Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014, Az. IX ZR 216/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4509

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Genehmigung der unwirksamen Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners durch den Insolvenzverwalter


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 145.170,98 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 [X.] schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.

3

Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 [X.]) den Abschluss einer Darlehensabrede (§ 488 [X.]) oder eines Auftrages (§ 670 [X.]) zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner ungeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 667 [X.]). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß § 82 [X.] befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm. Infolge des Vorrangs von § 81 [X.] kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang [X.] nach Verfahrenseröffnung keine schuldbefreiende Wirkung zu ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 1553 Rn. 7). Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner [X.] zu genehmigen und von diesem Erstattung der empfangenen Zahlung zu verlangen ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 1496 Rn. 13 ff; [X.]/Windel, [X.], § 82 Rn. 20; [X.]/[X.], KO, 9. Aufl., § 8 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 816 Rn. 21). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird ([X.], aaO Rn. 16).

4

2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.

5

Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjenige, der einem anderen Geldmittel zur Verfügung stellt, einen [X.] auch dann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft ([X.], Urteil vom 30. Mai 1976 - [X.], [X.], 974). Mithin hat das Berufungsgericht, ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgewähr der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst.

[X.]                         Lohmann

           Pape                         Möhring

Meta

IX ZR 216/13

26.06.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. September 2013, Az: I-3 U 46/12

§ 816 Abs 2 BGB, § 81 InsO, § 82 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014, Az. IX ZR 216/13 (REWIS RS 2014, 4509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4509

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