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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 321/15
vom
13.
Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2015
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
März 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Nach Rückgabe der entwendeten Geldbörse hatte der Geschädigte an
ihr und ihrem Inhalt
erneut Gewahrsam erlangt, so dass
auch
Kreditkarte und [X.] taugliches Tatobjekt des Raubes waren. Auch gegen die Beweis-würdigung des [X.] zur subjektiven Tatseite bestehen keine durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken.
[X.] Dölp
Bellay Feilcke
Meta
13.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 5 StR 321/15 (REWIS RS 2015, 4042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4042
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