Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. XII ZB 226/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5970

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

2. September
2015

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1906 Abs. 3; FamFG §§ 30, 62 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2; ZPO § 406
a) Für die Feststellung nach §
62
Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn das [X.] des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das [X.]gericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
b) Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 14.
Januar 2015 -
XII
ZB
470/14 -
FamRZ 2015, 573; vom 30.
Juli 2014 -
XII
ZB
169/14
-
FamRZ 2014, 1694 und [X.], 324 = FamRZ 2014, 1358).

BGH, Beschluss vom 2. September 2015 -
XII [X.] -
LG Hannover

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
2. September
2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den
Beschluss
der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
Mai
2015 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:
I.
Die im
Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Stö-rung. Für sie ist eine Berufsbetreuerin unter anderem mit den [X.] und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Die Betroffene war seit Mitte Januar 2015 mit gerichtlicher Genehmigung in einer Klinik für Psychi-atrie und Psychotherapie untergebracht, für den Zeitraum 23.
März bis 20.
April 2015 war ihre medikamentöse Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt.
Auf entsprechenden Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit [X.] vom 21.
April 2015 die weitere Unterbringung der Betroffenen bis [X.] zum 16.
Juni 2015 sowie
die Behandlung der Betroffenen auch gegen ih-ren Willen mit im Beschlusstenor im Einzelnen bezeichneten Medikamenten bis längstens zum 2.
Juni 2015 genehmigt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das [X.] neu gefasst und dabei insbesondere mit 1
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aufgenommen, dass
Durchführung und Dokumentation der Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes erfolgen müssen. Im Übrigen hat es die [X.] zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen
in ihren Rechten verletzt worden ist.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-nahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbrin-gungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss [X.], 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn.
4 mwN). Nachdem die angefochtene
amtsgerichtliche Entscheidung keine einst-weilige Anordnung ist, steht §
70 Abs.
4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechts-beschwerde nicht entgegen.
Das Rechtsmittel
ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach der in der [X.] entsprechend anwendbaren Vorschrift des §
62 Abs.
1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29.
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FamRZ 2014, 649 Rn.
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mwN) zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswid-rigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet.
2. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

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Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Einwilligung in eine [X.] Zwangsmaßnahme und der Unterbringung lägen vor. Die Betroffene sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Fortführung ihrer bisherigen Behandlung einzusehen. Diese sei erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden
von der Betroffenen abzuwenden, weil ansonsten das chronifizierte Störungsbild neuerlich in seiner initialen Umfänglichkeit zutage treten und es zu einer letztlich lebensbedrohen-den Eigengefährdung der Betroffenen kommen würde. [X.], der Betroffenen zumutbare Maßnahmen zur Abwendung dieses Schadens außerhalb einer Un-terbringung seien
nicht gegeben. Auch überwiege der zu erwartende Nutzen der Zwangsbehandlung die Beeinträchtigungen für die Betroffene deutlich. Sie könne dazu führen, den Gesundheitszustand der Betroffenen so weit zu ver-bessern, dass der Betroffenen
der Wechsel in eine offene Heimeinrichtung [X.] werde. Soweit die Betroffene Nebenwirkungen beklage, sei nicht er-kennbar, dass diese durch
die Behandlung bedingt seien. Dies sei zwar bei den [X.] nicht völlig ausgeschlossen. Allerdings schildere die Be-troffene solche Probleme schon seit 1992,
und es seien im Laufe der [X.] auch nach ihren Angaben bereits wieder Besserungen eingetreten.
Im amtsgerichtlichen Beschluss seien zwar keine Feststellungen dazu enthalten, ob vor der Einwilligung der Betreuerin der gemäß §
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 BGB erforderliche Überzeugungsversuch stattgefunden habe. Dies könne das Beschwerdegericht, das eine eigene Sachentscheidung zu treffen und die dafür notwendigen Ermittlungen selbst vorzunehmen habe, jedoch nachträglich feststellen. Der für die Betroffene zuständige Stationsarzt habe solche
Versuche ausdrücklich bestätigt.
Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
für eine Unterbringung mit Zwangsbehandlung lägen vor. Gemäß §
323 Abs.
2 FamFG müsse die Be-8
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schlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren sei. Diese Anordnung habe das Amtsgericht versäumt. Sie sei nunmehr in den Tenor aufgenommen
wor-den, so dass die formellen Rechtmäßigkeitsmängel beseitigt seien.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die mit der Rechtsbeschwerde begehrte Feststellung nach §
62 Abs.
1 FamFG ausscheidet.
a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Feststellung sei jedenfalls schon für die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentschei-dung
geboten, weil der Beschluss des [X.]s
den im Fehlen des [X.] nach §
323 Abs.
2 FamFG liegenden Rechtmäßigkeitsmangel des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses erst mit Wirkung für die Zukunft habe heilen können.
aa) Mit der Vorschrift des §
62 Abs.
1 FamFG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursprüng-lichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist (BT-Drucks. 16/6308 S.
205 unter Verweis auf [X.]E
104, 220 = NJW 2002, 2456
f.). Gerade in Fällen schwerwiegen-der Grundrechtseingriffe oder konkret zu erwartender Wiederholung (§
62 Abs.
2 FamFG) soll die Klärung von Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht daran scheitern, dass das für die Rechtsver-folgung grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung, etwa zeitlichem
Ablauf einer Genehmigung, entfallen ist. Die Regelung des §
62 Abs.
1 FamFG eröffnet dem Betroffenen mithin die Möglichkeit, eine gerichtli-11
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che Feststellung der Rechtslage zu erhalten, obwohl in der Hauptsache selbst
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aufgrund der Erledigung -
keine Regelung mehr möglich ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S.
205 unter Verweis auf [X.]E
104, 220 = NJW 2002, 2456
f.).
Für die Feststellung nach §
62 Abs. 1 FamFG ist demnach kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung [X.] festgestellt worden ist.
Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
bb) [X.] dies ist bei dem von der Rechtsbeschwerde der Sache nach zu Recht gerügten Verstoß des Amtsgerichts gegen §
323 Abs. 2 FamFG der Fall.
Nach dieser Bestimmung muss die Beschlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch den
Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen [X.] folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14.
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FamRZ 2015, 573 Rn.
7 und [X.], 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22). Dieser Ausspruch fehlt im Beschluss des Amtsgerichts.
Das Beschwerdegericht hat diesen Mangel jedoch erkannt und die [X.]formel entsprechend ergänzt. Damit ist die Rechtslage insoweit geklärt, so dass es in diesem Punkt an einem rechtlich anerkennenswerten Bedürfnis der Betroffenen für eine Feststellung nach §
62 Abs.
1 FamFG fehlt.
b) Die Rechtsbeschwerde dringt auch
nicht mit der Rüge durch, die bei-den Gerichtsentscheidungen verstießen gegen den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG), weil sich nicht aus der 14
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Akte ergebe, dass ihr das vom gerichtlichen Sachverständigen
in seinem [X.] vom 17.
April 2015 in Bezug genommene [X.] vom 17.
März 2015 bekanntgegeben worden sei.
Damit ist aber bereits nicht die Behauptung
verbunden, die Betroffene habe das [X.] tatsächlich nicht erhalten. Dafür, dass die Betroffene das [X.] zum Zeitpunkt der [X.] tatsächlich erhalten [X.], spricht im Übrigen, dass sie gegenüber dem Sachverständigen äußerte, er habe in seinem [X.] nur Unzutreffendes über sie geschrieben (vgl. Seite 3 unten des Sachverständigengutachtens vom 17.
April 2015).
Unabhängig davon stützen sich Amts-
und [X.] in ihren hier ver-fahrensgegenständlichen Beschlüssen nicht auf das [X.]. Das Land-gericht erwähnt es zwar zur Frage der Krankheitseinsicht. Sein Beschluss be-ruht jedoch nicht hierauf, weil insoweit auch das Sachverständigengutachten vom 17.
April 2015
angeführt wird, das hierzu eigenständige Feststellungen enthält. Dieses der Betroffenen durch das Amtsgericht bekanntgegebene [X.] nimmt lediglich hinsichtlich der Vorgeschichte auf das [X.] [X.], legt diese im Folgenden aber nochmals -
wenn auch zusammenfassend -
dar und genügt aus sich heraus inhaltlich den Anforderungen des §
280 Abs.
3 FamFG.
c) Die -
der Sache nach berechtigte
-
Rüge der Rechtsbeschwerde, das Sachverständigengutachten vom 17.
April 2015 wahre nicht die Voraussetzun-gen des §
321 Abs.
1 Satz
1 FamFG, weil die Ernennung des
Sachverständi-gen der Betroffenen nicht zumindest formlos mitgeteilt worden sei, führt [X.] nicht zur Feststellung nach §
62
Abs.
1 FamFG.
aa) Zutreffend ist allerdings, dass §
321 Abs.
1 Satz
1 FamFG für das Unterbringungsverfahren im Hinblick auf die damit einhergehenden erheblichen 19
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Eingriffe in die Freiheitsrechte eine förmliche Beweisaufnahme vorsieht, die gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen ist. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen [X.] (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des [X.] dem Betroffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest vor Beginn der Begutachtung formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann (Senatsbeschlüsse vom 19.
August 2015 -
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zur Veröffentlichung bestimmt und
vom 15.
September 2010 -
XII ZB 383/10
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FamRZ
2010, 1726 Rn. 19).
Diesen rechtlichen Anforderungen hat das Amtsgericht nicht genügt, als es den Sachverständigen fernmündlich beauftragt und dies der Betroffenen nicht mitgeteilt hat.
bb) Auf diesem Fehler beruhen die angefochtenen Entscheidungen [X.] nicht. Denn die Betroffene
hat spätestens mit Beginn des [X.] Kenntnis von der Beauftragung des Sachverständigen erlangt.
Sie hat den Sachverständigen im Übrigen nach Kenntniserlangung nicht gegenüber dem Gericht gemäß §
30 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
406 Abs.
2 Satz
1 ZPO abge-lehnt, was hier auch nach der Exploration und selbst nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens möglich gewesen wäre. Soweit sie gegenüber dem Sachverständigen selbst eingangs der Untersuchung
geäußert hat, sie verlange im Hinblick auf das [X.] einen neuen, "unbelasteten"
Gutachter, stellt das keinen verfahrensrechtlich beachtlichen Ablehnungsantrag dar.
d) Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, die Ausführungen des [X.] zu
einem den Anforderungen des §
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 BGB genügenden Überzeugungsversuch
seien unzureichend.
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aa) Die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung setzt gemäß §
1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB voraus, dass vor der Einwilligung
in die ärztli-che Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeu-gungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer [X.] darzulegen hat (Senatsbeschlüsse vom 30.
Juli 2014 -
XII
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169/14 -
FamRZ
2014, 1694 Rn.
15 und [X.], 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn.
15; [X.] Beschluss vom 14.
Juli 2015 -
2
BvR
1549/14 -
juris Rn.
31).
bb) Dem wird die Entscheidung des [X.] gerecht. Das [X.] hat der von ihm eingeholten Stellungnahme des die Betroffene [X.] entnommen, dass seit Januar 2015 mindestens zweimal wöchentlich im Rahmen der [X.] durch Stationsarzt und Oberärztin erfolglos versucht wurde, der Betroffenen Sinnhaftigkeit, Notwendig-keit und Gründe der Behandlung zu vermitteln. Damit sind sowohl hinsichtlich der die [X.] durchführenden Personen als auch zu zeitli-chem Umfang und inhaltlicher Ausgestaltung die Anforderungen erfüllt, die §
1906 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 BGB als materiell-rechtliche Voraussetzung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsbehandlung aufstellt.
e) Auch im Übrigen sind die vom [X.] eingehend begründeten Genehmigungen der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme nicht zu beanstanden.
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10
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
[X.]Nedden-Boeger

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Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2015 -
663 XVII H 7046 -

LG Hannover, Entscheidung vom 21.05.2015 -
9 [X.] -

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Meta

XII ZB 226/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. XII ZB 226/15 (REWIS RS 2015, 5970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5970

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