Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 5 StR 321/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4042

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 321/15

vom
13.
Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2015
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
März 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Nach Rückgabe der entwendeten Geldbörse hatte der Geschädigte an
ihr und ihrem Inhalt
erneut Gewahrsam erlangt, so dass
auch
Kreditkarte und [X.] taugliches Tatobjekt des Raubes waren. Auch gegen die Beweis-würdigung des [X.] zur subjektiven Tatseite bestehen keine durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken.

[X.] Dölp

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 321/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 5 StR 321/15 (REWIS RS 2015, 4042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4042

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