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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsbereichs; Revisionszulassung
Die Beschwerde des beklagten [X.] ist begründet. Sie macht mit Erfolg geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem [X.] im [X.] an bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - [X.] 232 § 23 [X.] Nr. 44 Rn. 20 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 28 ff. und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 22 f.) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen in einem vom Dienstherrn festgelegten Beurteilungssystem von [X.] die Erstellung von Anlassbeurteilungen zur Gewährleistung eines hinreichend aktuellen Leistungsvergleichs bei [X.] erforderlich werden kann.
Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
2 B 49/17, 2 B 49/17 (2 C 1/18)
15.02.2018
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Juni 2017, Az: 6 A 2335/14, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2018, Az. 2 B 49/17, 2 B 49/17 (2 C 1/18) (REWIS RS 2018, 13896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13896
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 50/17, 2 B 50/17 (2 C 2/18) (Bundesverwaltungsgericht)
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Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
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