Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. III ZR 324/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7373

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.][X.][X.] ZR 324/08 Verkündet am: 22. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im [X.] ([X.] 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] und [X.][X.] gegen die Beklagte zu 1 betrifft. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärung vom 22. Dezember 1999 eine Beteiligung an der [X.] (im Folgenden: Fonds [X.][X.][X.]) in Höhe von 100.000 DM zu-züglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der [X.] - 3 - gungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die [X.] zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des [X.] [X.]erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftli-chen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. [X.]nc., nach Eintreten der [X.] als zahlungsunfähig. [X.]nsgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung [X.] von 26,3 %, das sind [X.] •. Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die [X.] zu 2, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, Zug um Zug ge-gen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des einge-zahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 40.238,66 • nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu [X.]). Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die [X.] ihm den [X.] zu ersetzen hätten, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aber-kennung von [X.] entstehe (Antrag zu [X.][X.]), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren [X.] oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könnten (Antrag zu [X.][X.][X.]). Er hat - soweit jetzt noch von [X.]nteresse - unter anderem einen Prospektmangel und eine [X.] darin gesehen, 2 - 4 - dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die [X.] an die [X.]. - und [X.]mbH (im [X.]: [X.]T GmbH) unterrichtet worden sei. Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen. [X.]n der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage nur noch gegen die Beklagte zu 1 weiterverfolgt. Das [X.] hat die Berufung zu-rückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zu [X.] und [X.][X.] gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) [X.]. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 3 [X.]. Das Berufungsgericht würdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, dass die [X.]T GmbH - neben der prospektierten Provision von 7 % für die Eigen-kapitalvermittlung und dem Agio von in der Regel 5 % - weitere 8 % Provision als Vergütung für pauschale Werbungskosten von der Komplementärin erhalten habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH auch noch diese Vergütung für pauschale Werbungskosten, also insgesamt 20 % des [X.], erhalten sollte. Diese Pflicht beruhe auf dem Umstand, dass die [X.]T GmbH in der Person ihres (früheren) Geschäftsführers und Gesellschafters 4 - 5 - [X.], zugleich Gesellschafter der Komplementärin, mit dieser verflochten gewesen sei und der [X.] die die Verflechtung begründenden Umstände und die Sonderbehandlung der [X.]T GmbH bekannt gewesen seien. Ungeachtet einer möglichen [X.] sei die [X.] nicht schadensersatzpflichtig, weil der Kläger wegen der Zahlung pauscha-lierter Werbungskosten keine Ansprüche geltend gemacht und nicht behauptet habe, dass dieser Umstand für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, er hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von der 20 %igen Provisionszahlung an die [X.]T GmbH gehabt hätte, genüge dies - ungeachtet einer Kausalitätsvermutung - nicht. Der formelhafte Vortrag der Prozessbevollmächtigten des [X.] in ver-schiedenen Parallelverfahren habe nicht mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der jeweiligen Anleger durch den Senat übereingestimmt, weshalb er sich einen persönlichen Eindruck von dem Kläger habe verschaffen wollen. Dieser sei jedoch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum [X.] vom 13. Oktober 2008 nicht erschienen. Der am 16. Oktober 2008 zuge-stellten Ladung zum Termin vom 20. Oktober 2008, in dem er aufgrund des [X.] vom 13. Oktober 2008 als [X.] habe vernommen werden sollen, habe er keine Folge geleistet. Dabei entschuldige es ihn nicht, dass seine Pro-zessbevollmächtigte ihm die unrichtige [X.]nformation gegeben habe, er müsse zum Termin nicht erscheinen, weil dieser wegen eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags und eines deshalb gestellten [X.] nicht stattfinden werde. Aus dem Verhalten des [X.] schließe das [X.], dass er seine Einvernahme nach § 454 ZPO verweigere, und würdige dies dahin, dass die Kausalität des fraglichen Umstands zu verneinen sei. 5 - 6 - [X.][X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in verschiedener Hin-sicht nicht stand. 6 1. Zu Recht prüft das Berufungsgericht allerdings, ob Ansprüche des [X.] wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte als Treuhandkommandi-tistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. [X.], 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.][X.][X.] ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.][X.][X.] ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffällig-keiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht be-reits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteili-gungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss ei-nes Treuhandvertrags zwischen der [X.] und dem Treugeber und der An-nahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der [X.] nicht möglich. 7 - 7 - 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die einer Aufklärungspflicht der [X.] entgegenstehenden Umstände nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und die Ursächlichkeit für die Anla-geentscheidung mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. 8 a) Wie der Senat für den Fonds [X.][X.][X.] (Urteile vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - [X.][X.][X.] ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds [X.][X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhal-ten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruch-te und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen [X.]nvestitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des [X.] fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der [X.]n-vestition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungska-pitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 614 Rn. 11). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in ver-schiedener Weise belegt, dass an die [X.]T GmbH für die Vermittlung des [X.] % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 615 f Rn. 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des [X.]nvestitionsplans gebunden und nicht berechtigt ge-wesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 614 f Rn. 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht [X.] - 8 - tet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der [X.] im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 615 Rn. 13 f). Diesen Grundsätzen wird die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gerecht. 10 [X.]) Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der Aussage des Zeugen [X.] an, die [X.]T GmbH habe die weiteren 8 % nicht als Provision (für die Vermittlung), sondern als pauschale Werbungskosten aus den Einnahmen der Komplementärin erhalten. [X.]n der Tat hat der Zeuge [X.]bekundet, es sei eine entsprechende mündliche Vereinbarung geschlossen worden, die den Zweck gehabt habe, "Vertriebsleute und Anleger" für die [X.] zu gewinnen. Er hat hervorgehoben, die Vertriebsprovision und der [X.]skostenzuschuss seien streng voneinander unterschieden worden. 11 [X.]) Das Berufungsgericht geht offenkundig davon aus, die Vereinbarung pauschaler Werbungskosten sei für sich betrachtet, also zunächst ohne Be-rücksichtigung der zwischen der [X.]T GmbH und der Komplementärin bestehen-den Verflechtung, prospektgemäß und löse daher eine Aufklärungspflicht der [X.] nicht aus. [X.]nsoweit rügt die Revision mit Recht, dass sich das [X.] bei seiner Würdigung mit verschiedenen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, die dafür sprechen, dass es sich bei der zusätzlichen Provision für die [X.]T GmbH um deren Vergütung für ihre Tätigkeit als großes Vertriebsunternehmen gehandelt hat. 12 - 9 - (1) Das Berufungsgericht geht nicht auf die vom Kläger vorgelegten Rechnungen der [X.]T GmbH vom 30. Oktober 1998 und 26. Oktober 1999 ein, in denen der Komplementärin - mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - 20 % für die Vermittlung des Eigenkapitals in Rechnung gestellt werden. Beide Rechnungen betreffen zwar den Fonds [X.][X.], der Aussage des Zeugen [X.] ist jedoch zu entnehmen, dass es die nämliche mündliche Provisionsabrede für die Fonds [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V gegeben habe. Das [X.] beschäftigt sich auch nicht mit den beiden Rechnungen der [X.]T GmbH vom 3. August 2000, in denen - wiederum mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - für den Fonds [X.][X.][X.] jeweils für dieselben gewor-benen Anleger [X.] von 12 % und ein Zuschuss zur [X.] von 8 % berechnet werden. Schließlich würdigt es das von [X.] unterzeichnete Schreiben der Komplementärin vom 11. Mai 1998 an die [X.]T GmbH zu Händen von O.

nicht, in dem davon ge-sprochen wird, [X.]wolle gegenüber dem Geschäftsführer der [X.] "in-sistieren, dass die der [X.]T zustehenden 20 %-Vertriebskosten ebenfalls auf das [X.] überwiesen werden, von dem ich dann sofort die Mittel an die [X.]T [X.]leiten werde". Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass - entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalver-mittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.][X.][X.] ZR 319/08 - [X.], 301 Rn. 2). 13 - 10 - (2) Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im [X.]nvestitions-plan und die ergänzenden Ausführungen zum [X.]nhalt der [X.] Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die [X.]T GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Be-werbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds [X.][X.][X.] entschie-den hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im [X.]nvestitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 614 f Rn. 11-14). Nähere Feststellungen zur Werbetätigkeit der [X.]T GmbH hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen. [X.]mmerhin kann bereits der hier wiedergegebenen Aussage des Zeugen [X.] entnommen werden, dass es um Anlegerwerbung und um die [X.]nformation von "[X.]" ging, also um Maßnahmen, die mit der Gewinnung von Anlegern in engem Zusammenhang stehen. 14 [X.]) Die Beklagte kann der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung nicht entgegenhalten, die Komplementärin, die [X.]nhaberin eines eigenen gewerb-lichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen [X.] geschlossen, die mit ihrem wesentlichen [X.]nhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt [X.] worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der [X.] in ande-rer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-on als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die [X.] - 11 - verträge uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung, die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der [X.] erworbenen Mittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen [X.]nvestitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begründung. Für das [X.] der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten [X.] zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 ([X.][X.][X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 ([X.][X.][X.] ZR 207/07 - [X.], 2358, 2359 f Rn. 11 ff; [X.][X.][X.] ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; [X.][X.][X.] ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidun-gen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene [X.] mit der [X.] abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementä-rin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesell-schaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich ab[X.] hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der [X.] eine [X.] vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich. 16 - 12 - Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die [X.]nitiatoren hätten die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.] in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an [X.] bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der [X.]nitiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch [X.], dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft [X.] abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. 17 b) [X.]st danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die [X.] zu einer Aufklärung des [X.] über die Höhe der von der [X.]T GmbH bean-spruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entscheidung nicht von der Überlegung getragen, es fehle an der Kausalität dieses Umstands für dessen Anlageentscheidung. 18 [X.]) Der Kläger hat vorgetragen, er hätte sich nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von Provisionen in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH gehabt hätte. [X.] geht auch das Berufungsgericht aus. Das ist - anders als das [X.] meint - zunächst einmal ein hinreichender Vortrag (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - [X.][X.][X.] ZR 31/08 - juris und BeckRS 2010, 01124 Rn. 13). [X.] man nämlich eine Pflichtverletzung der [X.], ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der [X.] verhalten hätte. Die Beklagte hätte ihrer Aufklärungspflicht zwar dadurch genügen können, dass sie darauf hingewirkt hätte, den Prospekt um entsprechende Angaben zu [X.]; da dies aber nicht geschehen ist, konnte die Aufklärung nur in der [X.] vorgenommen werden, dass der Kläger bei seinem Beitritt konkret über die entsprechenden Umstände informiert wurde. [X.]n diesem Rahmen kommt dem 19 - 13 - Kläger eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermu-tung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.][X.][X.] ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.][X.][X.] ZR 306/07 - [X.]O Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] 616 f Rn. 24). Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des [X.], in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht. Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der [X.] Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.][X.] ZR 15/08 - NJW 2010, 1077, 1079 Rn. 24). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, mangels entsprechenden Vorbringens der [X.] habe das Berufungsgericht nicht die Vernehmung des [X.] als [X.] nach § 448 ZPO anordnen dürfen, übersieht sie, dass die Beklagte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, entsprechenden Vortrag gehalten hat. [X.]) Das Berufungsgericht war aber nicht nach § 454 Abs. 1, § 446 ZPO berechtigt, die behauptete Tatsache nach freier Überzeugung als unwahr anzu-sehen; denn der Kläger hat es nicht abgelehnt, sich vernehmen zu lassen. Die Gründe, mit denen der Kläger sein Fernbleiben im Termin vom 20. Oktober 2008 entschuldigte, ließen sich nicht als Weigerung interpretieren, sich zu dem - vom Berufungsgericht im Beweisbeschluss nicht einmal formulierten - [X.] vernehmen zu lassen. Denn der Kläger war von seiner [X.] dahin informiert worden, der Termin vom 20. Oktober 2008 werde 20 - 14 - wegen eines [X.] und eines noch nicht beschiedenen [X.] nicht stattfinden. Diese [X.]nformation war zwar ungesichert, weil der Verhandlungstermin tatsächlich (noch) nicht verlegt worden war; allerdings durfte die Prozessbevollmächtigte des [X.] erwarten, über die Ablehnung ihres [X.] rechtzeitig vor dem Termin unterrichtet zu wer-den, was infolge eines Versehens der Geschäftsstelle unterblieben ist. Es kommt hinzu, dass der Kläger erst am 16. Oktober 2008 und damit unter [X.] des § 217 ZPO geladen worden ist, die auch bei einer Ladung zu einer [X.]vernehmung zu beachten ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2, § 450 Rn. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl. 2006, § 454 Rn. 4; [X.] ZPO/[X.], 3. Aufl. 2008, § 454 Rn. 2; PG/Müller-Christmann, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2). Das Berufungs-gericht hat auch nicht, wie es nach § 454 Abs. 2 ZPO geboten war, im Termin vom 20. Oktober 2008 zur Hauptsache verhandelt, nachdem es - wie hier - von der Anberaumung eines erneuten Vernehmungstermins absehen wollte. Gleichwohl hat es "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008" entschieden. Die Revisionserwiderung macht zwar darauf aufmerksam, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf frühere Termine, in denen mündlich verhandelt worden sei, befugt gewesen, gemäß § 251a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat es jedoch ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. 3. Das Berufungsurteil hat auch keinen Bestand, soweit es um die man-gelnde Aufklärung über die Verflechtung der [X.]T GmbH mit der Komplementärin in der Person des Gesellschafters [X.] geht. 21 - 15 - a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer entsprechen-den Aufklärungspflicht der [X.] aus. 22 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemei-nen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Um-stände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. [X.]Z 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.][X.] ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.][X.] ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.][X.][X.] ZR 125/06 - [X.], 1503 f Rn. 9). Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und per-sonellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaf-tern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. [X.]Z 79, 337, 345; [X.], Urteile vom 10. Oktober 1994 - [X.][X.] ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - [X.][X.] ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 [X.]O [X.] 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - [X.]Va ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Ab-druck in [X.]Z 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzu-wendungen oder [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1985 - [X.][X.] ZR 41/84 - [X.], 533, 534; vom 10. Oktober 1994 [X.]O; vom 7. April 2003 a-aO). 23 [X.]) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 ([X.]O) und 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 [X.]O [X.] 617 Rn. 25; [X.][X.][X.] ZR 119/08 [X.]O Rn. 24) 24 - 16 - entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt herausgestellt werden, [X.] Rolle der [X.]T GmbH bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Das be-ruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres [X.] und seinerzeitigen Geschäftsführers [X.]. Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit [X.] Gesellschafter der Kom-plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach den Bekundungen des Zeu-gen [X.]hielt [X.] eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Se-natsurteile vom 12. Februar 2009 [X.]O). Er war daher in der Lage, bestimmen-den Einfluss auf die [X.] in ihrer Eigenschaft sowohl als Ge-schäftsführerin der [X.] als auch als mit bestimmten Aufgaben der [X.] auszuüben. Zum anderen beherrschte er als Geschäftsführer und aufgrund seiner Beteiligung, die er nach seiner Erinnerung - als Zeuge am 22. September 2008 im Parallelverfahren [X.][X.][X.] ZR 318/08 vernommen - mit einer Größenordnung von 77 % angegeben hat, die [X.]T GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger für diesen Fonds [X.]. Dabei spielt es für die Pflicht, über diese personelle und kapitalmäßige Verflechtung und die mit ihr verknüpften [X.] zu informieren, ange-sichts des Umstands, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die [X.]T GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zu-sätzlich mit Werbemaßnahmen beauftragt war und ob die mit der Komplemen-tärin ausbedungene Vergütung üblich oder angemessen war. Handelte es sich, wie der Kläger in erster Linie geltend macht und wofür die bereits angeführten [X.]ndizien sprechen, um eine Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verhältnis zu an-deren mit der [X.] betrauten Unternehmen auch eine Son-der-(Besser-)Behandlung vor, womit sich die Gefahr einer [X.]nteressenkollision - 17 - zum Nachteil der [X.] Anleger verwirklicht hätte. Aber auch dann, wenn es einen nach [X.]nhalt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der [X.]T GmbH gegeben hätte, bestimmte der Komplementärin zugewiesene Aufgaben außerhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen, wäre es für die Anleger von erheblichem [X.]nteresse gewesen, hierüber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Werbemaßnahmen eines großen Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdrängen wird, ob diese Werbemaß-nahmen im eigenen [X.]nteresse dieses Unternehmens durchgeführt werden oder ob sie in besonderer Weise der [X.] zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problematisch ist, eine klare Abgrenzung zwischen [X.] für die [X.] und der "Einwerbung" von [X.] vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen, muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es - wie hier nach der Be-kundung des Zeugen [X.]anzunehmen ist - nur mündliche Abreden gege-ben hat. Dass es sich bei allem um Vergütungsansprüche der Komplementärin handelte, über die sie als Drittunternehmen prinzipiell nach ihren Vorstellungen verfügen durfte, ändert nichts an den Erwartungen der Anleger, die sie im [X.] auf die Darstellung im [X.]nvestitionsplan über die Verwendung der Mittel ha-ben durften. [X.]) Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger über die Einbin-dung der [X.]T GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend über die der Komplementärin gewährten [X.] Auskunft gibt. Die Beklagte hat zwar dem Sinne nach eingewendet, aus der [X.]nformation über diese - jetzt von ihr als "extrem hoch", "überhöht" und "exorbi-tant" bezeichneten - [X.] folge, dass die Gesellschafter der [X.] - 18 - mentärin deren Nutznießer seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplementärin übertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von [X.]n, die die [X.] mit ihr [X.] hat - als solche ansehen, für deren Bewältigung diese bereits [X.] ihrer Geschäftsführerstellung der [X.] verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene [X.]nformation ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufklärung über die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der [X.]T GmbH und die ihr übertragenen Aufgaben zu vergleichen. [X.]) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte, die nicht selbst prospektverantwortlich ist, zu einer Aufklärung des [X.] verpflichtet war, weil ihr die maßgebenden Umstände bekannt waren. Sie wusste aufgrund ihrer eigenen Berechnungen im Rahmen der [X.], dass die [X.]T GmbH Provisionen von 20 % erhielt, und ihr waren auch die Verflechtungen zwischen diesem Unternehmen und der Komplementärin in der Person [X.] bekannt, was das Berufungsgericht - unbeanstandet von der Revisionserwiderung - dem Schreiben der [X.] vom 9. Februar 1998 auf eine Publikation des Direkten Anlegerschutzes vom 16. Januar 1998 entnom-men hat, in der auf diese Verflechtung hingewiesen wurde. Als [X.], zu deren Berufsbild nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch die Wahrnehmung von [X.] gehört, musste sie wissen, dass ein Prospekt über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwi-schen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern andererseits, in deren Hand die [X.] die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. 26 - 19 - b) Eine Schadensersatzpflicht der [X.] lässt sich jedoch nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe seine Ansprüche nicht darauf ge-stützt, dass an die [X.]T GmbH pauschalierte Werbungskosten gezahlt worden seien. Wie zu 2 a [X.] ausgeführt, fehlt es bereits an einer fehlerfreien Feststel-lung, dass es sich bei den zusätzlichen Zahlungen in Höhe von 8 % um eine pauschale Vergütung für [X.] gehandelt hat. [X.]m Übrigen ist es für die Aufklärungspflicht wegen des Verflechtungsgesichtspunkts nicht von [X.], für welche Zwecke diese zusätzlichen Zahlungen geleistet worden sind. Es genügt daher, dass der Kläger, wie die Revision mit Recht rügt, auf die Verflechtung und die Kenntnis der [X.] sowie darauf hingewiesen hat, dass die [X.]T GmbH eine im Prospekt nicht offengelegte Sondervergütung erhal-ten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Bezeichnung der Mehrvergütung an. Wie oben näher dargelegt (siehe oben 2 b), genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, die dem Anleger zugute kommende Kausalitätsvermutung als widerlegt anzusehen. 27 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des [X.] auf Ersatz von [X.] aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von [X.] abgewiesen hat. 28 Wie der Kläger im Revisionsverfahren näher ausgeführt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigenständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener [X.] unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein [X.] Erfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der [X.] sowie zu einer Übertra-gung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, 29 - 20 - dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-letzung der [X.] folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des [X.] nicht zu verneinen. [X.]n der Sache besteht in der vom Kläger gewünschten Nichtanrechnung von Steuervorteilen auf seinen Schadensersatzanspruch und der Versteuerung der Ersatzleistung ein Zusam-menhang, der es im Allgemeinen, sofern nicht außerordentliche Steuervorteile vorliegen, entbehrlich macht, eine nähere Berechnung vorzunehmen (vgl. [X.]Z 74, 103, 114 ff; [X.], Urteil vom 27. Juni 1984 - [X.]Va ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 17. November 2005 - [X.][X.][X.] ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8). 30 Dieser Zusammenhang würde gestört, wenn die Verlustzuweisung nach-träglich aberkannt würde. Allerdings führt dies nicht zu einem Schadensersatz-anspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan- 31 - 21 - spruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Aner-kennung von [X.] anzurechnen wären. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom 16.10.2007 - 34 O 351/06 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 5612/07 -

Meta

III ZR 324/08

22.04.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. III ZR 324/08 (REWIS RS 2010, 7373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7373

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