Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5487

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Gegenstand

Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten Abschnittsfinanzierung


Leitsatz

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. November 2011 in der Fassung des [X.] vom 13. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um [X.] und Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds diente.

2

Die [X.] wurden im Dezember 1997 von einem Vermittler geworben, eine mittelbare Beteiligung an der [X.] (im Folgenden: Fonds) in Höhe von 60.000 DM zu zeichnen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte die Klägerin den [X.] ein Darlehen in Höhe eines Nettokreditbetrages von 63.000 DM mit anfänglicher Tilgungsaussetzung und einer Zinsfestschreibung von 5 Jahren. Die Rückzahlung des Darlehens sollte bei Zahlung einer vierteljährlichen, erstmalig am 30. März 1998 fälligen, Zinsrate bis spätestens zum 30. Dezember 2017 erfolgen. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit waren die Konditionen mit der Klägerin neu zu vereinbaren. Sofern innerhalb von vier Wochen nach einem entsprechenden Angebot der Klägerin keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommen sollte, war das Darlehen ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung fällig.

3

Dem Darlehensvertrag, den die [X.] am 21. Dezember 1997 unterschrieben, war eine "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt, welche die [X.] gesondert unterzeichneten. Die Klägerin sandte den von ihr am 30. Dezember 1997 unterschriebenen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 30. Januar 1998 an die [X.] zurück. Diese nahmen in der Folge die Zinszahlung vertragsgemäß auf.

4

[X.] wurde das Darlehen erstmals prolongiert. Mit Schreiben vom 29. August 2007 unterbreitete die Klägerin den [X.] unter Hinweis darauf, dass die vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist zum 30. Dezember 2007 [X.], ein erneutes Prolongationsangebot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Vertragsnummer wie der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag enthielten. Die "Widerrufsbelehrung", die zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolongation" trug, wies auf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hin. Die nahezu wortgleiche "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

   - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

   - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der

   Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurde. […]

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. […]

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden."

5

In dem Anschreiben vom 29. August 2007 heißt es unter anderem:

"Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte [X.]] sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum [X.] zurück. […]

Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen.

Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position „[X.] per 30.12.2007“ ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens zum 30.12.2007 auf das oben genannte Darlehenskonto."

6

Die [X.] nahmen das Prolongationsangebot der Klägerin an und setzten die Zahlung der monatlichen Raten ab dem 1. Januar 2008 zunächst vereinbarungsgemäß fort. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 2008 machten sie geltend, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossen worden. Er sei "nach wie vor widerrufbar", weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien. Die [X.] seien nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern hätten Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Zahlungen. Dem widersprach die Klägerin.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass der geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei. Die [X.] haben "den Darlehensvertrag" daraufhin in der Klageerwiderung vom 22. Januar 2009 unter Hinweis auf ein vertraglich voraussetzungslos eingeräumtes Widerrufsrecht "ausdrücklich" widerrufen. Zugleich haben sie Widerklage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag zu keinen weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Klägerin verpflichtet sind. Außerdem haben sie die Rückzahlung sämtlicher bislang auf den Darlehensvertrag geleisteter Zahlungen, abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen in Höhe von 2.530,66 €, mithin 26.403,72 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils und die Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin verlangt. Die Widerklage haben die [X.] insbesondere auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie auf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler über das Anlageobjekt gestützt. Im Wege der [X.] haben sie die Verurteilung der Klägerin zur Erstattung überzahlter Zinsen in Höhe von 12.151,19 € zuzüglich Zinsen wegen fehlerhafter Gesamtbetragsangabe beantragt und die Feststellung verlangt, dass sie der Klägerin statt der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4% schulden.

8

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die [X.] hat es die Klägerin zur Zahlung von 6.242,82 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die [X.] bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich zur Zahlung eines Zinssatzes von 4% verpflichtet seien. Die weitergehende [X.] hat es abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei unabhängig davon unbegründet, ob der ursprüngliche Darlehensvertrag, der eine unechte Abschnittsfinanzierung enthalten habe, rechtzeitig widerrufen worden sei. Die Beklagten hätten ihre auf Abschluss der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen, wodurch der Darlehensvertrag mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen beendet und in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei.

Das Recht zum Widerruf der Prolongationsvereinbarung ergebe sich aus § 492 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1, § 355 [X.] in der bei Abschluss der Prolongationsvereinbarung geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Über das Widerrufsrecht hätten die Beklagten gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF und - da unstreitig ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe - gemäß § 358 Abs. 5 [X.] aF belehrt werden müssen. Da die von der Klägerin zur Prolongationsvereinbarung erteilte Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht entsprochen habe, sei die zweiwöchige Widerrufsfrist im [X.]punkt des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung noch nicht erloschen gewesen.

Dementsprechend sei auch der [X.], mit dem die Beklagten geltend machten, gegenüber der Klägerin nicht zu weiteren Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet zu sein, schon deshalb begründet, weil die Prolongationsvereinbarung wirksam widerrufen worden sei. Gleiches gelte für den Anspruch auf Feststellung, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Auch könnten die Beklagten von der Klägerin bereits aus diesem Grund die Rückzahlung der nach Prolongation geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.090,06 € sowie die Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils beanspruchen. Infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei das Darlehen mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Klägerin als darlehensgebende Bank im Verhältnis zu den Beklagten in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft aus der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbeteiligung eintrete.

Der mit der Widerklage außerdem geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der vor Prolongation des Darlehens in der [X.] von Januar 1998 bis Dezember 2007 geleisteten Zahlungen sei in - gegebenenfalls analoger - Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 [X.] aF begründet, weil die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2007 ein eigenständiges rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht in Bezug auf die ursprüngliche Vertragserklärung eingeräumt habe, welches die Beklagten mit ihrer Widerrufserklärung im Schriftsatz vom 22. Januar 2009 rechtzeitig ausgeübt hätten. Nach [X.] und Glauben sei unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in der Übersendung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung zusammen mit dem Schreiben vom 29. August 2007 die Einräumung eines eigenständigen Widerrufsrechts zu sehen und zwar unabhängig davon, ob den Beklagten hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Weder im Begleitschreiben noch in der Widerrufsbelehrung habe die Klägerin klargestellt, dass es sich nur um eine Nachbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF handle, die nur möglichen Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Belehrung Rechnung tragen solle. Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" sei daher jedenfalls unter Beachtung des Umstands, dass sowohl der Belehrungstext als auch der offensichtlich formularmäßig verwendete Text des Anschreibens vom 29. August 2007 Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] und dem maßgeblichen Empfängerhorizont der damals nicht anwaltlich vertretenen Beklagten so auszulegen, dass den Beklagten ein Recht zur Abstandnahme vom Vertrag eingeräumt werden solle.

Die Beklagten hätten das ihnen nachträglich eingeräumte vertragliche Widerrufsrecht auch rechtzeitig ausgeübt, denn die Widerrufsfrist von einem Monat sei im [X.]punkt des Widerrufs vom 22. Januar 2009 noch nicht angelaufen gewesen. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung für ein rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müsse. Jedenfalls müsse sich die Widerrufsbelehrung an ihrem Wortlaut messen lassen. Sie könne daher, sofern sie - wie hier - missverständlich sei, die in ihr enthaltene Frist nicht in Gang setzen. Darauf, ob den Beklagten ursprünglich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem [X.] zugestanden habe, komme es ebenso wenig an wie auf die weiteren Einwendungen der Beklagten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. [X.] hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die Beklagten ihre auf Abschluss der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen hätten. [X.] rechtlichen Bedenken begegnet zudem die hieran anknüpfende Annahme des Berufungsgerichts, infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei der Darlehensvertrag nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts rückabzuwickeln.

a) Soweit die Revision allerdings geltend macht, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 sei nicht die Prolongationsvereinbarung, sondern der ursprüngliche Darlehensvertrag widerrufen worden, stehen dem die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Willenserklärung aus dem [X.], welche auf eine weitere Prolongation des Darlehensvertrages zu veränderten Finanzierungsdaten gerichtet gewesen sei, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 ausdrücklich widerrufen. An diese tatbestandliche Feststellung ist der [X.] gebunden (§ 559 Abs. 2, § 314 ZPO). Der Tatbestand geht selbst bei einem Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze vor ([X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11). Ein etwaiger Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Januar 2009 kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden, sondern hätte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO beseitigt werden müssen ([X.]surteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 309 Rn. 13 [X.]). Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber nicht gestellt.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Prolongationsvereinbarung wirksam widerrufen, wodurch der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei. [X.] hat das Berufungsgericht schon ein Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften des [X.]rechts bejaht (aa). Zudem halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand (bb).

aa) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, die Prolongationsvereinbarung sei gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF widerruflich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend ist vielmehr, dass einem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 [X.] aF zusteht, wenn mit der Bank nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart werden.

(1) Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann nur die auf Abschluss eines [X.] gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen [X.]vertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 [X.] aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird ([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23). Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 [X.] aF auf Änderungen eines [X.] nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Dezember 1994 - [X.], [X.], 103 und [X.]surteil vom 7. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2353, 2354; [X.]/[X.], aaO, § 492 Rn. 23, 30; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.).

Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des [X.] jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im [X.]punkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten [X.]raum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird ([X.]surteile vom 7. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 270, 273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Dezember 1994 - [X.], [X.], 103; [X.], Urteile vom 7. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2353, 2354 und vom 15. November 2004 - [X.], [X.], 124; [X.]/[X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 11 ff.; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 491 Rn. 142 ff.).

Nach den [X.] und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart. Im Zuge der Prolongation haben sie zudem die Finanzierungsdaten an die aktuelle Marktlage angepasst. Danach wurde den Beklagten durch den Abschluss der Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr wurden lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Dezember 1994 - [X.], [X.], 103 und [X.]surteil vom 7. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2353, 2354). Ein neuer [X.]vertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, wurde damit nicht geschlossen (vgl. [X.]surteil vom 7. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2353, 2354 [X.]).

(2) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 [X.] aF geregelten Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines [X.] Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 495 Rn. 1). Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 137).

bb) [X.] ist das Berufungsgericht zudem davon ausgegangen, der ursprüngliche Darlehensvertrag sei infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung beendet und mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Beklagten nicht mehr an ihre auf Abschluss der Fondsbeteiligung gerichtete Vertragserklärung gebunden wären (§ 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF). Dies ist selbst bei Annahme eines Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 [X.] aF rechtlich nicht haltbar.

(1) Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung ließe gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 491 Rn. 143 - für die Prolongation nach Ablauf der Vertragslaufzeit). Folge wäre, dass eine Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und die Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 346 ff. [X.] aF rückabzuwickeln wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag. Vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]).

(2) Eine Rechtswirkung, wie sie das Berufungsgericht dem Widerruf der Prolongationsvereinbarung beimessen will, liefe demgegenüber - worauf die Revision zu Recht hinweist - auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Beklagten hinaus. Damit stünde der Darlehensnehmer, der sich durch Widerruf der Prolongationsvereinbarung von der Konditionenanpassung lösen könnte, besser als derjenige, der das Angebot auf einvernehmliche Anpassung der Konditionen von vorneherein nicht annimmt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 491 Rn. 143). Diese unterschiedliche Behandlung ließe sich auch nicht mit Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts erklären. Ein Widerrufsrecht zielt lediglich darauf ab, den Verbraucher von der eingegangenen Vertragsbindung zu befreien. Es soll seine Rechtspositionen aber nicht erweitern.

(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt der Widerruf der Prolongationsvereinbarung auch angesichts des vereinbarten einheitlichen, langfristigen Kapitalnutzungsrechts nicht "zwangsläufig" zur Beendigung und Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Die Revisionserwiderung verkennt, dass aus der Vereinbarung eines einheitlichen Kapitalnutzungsrechts nicht gleichsam umgekehrt folgt, dass der Verbraucher berechtigt sein muss, sich am Ende jeder Zinsfestschreibungsperiode durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Dies wäre mit der Konzeption der unechten Abschnittsfinanzierung nicht vereinbar. Vielmehr wird der Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig, wenn am Ende einer Zinsfestschreibungsperiode keine neue Vereinbarung über geänderte Konditionen getroffen wird. Die Sichtweise der Revisionserwiderung hätte hingegen zur Folge, dass der Verbraucher - je nach der wirtschaftlichen Entwicklung seiner darlehensfinanzierten Kapitalanlage - frei darüber entscheiden könnte, ob und wann er sich rückwirkend vom Darlehensvertrag löst. Eine solche Steuerungsmöglichkeit verlangt weder der durch § 495 Abs. 1 [X.] aF gebotene Verbraucherschutz noch entspräche dies den berechtigten Interessen der darlehensgebenden Bank.

(4) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerruf der Prolongationsvereinbarung zwinge nach den Regeln über verbundene Geschäfte zur umfassenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Folge, dass die Beklagten auch nicht mehr an den [X.], hier den [X.], gebunden wären (§ 358 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF).

Ein [X.]vertrag ist mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF). Danach stellen hier zwar der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag und der [X.] verbundene Verträge dar, so dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages eine bilaterale Rückabwicklung allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber zu erfolgen hat (vgl. nur [X.]surteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 25 ff. [X.]). Eine Prolongationsvereinbarung, die lediglich eine Änderung der [X.] bewirkt, ist jedoch weder ein mit dem Fondserwerb verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF noch ist sie diesem gleichzustellen. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts liegen nicht vor. Die Konditionenanpassung ist - wie dargelegt - schon kein [X.]vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF. Auch fehlt es sowohl an dem für die Annahme eines verbundenen Geschäfts erforderlichen Finanzierungszusammenhang als auch an einer wirtschaftlichen Einheit. Die Prolongationsvereinbarung regelt lediglich die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, ohne mit der Fondsbeteiligung selbst in innerem Zusammenhang zu stehen. Das für verbundene Verträge typische Aufspaltungsrisiko zwischen Bargeschäft und Finanzierungsvertrag, vor dem § 358 [X.] aF schützen will, steht bei einer Prolongation mithin nicht in Rede.

2. Das Berufungsurteil kann deshalb auch hinsichtlich der Widerklageanträge keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht diese auf Grund des wirksamen Widerrufs der Prolongationsvereinbarung für begründet erachtet hat. Das gilt sowohl für die Feststellung, dass die Beklagten keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin zu erbringen haben, als auch für die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der ab Abschluss der Prolongationsvereinbarung geleisteten Zahlungen und zur Rückabtretung der Lebensversicherung sowie für die Feststellung des Annahmeverzuges der Klägerin.

3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klägerin schließlich mit der gegebenen Begründung zur Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistungen verurteilt, die die Beklagten vor Abschluss der Prolongation im [X.]raum Januar 1998 bis Dezember 2007 an die Klägerin erbracht haben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts können die Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein nachträglich eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht ist den Beklagten, wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils für ein gleichlautendes Begleitschreiben mit identischer Widerrufserklärung entschieden und im Einzelnen begründet hat ([X.]surteile vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 3 f., 20 ff. und [X.], juris Rn. 3, 31 ff.), mit dem Schreiben der Klägerin vom 29. August 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" nicht angeboten worden.

Der [X.] hat seine Entscheidung in den Urteilen vom 6. Dezember 2011 maßgeblich darauf gestützt, dass das auch hier verwendete Begleitschreiben nebst einer Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung aus objektiver Kundensicht unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien jedenfalls bei langjähriger, unbeanstandeter Vollziehung des Darlehensvertrages nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann ([X.]surteile vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 27 ff. und [X.], juris Rn. 36 ff.). So liegt der Fall auch hier.

Das Anschreiben vom 29. August 2007 und die Widerrufserklärung, die der [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 [X.] selbst auslegen kann ([X.]surteil vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 24), vermögen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin habe den Beklagten - ohne ersichtlichen Anlass - die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts anbieten wollen, das an keinerlei Widerrufsgründe gebunden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Einwände der Beklagten in der Revisionserwiderung geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

a) Das Berufungsgericht hat sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen damit begründet, dass weder das Begleitschreiben der Klägerin noch die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" entsprechende Erläuterungen oder Hinweise enthielten, die unmissverständlich auf eine Nachbelehrung schließen ließen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beurteilung, ob ein Widerrufsrecht bestehe, nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden könne. Vielmehr sei das Offenlassen, ob die Widerrufsbelehrung nötig sei, mit dem Sinn und Zweck einer Widerrufserklärung nicht zu vereinbaren. [X.] die Klägerin folglich eine Widerrufserklärung, ohne entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, müsse sie sich hieran festhalten lassen (so auch [X.], EWiR 2011, 43, 44; [X.], [X.], 142 f.).

b) Damit hat das Berufungsgericht weder den maßgeblichen Prozessstoff ausgeschöpft noch die Interessenlage der Klägerin ausreichend gewürdigt. Zwar gehen Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwenders, wenn eine Widerrufserklärung irrtümlich und missverständlich ist. Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung ist aber, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden [X.] ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt ([X.]surteil vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 23 [X.]). Aus der maßgeblichen objektiven Kundensicht spricht damit auch hier gegen die Annahme eines selbständigen vertraglichen Widerrufsrechts, dass weder Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich sind, die die Annahme begründen könnten, die Klägerin hätte den Beklagten nach nahezu zehnjähriger Vertragsbindung ohne jeden äußeren Anlass ein neues - selbständiges - Recht zur Lösung vom Darlehensvertrag einräumen wollen. Zwar wurde die Widerrufsbelehrung zur Vertragserklärung "losgelöst" von den [X.] erteilt. Hieraus lässt sich aber entgegen der Revisionserwiderung nicht auf einen Willen der Klägerin schließen, den Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen. Die Erteilung eines zusätzlichen voraussetzungslosen Widerrufsrechts stünde in Widerspruch dazu, dass die Klägerin den Beklagten zugleich die Prolongation des Darlehens angeboten hat und den Darlehensvertrag somit gerade nicht beenden, sondern ausdrücklich fortsetzen wollte. Das Berufungsgericht lässt zudem außer [X.], dass die Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen, nachträglichen Widerrufsbelehrung auch ohne entsprechenden klarstellenden Hinweis in der Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres zu Lasten des vorsichtigen Unternehmers als Einräumung eines voraussetzungslosen, vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, wenn dieser mangels anderweitiger Anhaltspunkte ersichtlich nur ein Belehrungsdefizit heilen will (vgl. [X.]/[X.], Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 60). Die Tatsache, dass die hier im Jahr 1997 erteilte ursprüngliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte, verlangt keine andere Entscheidung. Der [X.] hat erst mit Urteil vom 13. Januar 2009 ([X.], [X.], 350 Rn. 19 f.) entschieden, dass diese Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Klägerin kann daher ein Bedürfnis zur Erteilung der Nachbelehrung im [X.] nicht abgesprochen werden.

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 242 [X.] nichts anderes. Ist die Widerrufsbelehrung als Nachbelehrung gedacht, weil [X.] über die Wirksamkeit der Erstbelehrung besteht, verstößt die Erteilung einer Widerrufsbelehrung, selbst wenn sich hieraus möglicherweise keine Rechte für den Darlehensnehmer herleiten lassen, jedenfalls nicht gegen die Gebote von [X.] und Glauben.

III.

Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob den Beklagten ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages zusteht, das sie möglicherweise noch ausüben können, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen arglistiger Falschangaben des Vermittlers. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht ggf. nachzuholen haben.

[X.]                        Ellenberger                        [X.]

                 Matthias                            Menges

Meta

XI ZR 6/12

28.05.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 30. November 2011, Az: 24 U 128/09

§ 355 Abs 1 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 495 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 (REWIS RS 2013, 5487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5487

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