Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. III ZR 323/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4747

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.][X.][X.] ZR 323/08 Verkündet am: 15. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil (S. 4) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] und [X.][X.] gegen die [X.] zu 1 betrifft. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb unter Vermittlung des Geschäftsführers der [X.] zu 3 durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärung vom 30. Mai 2000 eine Beteiligung an der [X.] [X.] (im Folgenden: Fonds [X.][X.][X.]) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 3 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen [X.] - 3 - pekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruck-ten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorge-nommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditis-tin durch Abtretung des Geschäftsanteils des [X.] [X.]erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] war. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Pro-duktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversi-cherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen [X.] hatten, erwies sich der Versicherer, die N.

[X.]nc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. [X.]nsgesamt er-hielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen von 26,3 %, das sind 6.723,49 •. Erstinstanzlich hat der Kläger neben der Treuhandkommanditistin die Beklagte zu 2, die ein Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte, und die [X.] vermittelnde Beklagte zu 3 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Be-rücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 19.608,05 • nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu [X.]). Darüber hinaus hat er die Feststellung be-gehrt, dass die [X.] ihm den Steuerschaden zu ersetzen hätten, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von [X.]en ent-stehe (Antrag zu [X.][X.]), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen [X.] Stellung als Kommanditisten richten könnten (Antrag zu [X.][X.][X.]). Er hat - soweit jetzt noch von [X.]nteresse - unter anderem einen Prospektmangel und eine [X.] - 4 - klärungspflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlun-gen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die [X.]. T. mbH (im Folgenden: [X.]T GmbH) unterrichtet worden sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]n der [X.] hat der Kläger seine Klage nur noch gegen die [X.] zu 1 und 3 wei-terverfolgt. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zu [X.] und [X.][X.] weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 3 [X.]. Das Berufungsgericht würdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, dass die [X.]T GmbH - neben der prospektierten Provision von 7 % für die Eigen-kapitalvermittlung und dem Agio von in der Regel 5 % - weitere 8 % Provision als Vergütung für pauschale Werbungskosten von der Komplementärin erhalten habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH auch noch diese Vergütung für pauschale Werbungskosten, also insgesamt 20 % des [X.], erhalten sollte. Diese Pflicht beruhe auf dem Umstand, dass die [X.]T GmbH in der Person ihres (früheren) Geschäftsführers und Gesellschafters 4 - 5 - [X.], zugleich Gesellschafter der Komplementärin, mit dieser verflochten gewesen sei und der [X.] die die Verflechtung begründenden Umstände und die Sonderbehandlung der [X.]T GmbH bekannt gewesen seien. Ungeachtet einer möglichen [X.] sei die [X.] nicht schadensersatzpflichtig, weil der Kläger wegen der Zahlung pauscha-lierter Werbungskosten keine Ansprüche erhoben und nicht behauptet habe, dass dieser Umstand für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen sei. So-weit der Kläger geltend gemacht habe, er hätte sich an dem Fonds nicht betei-ligt, wenn er Kenntnis von der 20 %igen Provisionszahlung an die [X.]T GmbH ge-habt hätte, genüge dies - ungeachtet einer Kausalitätsvermutung - nicht. Der formelhafte Vortrag der Prozessbevollmächtigten des [X.] in verschiedenen Parallelverfahren habe nicht mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der jeweiligen Anleger durch den Senat übereingestimmt, weshalb er sich einen persönlichen Eindruck von dem Kläger habe verschaffen wollen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin vom 13. Oktober 2008 sei wegen einer Verhinderung des [X.] wieder aufgehoben worden. Der am 17. Oktober 2008 zugestellten Ladung zum Termin vom 20. Oktober 2008, in dem er aufgrund des Beschlusses vom 13. Oktober 2008 als [X.] habe ver-nommen werden sollen, habe er keine Folge geleistet. Dabei entschuldige es ihn nicht, dass seine Prozessbevollmächtigte ihm die unrichtige [X.]nformation ge-geben habe, er müsse zum Termin nicht erscheinen, weil dieser wegen eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags und eines deshalb gestellten [X.] nicht stattfinden werde. Aus dem Verhalten des [X.] schließe das Berufungsgericht, dass er seine Einvernahme nach § 454 ZPO verweigere, und würdige dies dahin, dass die Kausalität des fraglichen Umstands zu verneinen sei. 5 - 6 - [X.][X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in verschiedener Hin-sicht nicht stand. 6 1. Zu Recht prüft das Berufungsgericht allerdings, ob Ansprüche des [X.] wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte als Treuhandkommandi-tistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 1982 - [X.][X.] ZR 124/81 - [X.]Z 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.][X.][X.] ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.][X.][X.] ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbe-sondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entspre-chenden Pflicht war die Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der [X.]n und dem Treugeber und der Annahme des [X.] durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der [X.] nicht möglich. 7 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die einer Aufklärungspflicht der [X.] entgegenstehenden 8 - 7 - Umstände nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und die Ursächlichkeit für die Anla-geentscheidung mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. a) Wie der Senat für den Fonds [X.][X.][X.] (Urteile vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - [X.]O S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - [X.][X.][X.] ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] ff Rn. 9-26) und den Fonds [X.][X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschieden hat, war die [X.] nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste [X.]T GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen [X.]n-vestitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des [X.] fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der [X.]nvestition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des [X.] verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - [X.]O S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] Rn. 11). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die [X.]T GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - [X.]O Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] f Rn. 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des [X.]nvesti-tionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - [X.]O S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] f Rn. 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf 9 - 8 - die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Ur-teil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] Rn. 13 f). Diesen Grundsätzen wird die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gerecht. 10 [X.]) Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der Aussage des Zeugen [X.]an, die [X.]T GmbH habe die weiteren 8 % nicht als Provision (für die Vermittlung), sondern als pauschale Werbungskosten aus den Einnahmen der Komplementärin erhalten. [X.]n der Tat hat der Zeuge [X.]bekundet, es sei eine entsprechende mündliche Vereinbarung geschlossen worden, die den Zweck gehabt habe, "Vertriebsleute und Anleger" für die [X.] zu gewinnen. Er hat hervorgehoben, die Vertriebsprovision und der [X.] seien streng voneinander unterschieden worden. 11 [X.]) Das Berufungsgericht geht offenkundig davon aus, die Vereinbarung pauschaler Werbungskosten sei für sich betrachtet, also zunächst ohne Be-rücksichtigung der zwischen der [X.]T GmbH und der Komplementärin bestehen-den Verflechtung, prospektgemäß und löse daher eine Aufklärungspflicht der [X.] nicht aus. [X.]nsoweit rügt die Revision mit Recht, dass sich das [X.] bei seiner Würdigung mit verschiedenen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, die dafür sprechen, dass es sich bei der zusätzlichen Provision für die [X.]T GmbH um deren Vergütung für ihre Tätigkeit als großes Vertriebsunternehmen gehandelt hat. 12 (1) Das Berufungsgericht geht nicht auf die vom Kläger vorgelegten Rechnungen der [X.]T GmbH vom 30. Oktober 1998 und 26. Oktober 1999 ein, in denen der Komplementärin - mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte 13 - 9 - keine Mehrwertsteuer - 20 % für die Vermittlung des Eigenkapitals in Rechnung gestellt werden. Beide Rechnungen betreffen zwar den Fonds [X.][X.], der Aussage des Zeugen [X.]ist jedoch zu entnehmen, dass es die nämliche mündliche Provisionsabrede für die Fonds [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V gegeben habe. Das [X.] beschäftigt sich auch nicht mit den beiden Rechnungen der [X.]T GmbH vom 3. August 2000, in denen - wiederum mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - für den Fonds [X.][X.][X.] jeweils für dieselben gewor-benen Anleger [X.] von 12 % und ein Zuschuss zur [X.] von 8 % berechnet werden. Schließlich würdigt es das von [X.]unterzeichnete Schreiben der Komplementärin vom 11. Mai 1998 an die [X.]T GmbH zu Händen von [X.]nicht, in dem davon ge-sprochen wird, [X.] wolle gegenüber dem Geschäftsführer der [X.] "insistieren, dass die der [X.]T zustehenden 20 %-Vertriebskosten ebenfalls auf das [X.] überwiesen werden, von dem ich dann sofort die Mittel an die [X.]T weiterleiten werde". Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass - entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalver-mittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.][X.][X.] ZR 319/08 - [X.], 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - [X.][X.][X.] ZR 318/08 - [X.], 1017, 1019 Rn. 13). (2) Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im [X.]nvestitions-plan und die ergänzenden Ausführungen zum [X.]nhalt der [X.] Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die [X.]T GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur [X.] - 10 - werbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds [X.][X.][X.] entschie-den hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im [X.]nvestitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] f Rn. 11-14). Nähere Feststellungen zur Werbetätigkeit der [X.]T GmbH hat das Be-rufungsgericht nicht getroffen. [X.]mmerhin kann bereits der hier wiedergegebenen Aussage des Zeugen [X.]entnommen werden, dass es um Anlegerwerbung und um die [X.]nformation von "[X.]" ging, also um Maßnahmen, die mit der Gewinnung von Anlegern in engem Zusammenhang stehen. [X.]) Die Beklagte kann der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung nicht entgegenhalten, die Komplementärin, die [X.]nhaberin eines eigenen gewerb-lichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen [X.] geschlossen, die mit ihrem wesentlichen [X.]nhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt [X.] worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der [X.] in ande-rer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funkti-on als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die [X.] uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung, die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der [X.] erworbenen Mittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen [X.]nvestitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begründung. Für das [X.] der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung 15 - 11 - der genannten [X.] zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft. Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 ([X.][X.][X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; [X.][X.][X.] ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 ([X.][X.][X.] ZR 207/07 - [X.], 2358, 2359 f Rn. 11 ff; [X.][X.][X.] ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; [X.][X.][X.] ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidun-gen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene [X.] mit der [X.] abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementä-rin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesell-schaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich ab[X.] hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der [X.] eine [X.] vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich. 16 Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die [X.]nitiatoren hätten die wahre [X.] für die Einwerbung des [X.] in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an [X.] bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der [X.]nitiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch [X.], dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der 17 - 12 - Beteiligungsgesellschaft [X.] abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen. b) [X.]st danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die [X.] zu einer Aufklärung des [X.] über die Höhe der von der [X.]T GmbH bean-spruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entscheidung nicht von der Überlegung getragen, es fehle an der Kausalität dieses Umstands für dessen Anlageentscheidung. 18 [X.]) Der Kläger hat vorgetragen, er hätte sich nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von Provisionen in Höhe von 20 % an die [X.]T GmbH gehabt hätte. [X.] geht auch das Berufungsgericht aus. Das ist - anders als das [X.] meint - zunächst einmal ein hinreichender Vortrag (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2009 - [X.][X.][X.] ZR 31/08 - juris und BeckRS 2010, 01124 Rn. 13; vom 22. April 2010 - [X.][X.][X.] ZR 318/08 - [X.]O S. 1020 Rn. 19). Unterstellt man nämlich eine Pflichtverletzung der [X.], ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der [X.] verhalten hätte. Die Beklagte hätte ihrer Aufklärungspflicht zwar dadurch genügen können, dass sie darauf [X.] hätte, den Prospekt um entsprechende Angaben zu ergänzen; da dies aber nicht geschehen ist, konnte die Aufklärung nur in der Weise vorgenommen werden, dass der Kläger bei seinem Beitritt konkret über die entsprechenden Umstände informiert wurde. [X.]n diesem Rahmen kommt dem Kläger eine [X.], auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Se-natsurteile vom 6. November 2008 - [X.][X.][X.] ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.][X.][X.] ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), die letzt-lich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierfür (nur) 19 - 13 - 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden müssen (vgl. Senatsur-teile vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - [X.]O S. 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - [X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] Rn. 24). Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht. Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.][X.] ZR 15/08 - NJW 2010, 1077, 1079 Rn. 24). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, mangels entsprechenden Vorbringens der [X.] habe das Berufungsgericht nicht die Vernehmung des [X.] als [X.] nach § 448 ZPO anordnen dürfen, ü-bersieht sie, dass diese, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, entsprechenden Vortrag gehalten hat. [X.]) Das Berufungsgericht war aber nicht nach § 454 Abs. 1, § 446 ZPO berechtigt, die behauptete Tatsache nach freier Überzeugung als unwahr anzu-sehen; denn der Kläger hat es nicht abgelehnt, sich vernehmen zu lassen. Die Gründe, mit denen der Kläger sein Fernbleiben im Termin vom 20. Oktober 2008 entschuldigte, ließen sich nicht als Weigerung interpretieren, sich zu dem - vom Berufungsgericht im Beweisbeschluss nicht einmal formulierten - [X.] vernehmen zu lassen. Denn der Kläger war von seiner [X.] dahin informiert worden, der Termin vom 20. Oktober 2008 werde wegen eines [X.] und eines noch nicht beschiedenen [X.] nicht stattfinden. Diese [X.]nformation war zwar ungesichert, weil der Verhandlungstermin tatsächlich (noch) nicht verlegt worden war; allerdings durfte die Prozessbevollmächtigte des [X.] erwarten, über die Ablehnung ihres [X.] rechtzeitig vor dem Termin unterrichtet zu wer-den, was infolge eines Versehens der Geschäftsstelle unterblieben ist. Es 20 - 14 - kommt hinzu, dass der Kläger erst am 17. Oktober 2008 und damit unter [X.] des § 217 ZPO geladen worden ist, die auch bei einer Ladung zu einer [X.]vernehmung zu beachten ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2, § 450 Rn. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl. 2006, § 454 Rn. 4; [X.] ZPO/[X.], 3. Aufl. 2008, § 454 Rn. 2; PG/Müller-Christmann, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2). Das Berufungs-gericht hat auch nicht, wie es nach § 454 Abs. 2 ZPO geboten war, im Termin vom 20. Oktober 2008 zur Hauptsache verhandelt, nachdem es - wie hier - von der Anberaumung eines erneuten Vernehmungstermins absehen wollte. Gleichwohl hat es —aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008fi entschieden. Die Revisionserwiderung macht zwar darauf aufmerksam, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf frühere Termine, in denen mündlich verhandelt worden sei, befugt gewesen, gemäß § 251a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat es jedoch ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. 3. Das Berufungsurteil hat auch keinen Bestand, soweit es um die man-gelnde Aufklärung über die Verflechtung der [X.]T GmbH mit der Komplementärin in der Person des Gesellschafters [X.]geht. 21 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer entsprechen-den Aufklärungspflicht der [X.] aus. 22 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemei-nen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Um-stände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein 23 - 15 - können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1980 - [X.][X.] ZR 60/80 - [X.]Z 79, 337, 344; vom 21. Oktober 1991 - [X.][X.] ZR 204/90 - [X.]Z 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - [X.][X.] ZR 194/92 - [X.]Z 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - [X.][X.] ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.][X.] ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.][X.][X.] ZR 125/06 - [X.], 1503 f Rn. 9). Dazu gehört auch eine [X.] der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwi-schen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherr-schenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Ge-schäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die [X.] die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorha-ben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1980 - [X.][X.] ZR 60/80 - [X.]O S. 345; vom 10. Oktober 1994 - [X.][X.] ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - [X.][X.] ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - [X.][X.][X.] ZR 59/07 - [X.]O S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - [X.]Va ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit oh-ne Abdruck in [X.]Z 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten [X.] oder [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1985 - [X.][X.] ZR 41/84 - [X.], 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - [X.][X.] ZR 95/93 - [X.]O; vom 7. April 2003 - [X.][X.] ZR 160/02 - [X.]O). [X.]) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 ([X.][X.][X.] ZR 59/07 - [X.]O) und 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O S. 617 Rn. 25; [X.][X.][X.] ZR 119/08 - [X.]O Rn. 24) entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt her-ausgestellt werden, welche Rolle der [X.]T GmbH bei der Verwirklichung des [X.] zukam. Das beruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehrheitsgesellschafters und seinerzeitigen Geschäftsführers [X.]. Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit [X.] - 16 - schafter der Komplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach den [X.]hielt [X.] eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 2009 [X.]O). Er war daher in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C.
GmbH in ihrer Eigenschaft sowohl als Geschäftsführerin der [X.] als auch als mit bestimmten Aufgaben der [X.] betrautes Drittunternehmen auszuüben. Zum anderen beherrschte er als Geschäftsführer und aufgrund seiner Beteiligung, die er nach seiner Erinnerung mit einer Größenordnung von 77 % angegeben hat (vgl. die zu den Akten dieses Verfahrens genommene und den [X.]en übermittelte Sitzungsniederschrift vom 22. September 2008), die [X.]T GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die [X.] eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen er-heblichen Teil der Anleger für diesen Fonds einwarb. Soweit die Beklagte hier-gegen anführt, die Einbindung der [X.]T GmbH in den Vertrieb könne nicht als "Vorhaben des Fonds" angesehen werden, das - entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag - in der Entwicklung, der Herstellung und dem Erwerb von Filmprojekten sowie der Beteiligung an Film- und Fernsehproduktionen im [X.]n- und Ausland bestanden habe, übersieht sie, dass die [X.]T GmbH - nach dem Vortrag der [X.] - hierauf nicht beschränkt war, sondern gerade mit [X.] beauftragt worden sein soll, weil sie über die in der Filmbranche erforderlichen Kontakte verfügt habe und daher die Fondsbeteiligungen wesent-lich öffentlichkeits- und medienwirksamer habe bewerben können als die Kom-plementärin selbst. Die Komplementärin habe nämlich weder über das erforder-liche eigene Personal noch über das für die werbliche Einführung des [X.] erforderliche Kapital noch über ein der [X.]T GmbH vergleichbares Know-how verfügt. Für die Entwicklung des Vorhabens kam es daher - auf der [X.] des Vortrags der [X.] - von Beginn an entscheidend darauf an, dass die mit der Konzeptionierung des Fonds verbundene Werbung wie die anderen - 17 - in dieser Budgetposition enthaltenen Aufgaben den Boden für eine erfolgreiche Vermittlung und [X.]nstallierung der Beteiligungsgesellschaft bereiteten, um die angestrebten [X.]nvestitionsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführen zu können.
Für die Pflicht, über diese personelle und kapitalmäßige Verflechtung und die mit ihr verknüpften [X.] zu informieren, spielt es angesichts des Umstands, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die [X.]T GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zusätzlich mit Werbemaßnahmen beauftragt war und ob die mit der Komplementärin aus-bedungene Vergütung üblich oder angemessen war. Handelte es sich, wie der Kläger in erster Linie geltend macht und wofür die bereits angeführten [X.]ndizien sprechen, um eine Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verhältnis zu anderen mit der [X.] betrauten Unternehmen auch eine Sonder-(Bes-ser-)Behandlung vor. Diese Sonderbehandlung würde den Anleger nur dann nicht berühren, wenn die prospektgemäßen Mittel für die Eigenkapitalvermitt-lung (7 % plus 5 % Agio) insgesamt nicht überschritten worden wären. Davon kann jedoch, wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 im [X.] begründet hat ([X.][X.][X.] ZR 90/08 - [X.]O [X.] Rn. 21; [X.][X.][X.] ZR 119/08 - [X.]O Rn. 20), keine Rede sein; dass die Zusatzvergütung aus einem anderen Budget entnommen worden ist, ist unstreitig. Aber auch dann, wenn es einen nach [X.]n-halt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der [X.]T GmbH gegeben hätte, bestimmte der Komplementärin zugewiesene Aufgaben außerhalb der eigentli-chen Kapitalvermittlung vorzunehmen, wäre es für die Anleger von erheblichem [X.]nteresse gewesen, hierüber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei [X.] eines großen Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdrängen wird, ob diese Werbemaßnahmen im eigenen [X.]nte-resse dieses Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine sonstigen [X.] - 18 - triebsaktivitäten, durchgeführt werden oder ob sie in besonderer Weise der [X.] zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problematisch ist, eine klare Abgrenzung zwischen Werbemaßnahmen für die [X.] und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen, muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es - wie hier nach der Bekundung des Zeugen [X.] anzu-nehmen ist - nur mündliche Abreden gegeben hat. Hätte der Prospekt - wie aus der Sicht des Senats geboten - Angaben dazu enthalten, dass die [X.]T GmbH für einen erheblichen Teil des Fonds mit der Einwerbung von Anlegern betraut ist und hierfür 7 % Provision und das Agio zu beanspruchen hat und weitere 8 % bezogen auf die von ihr eingeworbenen Anleger dafür erhält, dass sie im Rah-men der Konzeptionierung des Fonds bestimmte Werbemaßnahmen durchge-führt hat, hätte sich der Anleger überlegen können, ob ihn diese Abgrenzung überzeugt und was von Werbemaßnahmen (und dem Ansatz der [X.] insgesamt) zu halten ist, deren Vergütung an einen Vermittlungsvorgang ge-knüpft wird, der sich nur auf einen Teil der Anleger bezieht. Soweit die Beklagte daher auf die [X.] der [X.]T GmbH verweist, ist dies angesichts der unterlassenen Aufklärung ein ambivalentes Argument. Dass es sich bei allem um Vergütungsansprüche der Komplementärin handelte, über die sie als Dritt-unternehmen prinzipiell nach ihren Vorstellungen verfügen durfte, ändert nichts an den Erwartungen der Anleger, die sie im Hinblick auf die Darstellung im [X.]n-vestitionsplan über deren Verwendung haben durften. - 19 - [X.]) Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger über die Einbin-dung der [X.]T GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend über die der Komplementärin gewährten [X.] Auskunft gibt. Die Beklagte hat zwar dem Sinne nach eingewendet, aus der [X.]nformation über diese - jetzt von ihr als "extrem hoch", "überhöht" und "exorbi-tant" bezeichneten - [X.] folge, dass die Gesellschafter der Komple-mentärin deren Nutznießer seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplementärin übertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von [X.]n, die die [X.] mit ihr [X.] hat - als solche ansehen, für deren Bewältigung diese bereits [X.] ihrer Geschäftsführerstellung der [X.] verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene [X.]nformation ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufklärung über die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der [X.]T GmbH und die ihr übertragenen Aufgaben zu vergleichen. 26 [X.]) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte, die nicht selbst prospektverantwortlich ist, zu einer Aufklärung des [X.] verpflichtet war, weil ihr die maßgebenden Umstände bekannt waren. Sie wusste aufgrund ihrer eigenen Berechnungen im Rahmen der [X.], dass die [X.]T GmbH Provisionen von 20 % erhielt, und ihr waren auch die Verflechtungen zwischen diesem Unternehmen und der Komplementärin in der Person [X.]bekannt, was das Berufungsgericht - unbeanstandet von der Revisionserwiderung - aus dem Schreiben der [X.] vom 9. Februar 1998 auf eine Publikation des Direkten Anlegerschutzes vom 16. Januar 1998 [X.] hat, in der auf diese Verflechtung hingewiesen wurde. Als Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft, zu deren Berufsbild nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch die Wahrnehmung von [X.] gehört, musste sie wissen, dass ein Prospekt über wesentliche kapitalmäßige und personelle [X.] - 20 - gen zwischen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherr-schenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Ge-schäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern andererseits, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. b) Eine Schadensersatzpflicht der [X.] lässt sich jedoch nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe seine Ansprüche nicht darauf ge-stützt, dass an die [X.]T GmbH pauschalierte Werbungskosten gezahlt worden seien. Wie zu 2 a [X.] ausgeführt, fehlt es bereits an einer fehlerfreien Feststel-lung, dass es sich bei den zusätzlichen Zahlungen in Höhe von 8 % um eine pauschale Vergütung für [X.] gehandelt hat. [X.]m Übrigen ist es für die Aufklärungspflicht wegen des Verflechtungsgesichtspunkts nicht von [X.], für welche Zwecke diese zusätzlichen Zahlungen geleistet worden sind. Es genügt daher, dass der Kläger, wie die Revision mit Recht rügt, auf die Verflechtung und die Kenntnis der [X.] sowie darauf hingewiesen hat, dass die [X.]T GmbH eine im Prospekt nicht offengelegte Sondervergütung erhal-ten habe. Die hierdurch bewirkte Gefährdung von [X.] liegt in der Eingehung einer Beteiligung, deren Rentierlichkeit auf der Grundlage des [X.], der die [X.] nur in kleinen unverdächtigen Dosen aufführte, nicht hinreichend beurteilt werden konnte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausa-lität kommt es nicht auf die Bezeichnung der Mehrvergütung an. Wie oben näher dargelegt (siehe oben 2 b), genügen die Feststellungen des [X.]s nicht, die dem Anleger zugute kommende Kausalitätsvermutung als widerlegt anzusehen. 28 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des [X.] auf Ersatz von 29 - 21 - Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von [X.] abgewiesen hat. Wie der Kläger im Revisionsverfahren näher ausgeführt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigenständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener [X.] unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein [X.] Erfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der [X.] sowie zu einer Übertra-gung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die [X.] verliert. 30 Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-letzung der [X.] folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des [X.] nicht zu verneinen. [X.]n der Sache besteht in der vom Kläger gewünschten Nichtanrechnung von Steuervorteilen auf seinen Schadensersatzanspruch und der Versteuerung der Ersatzleistung ein Zusam-menhang, der es im Allgemeinen, sofern nicht außergewöhnliche Steuervorteile vorliegen, entbehrlich macht, eine nähere Berechnung vorzunehmen (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 1979 - V[X.][X.] ZR 259/77 - [X.]Z 74, 103, 114 ff; vom 27. Juni 1984 - [X.]Va ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 17. November 2005 - [X.][X.][X.] ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8). 31 Dieser Zusammenhang würde gestört, wenn die [X.] nach-träglich aberkannt würde. Allerdings führt dies nicht zu einem Schadensersatz-anspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der 32 - 22 - [X.] beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan-spruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Aner-kennung von [X.]en anzurechnen wären (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2010 - [X.][X.][X.] ZR 318/08 - [X.]O S. 1022 Rn 32). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 30 O 15195/05 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 4468/07 -

Meta

III ZR 323/08

15.07.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. III ZR 323/08 (REWIS RS 2010, 4747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4747

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