Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. VI ZR 396/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5424

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

20. Mai 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15, § 22
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr.
2300 des Vergütungsverzeich-nisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) [X.] verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten gel-tend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.
[X.], Urteil vom 20. Mai 2014 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Mai 2014
durch den Vorsitzenden [X.],
die
Richterin
[X.], den
Richter [X.], die
Richterin von Pentz
und den
Richter Offen-loch
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2013 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Schäden die Beklagten unstreitig aufzukommen haben, beauftragte die Klägerin im Februar 2012 ihren späteren Prozessbevollmächtigten damit, im Hinblick auf den ihr entstandenen [X.], ihre Gutachter-, Mietwagen-, Ummeldungs-
und Abschleppkos-ten sowie die allgemeine Kostenpauschale
Schadensersatzansprüche in Höhe von
insgesamt

über den
jetzigen Beklagten außergerichtlich geltend zu machen. Auf die
anwaltliche Aufforderung, den Schaden zu regulie-ren, erbrachte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.702,4an außergericht-lichen
Rechtsverfolgungskosten

, wobei sie der Abrechnung eine 1,3-Geschäftsgebühr
aus einem Gegenstandswert von 5.

zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zugrunde legte.
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Nachdem die Beklagte zu 3 weitere Zahlungen abgelehnt hatte, erteilte die Klägerin
ihrem Rechtsanwalt
Auftrag zur Klage, mit der sie gegen die [X.] außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,5nämlich eine 1,3-zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, geltend machte. Nach Zustel-lung der Klage erfüllte die Beklagte zu 3 die Hauptforderung der Beklagten voll. Auf die
geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten be-zahlte sie weitere , wobei sie ihrer Berechnung eine 1,3-Geschäftsge-und Umsatzsteuer zugrunde legte und von den so ermittelten Kosten in Höhe

Die nebst Zinsen sind -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
Gegenstand
des Rechtsstreits.
Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf das Urteil
des
erkennenden
Senats vom 1. Oktober 1968 -
VI
ZR 159/67 ([X.], 1145 ff.) die
Auffassung, der vorprozessual erledigte Teil der ursprünglichen Forderung einerseits und der übrige Teil der Forderung andererseits seien
gebührenrechtlich auch im [X.] auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr gesondert zu betrachten, so dass die diesbezüglichen Kosten nicht einmal
aus einem Gesamtgegenstands-gesondert einmal aus einem ([X.] von 5.und zusätzlich aus einem ([X.] von 3.seien.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat sie das [X.] unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen.
Mit der vom [X.] zugelasse-2
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nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen
ausgeführt, der Klägerin [X.] ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu, weil es an einem
entsprechenden
gegen sie gerichteten
Honoraranspruch ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten fehle. Dieser könne die Gebühr gemäß Nr.
2300 des [X.]
(VV, Anlage 1 zum Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz [[X.]]) nicht einmal
aus
einem
Teilwert

und [X.] aus einem Teilwert von
3.019,

verlangen, da es sich um eine einheitliche Angelegen-heit im gebührenrechtlichen Sinne handle. Daran habe auch der später [X.] nichts geändert. Das Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 (VI
ZR 159/67, [X.], 1145 ff.) stehe dem nicht entgegen.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. [X.] kommt das Berufungsgericht
zum Ergebnis, dass der Klägerin kein [X.] auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu-steht.
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1. Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde ge-legt hat (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 2591 Rn.
6; vom 3. August 2010 -
VI
ZR 113/09, [X.], 896 Rn.
12; jeweils mwN).
2. Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu
unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend ge-machten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die [X.] anwaltliche Tätigkeit im
Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war
(Senatsurteile vom 1. März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 2591 Rn.
7; vom 19. Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, [X.], 155 Rn.
15; vom 27.
Juli 2010
-
VI
ZR 261/09, [X.], 771 Rn.
14; jeweils mwN).
b) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin die streitgegenständlichen weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht entstanden sind. Auf der Grund-8
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lage der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Gebührentabelle belaufen sich die der Klägerin durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmäch-tigten entstandenen

aus 1,3 Gebühren nach Nr.
2300
VV

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und Kommunikationspauschale nach Nr.
7002
VV
sowie Umsatzsteuer zusam-men. Dieser Betrag wurde der Klägerin von der Beklagten zu 3 bereits erstattet.
c) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten seien nicht 1,3 Gebühren aus einem

Umsatzsteuer, angefallen.
[X.]) Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus einem Gesamtwert oder, was für den Rechtsanwalt [X.] im Hinblick auf den
degressiven Verlauf der Gebührentabelle
regelmäßig günstiger ist, jeweils gesondert aus dann niedrigeren [X.] berechnet wer-den, hängt -
wie sich aus §§
15, 22 [X.] ergibt
-
davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. Unter einer Angelegenheiten im [X.] Sinne wird dabei das gesamte Geschäft verstanden, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (Senats-urteil
vom 13. Dezember 2011 -
VI
ZR 274/10, [X.], 331 Rn.
9; [X.],
Urteile vom 19. Dezember 2012 -
IV
ZR 186/11, [X.], 1610
Rn.
19; vom 17.
November 1983 -
III
ZR 193/82, [X.] 1984, 561). Vorliegend war dies die außergerichtliche Geltendmachung der gesamten Schadensersatzansprüche ie
Unfallverursacher und die hinter ihnen
stehende Haftpflichtversicherung.
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Durch die weiteren Geschehensabläufe hat sich hieran nichts geändert. Die maßgebliche Einheitlichkeit des Auftrags wird nicht
dadurch in Frage ge-stellt, dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendma-chung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg führt. Denn auch die sich nach Zahlung eines [X.] ggf. nur noch auf einen Teilbetrag der
ursprünglichen Forderung beziehende außergerichtliche Tätigkeit wird vom Rechtsanwalt auf-grund des ursprünglichen Auftrags geschuldet. Ebenso wenig
führt der [X.], dass dem Rechtsanwalt hinsichtlich des vorgerichtlich nicht ausgegliche-nen
Teils der Forderung schließlich auch Klageauftrag erteilt wird, dazu, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit
insoweit
nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag umfasst wäre.
bb)
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt sich der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1968 ([X.], [X.], 1145 ff.) Gegenteiliges nicht entnehmen.
Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit auch im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-zes
Raum für eine Anwendung der in der genannten Entscheidung
für den Gel-tungsbereich der Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung
([X.])
aufgestell-ten
Grundsätze besteht. Denn die Aussage, eine bereits aus einem einheitli-chen Gegenstandswert entstandene Geschäftsgebühr sei im Falle eines späte-ren, nur einen Teil der Forderung betreffenden [X.] rückwirkend da-hingehend neu zu berechnen, dass statt einer Geschäftsgebühr aus dem Ge-samtstreitwert zwei getrennte Geschäftsgebühren aus den jeweiligen [X.] entstehen, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Sie befasst
sich
vielmehr
allein mit der Höhe der Geschäftsgebühr nach §
118 Abs.
1 [X.] aF bezüglich des nicht vom Klageauftrag erfassten Teils der Forderung sowie mit der Höhe der für den anderen
Teil der Forderung angefallenen Ge-bühren nach §
31 [X.] aF. Eine Aussage zur Berechnung
der nach §
118 Abs.
1 [X.] aF auch für den später vom Klageauftrag erfassten Teil der 13
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Forderung entstandenen, nach §
118 Abs.
2 [X.] aF aber auf die Gebühren nach §
31 [X.] aF anzurechnenden Gebühren
enthält sie demgegenüber nicht.
Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
85 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.08.2013 -
3 [X.]/12 -

Meta

VI ZR 396/13

20.05.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. VI ZR 396/13 (REWIS RS 2014, 5424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5424

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 396/13

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