Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZR 32/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3323

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Juni 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1374 Abs. 1, 2; [X.] § 2 Abs. 1 Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich (Fort-führung von [X.] 157, 379). [X.], Urteil vom 20. Juni 2007 - [X.] - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. [X.] des [X.] vom 6. Ja-nuar 2005 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 28. Mai 2004 teilweise [X.] und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221.993,50 • nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1995 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurück-gewiesen. 2. Die Kosten des ersten [X.] tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 %. Die Kosten des [X.] tragen die Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 %. Die Kosten der Revision werden dem [X.] auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die am 1. Juni 1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 10. November 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Mai 1994 geschieden worden. Die Klägerin begehrt Zugewinnaus-gleich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Anfangsvermögen des [X.] gemäß § 1374 Abs. 2 [X.] um den Wert mehrerer restituierter Grundstücke in den neuen Bundesländern erhöht. Mit deren Zuerwerb hat es folgende Bewandtnis: Der Beklagte hat seinen am 22. Mai 1965 verstorbenen Vater [X.] zu 3/8 und seine am 16. März 1977 verstorbene Tante [X.] zu 10/48 beerbt. Der Vater war Eigentümer eines Grundstücks in [X.]
, die Tante war Eigentümerin dreier in [X.]

und [X.] gelegener Grundstücke. Alle vier Grundstücke wurden 1962 - also vor dem Tod der Erblasser - entschädigungs-los enteignet. Aufgrund des [X.] wurden ein Grundstück 1992 und die übrigen Grundstücke 1994/1995 auf die Erbengemeinschaften nach dem Vater und der Tante rückübertragen. 2 Der auf den [X.] entfallende anteilige Wert der rückübertragenen Grundstücke betrug bei Inkrafttreten des [X.] (am [X.] 1990) als dem für den Rückübertragungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 845.041,67 DM, so dass sich - bezogen auf den [X.] (10. November 1993, § 1384 [X.]) - nach den Berechnungen des Berufungsgerichts ein inde-xierter Wert von 943.594,92 DM ergibt. 3 Das aus einem Sparvermögen stammende Anfangsvermögen des [X.] betrug - ohne den etwaigen nach § 1374 Abs. 2 [X.] zu berücksichti-genden Zuerwerb der Grundstücke - 103.237 DM, nach den Berechnungen des 4 - 4 - Berufungsgerichts indexiert: 125.898,78 DM. Das Endvermögen des [X.] beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich des an-teiligen Wertes der restituierten Grundstücke 1.004.473,55 DM. Die Klägerin hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Anfangsvermögen des [X.], bestehend aus seinem Sparvermögen und den gemäß § 1374 Abs. 2 [X.] hinzuzurechnenden [X.], sein Endvermögen über-steige und sich somit kein Zugewinn ergebe. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Höhe von 224.604,07 • abgewiesen worden ist. In dieser Höhe verfolgt die Klägerin mit der Revision ihr Klagbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 6 I. Nach Auffassung des [X.]s hat der Beklagte in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Seinem Anfangsvermögen (125.898,78 DM) sei ge-mäß § 1374 Abs. 2 [X.] der Wert der anteiligen Ansprüche auf Rückübertra-gung der enteigneten Grundstücke (indexiert: insgesamt 943.594,92 DM) als 7 - 5 - privilegierter Zuerwerb hinzuzurechnen. Sein Endvermögen (1.004.473,55 DM) übersteige mithin den Wert des so ermittelten Anfangsvermögens (125.898,78 DM + 943.594,92 DM = 1.069.493,70 DM) nicht. 8 Der Beklagte habe zwar erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgeset-zes und somit in der Ehe eine rechtlich geschützte [X.] hinsicht-lich der enteigneten Grundstücke seines [X.] und seiner Tante erworben. Doch sei auch dieser Erwerb nach § 1374 Abs. 2 [X.] in privilegierter Weise erfolgt: Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der den Erwerb von Todes wegen nicht auf einen Vermögensanfall aufgrund gesetzli-cher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzan-spruchs beschränke. Der Erwerb müsse auch nicht im Erbgang selbst bestehen oder sich über den Nachlass vollziehen. Entscheidend sei vielmehr, dass die dem [X.] durch das [X.] eingeräumte Rechtsposition allein auf seiner Stellung als Erbe beruhe und der Tod des Erblassers nicht nur [X.] Anlass, sondern originäre Voraussetzung für den Erwerbsvorgang gewesen sei. 9 Auch Sinn und Zweck des § 1374 Abs. 2 [X.] forderten die Einbezie-hung dieses Vermögensvorteils in das Anfangsvermögen. Diese Vorschrift be-gründe eine Ausnahme von dem Prinzip, dass es für die Einbeziehung von Vermögenswerten eines Ehegatten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommen solle, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zu dem Erwerb dieser Werte beigetragen habe. Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2 [X.] bestehe daher darin, solche Erwerbsvorgänge einer Ausgleichungspflicht zu entziehen, die ihre Ursache in dem Todesfall des Zuwendenden hätten, [X.] hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten [X.] - 6 - gatten zu dem Zuwendenden beruhten und andererseits in keinem Zusammen-hang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stünden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 1. Richtig ist, dass bei Eintritt des Güterstandes (1984) dem [X.] im Hinblick auf die ursprünglich seinem Vater und seiner Tante gehörenden und später enteigneten Grundstücke in [X.] und [X.]

kein realer [X.] zustand. Ein solcher Vermögenswert kann nicht etwa darin gesehen werden, dass dem Vater und der Tante des [X.] wegen der Rechtswidrig-keit der Enteignung "eine rechtlich geschützte Keimzelle" geblieben, auf den [X.] als Miterben übergegangen und mit dem Inkrafttreten des [X.] (am 29. September 1990) zum Restitutionsanspruch erstarkt wä-re. Bei Eintritt des Güterstandes war völlig offen, ob und unter welchen Voraus-setzungen es jemals zu einer [X.] mit weiterreichenden Vermö-gensfolgen kommen würde. Der Rückerwerb enteigneten Vermögens war [X.] hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung völlig ungewiss; ein wirt-schaftlich verwertbares Anrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisierbare [X.] hat der Beklagte insoweit erst [X.], als das [X.] (am 29. September 1990) in [X.] getreten ist (vgl. zum Ganzen [X.]surteil [X.] 157, 379, 384 f. = [X.], 781, 782). 12 - 7 - 2. Der erst mit dem Inkrafttreten des [X.] entstandene Restitutionsanspruch des [X.] kann jedoch ebenso wenig wie die durch seine Erfüllung entstehende Mitberechtigung an den Grundstücken selbst ge-mäß § 1374 Abs. 2 [X.] in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; beide sind zwar erst nach Beginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von [X.] wegen erworben. 13 a) Die Vorschriften der §§ 1373 ff. [X.] enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des [X.] gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie am Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnah-men sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 [X.] beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. [X.]surteil [X.] 157, 379, 384 f. = [X.], 781, 782 m.w.N.). 14 b) Eine solche ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 [X.] liegt al-lerdings nicht in der Einbeziehung solcher Erwerbstatbestände, deren [X.] zu einem der in § 1374 Abs. 2 [X.] aufgeführten Fälle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestands-merkmale ergibt. Deshalb besteht, wie das [X.] mit Recht betont, ein dem § 1374 Abs. 2 [X.] unterfallender Erwerb von Todes nicht nur in einem Vermögensanfall, der unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter [X.], Vermächtnisses oder Pflichtteilsrechts erfolgt. Auch muss sich ein solcher Erwerb nicht notwendig über den Nachlass vollziehen. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 [X.] 15 - 8 - auch Abfindungen für den Verzicht auf ein angefallenes oder künftiges Erbrecht, auf einen Pflichtteil, auf einen Erbersatzanspruch oder auf einen An-teil am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, ferner Ab-findungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sowie das aufgrund ei-nes Vergleichs im Erbschaftsstreit Erworbene. Ebenso zählt die [X.], die ein Ehegatte als [X.] aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, dazu ([X.]surteil [X.] 130, 377, 379 = FamRZ 1995, 1562, 1564 m.w.N.). Umgekehrt liegt ein dem § 1374 Abs. 2 [X.] unterfallender Erwerb von Todes wegen nicht immer schon dann vor, wenn jemand überhaupt als Erbe begünstigt wird. Er setzt vielmehr grundsätzlich voraus, dass ein Vermögens-gegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum stand oder doch seinem Vermögen zuzuordnen war, ferner, dass dieser Vermögens-gegenstand oder ein Surrogat dieses Gegenstandes (Abfindung) mit dem Tod des Erblassers dem Erben oder demjenigen zugefallen ist, der für den Fall des Todes des Erblassers begünstigt werden sollte. 16 An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall: Der sich aus dem [X.] ergebende Rückübertragungsanspruch ist unmittelbar und originär in der Person des [X.] entstanden. Er ist also nicht zunächst rückwirkend in der Person der verstorbenen Erblasser begründet worden und erst dann auf den [X.] übergegangen. Damit scheidet ein Erwerb dieses Anspruchs von Todes wegen aus. Nichts anderes gilt für die Grundstücke selbst, die dem [X.] und den übrigen Miterben nach seinem Vater und seiner Tante aufgrund des [X.] rückübertragen worden sind: Diese Grundstücke gehörten im Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) zu deren Vermögen und damit auch nicht zu deren Nachlass. Der Beklagte kann die Mit-berechtigung an diesen Grundstücken deshalb auch nicht als Rechtsnachfolger 17 - 9 - seines [X.] bzw. seiner Tante "von Todes wegen" erlangt haben. Zwar knüpft die Berechtigung für den Restitutionsanspruch gemäß § 2 [X.] an die Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Eigentümer, bei natürlichen Per-sonen also an die Rechtsnachfolge von Todes wegen, an. Damit wird jedoch nur eine formale Anknüpfung an die Erbfolge gewählt; eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf das enteignete Vermögen wird durch sie aber gerade nicht begrün-det: Wie der [X.] dargelegt hat, ist durch das [X.] keine rück-wirkende Beseitigung der Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden. Ein tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach dem [X.] stellt aus diesem Grunde nicht die alte Eigentumslage ex tunc wieder her; er führt vielmehr mit Wirkung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids nur zu einer Neubegründung des Eigentums ex nunc ([X.]surteil [X.] 157, 379, 388 f. = [X.], 781, 783). c) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt auch aus dem Vergleich des vorliegenden Falles mit Sachverhalten, in denen ein Ehegatte ein Grundstück in der ehemaligen [X.] geerbt hat, sodann enteignet worden ist und später - nach Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft - das Eigentum aufgrund des [X.] zurückerlangt. Wie der [X.] entschieden hat, kann in einem solchen Fall das rückübertragene Grundstück, weil es bei Beginn des Güterstandes nicht mehr zum Vermögen des enteigneten Ehegatten gehörte, dessen Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden mit der Folge, dass der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an der Rückgabe dieses Grund-stücks partizipiert ([X.]surteil [X.] 157, 379 = [X.], 781). Dann muss der andere Ehegatte aber "erst recht" an der Rückgabe eines Grund-stücks in einem Fall wie dem vorliegenden teilhaben, in dem bereits der Rechts-vorgänger des Ehegatten enteignet worden ist, das Grundstück bei Eintritt des Güterstandes also weder dem Ehegatten noch dessen Rechtsvorgänger [X.] war und später dem Ehegatten als dem Erben des enteigneten [X.] - 10 - stückseigentümers rückübertragen wird. In einem solchen Fall hatte der [X.] vor der Ehe keinerlei rechtlichen Bezug zu dem restituierten Grundstück. Er kann deshalb zugewinnausgleichsrechtlich nicht besser stehen, als er stün-de, wenn er bereits vor der Ehe Eigentümer dieses Grundstücks gewesen wäre, das Grundstück aber wegen der vorausgegangenen Enteignung nicht in sein Anfangsvermögen fiele. § 1374 Abs. 2 [X.] will den erbrechtlichen Erwerb wäh-rend des Güterstandes so behandeln, als ob dieser Erwerb bereits vor Eintritt des Güterstandes erfolgt wäre. Wenn schon ein Grundstück, das der Erbe be-reits geerbt, aber im Wege der Enteignung verloren und schließlich in der Ehe zurückerlangt hat, dem Zugewinnausgleich unterliegt, dann muss das erst recht für ein Grundstück gelten, das der Erbe eines enteigneten früheren Eigentü-mers in der Ehe aufgrund des [X.] wiedererlangt. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach insoweit nicht bestehen bleiben, als der Wert des vom [X.] aufgrund des [X.] erlangten anteiligen Eigentums an den in [X.] und [X.] gelegenen Grundstücken seines [X.] und seiner Tante seinem Anfangsvermögen zuge-rechnet und damit einem Zugewinnausgleich entzogen worden ist. Wird der anteilige Wert dieser Grundstücke in die Zugewinnausgleichsbilanz einbezogen, sind allerdings vom Endvermögen des [X.] Lastenausgleichszahlungen in Höhe von 7.393,65 DM und [X.] in Abzug zu bringen, die der Beklagte unstreitig am 9. November 1995 und 21. Juni 1996 als Folge der Rückübertra-gung der enteigneten Grundstücke erstattet hat. Zwar sind diese Rückzahlun-gen erst nach dem [X.] (§ 1384 [X.]) erfolgt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist jedoch als Folge der Rückübertragung bereits in der Ehezeit angelegt und demgemäß im Endvermögen des [X.] zugewinnmindernd zu berücksichtigen. 19 - 11 - Das Endvermögen des [X.] beträgt damit (1.004.473,55 DM - 7.393,65 DM - [X.] =) 994.191,39 DM. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen, jedoch unter Indexierung nach den - maßgebenden - Zahlen des [X.] ([X.], "[X.] und Index der Einzelhandelspreise, Jahresdurchschnitte ab 1948, 2006", erschienen am 17. Januar 2007), errech-net sich ein Zugewinn des [X.] von (994.191,39 DM [Endvermögen] - 125.828,30 DM [Anfangsvermögen, nämlich: 103.237 DM, indexiert x 95,8 : 78,6] =) 868.363,09 DM und damit eine Ausgleichsforderung der Klägerin von (868.363,09 DM : 2 =) 434.181,55 DM = 221.993,50 •. 20 Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 17 [X.]/95 - [X.], Entscheidung vom 06.01.2005 - [X.] UF 156/04 -

Meta

XII ZR 32/05

20.06.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZR 32/05 (REWIS RS 2007, 3323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3323

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