463 [X.] a.F. gestützten Erstattung der 27.000 • handele es sich einen anderen Streitgegenstand als die Geltendma-chung desselben Betrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.], weil das [X.] der Ersatz des positiven, [X.] der Ersatz des negativen Interesses in Rede stehe, gehen fehl. Wäre eine Klage der Beklagten auf Erstattung der für die Gründung der [X.] aufgewendeten 27.000 • rechtskräftig abgewiesen worden, stünde damit fest, dass sie diese Rechtsfolge aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht herleiten können, und zwar unabhängig davon, auf welche Anspruchs-grundlage die Klage gestützt war und welche Anspruchsgrundlagen das [X.] erkannt und geprüft hat (vgl. [X.] 157, 47, 53; Senat, [X.]. v. 17. März 1995, [X.] 178/93, NJW 1995, 1757, 1758). Ob die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Ersatz des positiven oder des negativen Interesses gerichtet sind, ist ebenfalls unerheblich. Entsprechendes gilt für das Gegenteil eines die Klage auf Erstattung der 27.000 • abweisenden [X.]eils (vgl. Senat, [X.]. v. 17. März 1995, [X.] 178/93, [X.]O), also für das das Nichtbestehen ei-nes solchen Anspruchs feststellende Berufungsurteil. - 17 - Etwas anderes folgt nicht aus dem von der [X.] zitierten [X.]eil des [X.], in dem es an einer Stelle heißt, ein derartiger, auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch sei nicht Streit-gegenstand der Klage ([X.], [X.]. v. 5. November 2002, [X.], [X.], 1379, 1380 [X.].). Im dortigen Verfahren war nämlich kein Schaden gel-tend gemacht worden, der sowohl unter dem Aspekt des positiven als auch des negativen Interesses ersetzt verlangt werden konnte; vielmehr war [X.] Gewinn (positives Interesse) beansprucht worden, obwohl nur ein [X.] auf Ersatz [X.] nicht eingeklagter [X.] nutzloser Aufwendungen (negatives Interesse) bestand.
- 18 - [X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

[X.] Schmidt-Räntsch

[X.]

Meta

V ZR 244/04

16.09.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2005, Az. V ZR 244/04 (REWIS RS 2005, 1810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1810

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