Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. XII ZB 430/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5984

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[X.]:[X.]:BGH:2017:300817BXII[X.]430.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 430/16

vom

30. August
2017

in der
Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StPO § 126 a
Zu den Anforderungen an einen Überzeugungsversuch vor der Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung nach §
126
a StPO.
BGH, Beschluss vom 30. August 2017 -
XII [X.] 430/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
August
2017
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose,
[X.]
[X.],
Dr.
Botur
und Guhling und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss
der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
August 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde
wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung einer zwangsweisen Heilbehandlung.
Der Betroffene ist nach §
126
a StPO in einem psychiatrischen Kranken-haus einstweilig untergebracht. Mit Beschluss vom 13.
Juli 2016 hat das [X.] die Fortführung der zwangsweisen Behandlung des Betroffenen mit im [X.] im Einzelnen bezeichneten Medikamenten bis längstens zum 24.
August 2016 sowie die zwangsweise Erhebung von [X.] ([X.], EKG) im Mindestabstand von vier Wochen genehmigt.
1
2
-
3
-

Auf die Beschwerde des
Betroffenen hat das [X.] die [X.] Genehmigung der zwangsweisen Erhebung von [X.] auf-gehoben. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der Rechts-beschwerde begehrt der
Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts-
und
des [X.]s
in seinen
Rechten verletzt worden zu sein.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der

hier vorliegenden

Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2
FamFG (Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
[X.]
330/13

FamRZ 2014, 649 Rn.
7 mwN).
2. Die Entscheidungen von Amts-
und [X.] haben den [X.] jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, die Ausführungen des [X.] zu einem den An-forderungen des §
22 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.] genügenden Über-zeugungsversuch seien unzureichend, greift nicht durch.
a) Nach §
22 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.], der im vorliegenden Fall der
einstweiligen
Unterbringung nach §
126
a StPO anwendbar ist (§
38 Abs.
1 Satz
5 [X.]),
setzt die Durchführung einer ärztlichen Zwangs-maßnahme voraus, dass der Patient über die Behandlung und ihre beabsichtig-ten Wirkungen sowie Nebenwirkungen in einer ihm möglichst verständlichen Weise umfassend aufgeklärt worden ist mit dem Ziel, seine auf Vertrauen ge-gründete Zustimmung zu erreichen. Die Aufklärung muss gemäß §
22 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] von dem nach §
33 [X.] zuständigen 3
4
5
6
7
-
4
-

Arzt vorgenommen werden, der die Entscheidung über die Behandlung trifft. Nach §
33 Satz
1 [X.] sind belastende Vollzugsmaßnahmen nur auf Anordnung der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder deren Vertreter zu-lässig. Diese Vorschriften regeln den von [X.] wegen erforderlichen Überzeugungsversuch (vgl. [X.], 767 Rn.
69 und vom 19.
Juli 2017

2
BvR
2003/14

juris Rn.
34
ff.).
b) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen und von der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen
ist diese Voraussetzung für eine Behandlung des Betroffenen gegen seinen Willen erfüllt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerde-gericht
Bezug genommen hat, wurde der Betroffene bereits im Juni 2016 [X.] über die Vor-
und Nachteile der beabsichtigten [X.] aufgeklärt. Aus den im Rahmen des erstinstanzlichen Anhörungstermins übergebenen Unterlagen zu den therapeutischen Verlaufsdaten hat das [X.] entnommen, dass der Betroffene regelmäßig auf die Medikamentenein-nahme angesprochen wurde, aber ein eingehendes Gespräch hierzu ablehnte. Schließlich hat der stellvertretende Chefarzt der Unterbringungseinrichtung bei seiner Anhörung durch das Beschwerdegericht angegeben, dass während der
Zeit der Unterbringung des Betroffenen "andauernd"
versucht worden sei, den Betroffenen von einer freiwilligen Medikamenteneinnahme zu überzeugen.
Damit sind die Anforderungen erfüllt, die §
22
Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 [X.]
als Voraussetzung für die
gerichtliche Genehmigung
einer
ärzt-lichen
Zwangsbehandlung aufstellt.
c) Die weitere Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durch-greifend erachtet (§
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG i.V.m. §
564 Satz
1 ZPO). Auch 8
9
10
11
-
5
-

im Übrigen ist
die vom [X.] eingehend begründete
Genehmigung der ärztlichen
Zwangsmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Da die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keinen Erfolg hat, war sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde-verfahren abzulehnen.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

[X.]

Botur

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2016 -
5 [X.] 814/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.08.2016 -
5 [X.]/16 -

12
13

Meta

XII ZB 430/16

30.08.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. XII ZB 430/16 (REWIS RS 2017, 5984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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