Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2008, Az. 3 StR 388/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6055

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[X.] vom 18. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Ja-nuar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2007 im [X.]; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB aF) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der [X.] hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht Stand, da das [X.] eine festge-stellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) in einer der neuen Rechtsprechung des [X.] nicht mehr gerecht werdenden Weise kompensiert hat. 1 - 3 - Das [X.] hat für die vier festgestellten Taten mit [X.] Erwägungen Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, vier Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten als eigentlich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beach-tung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 = NJW 2007, 3294 [X.]) die festgestellte, mehr als vierjährige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren, einem Jahr und acht Monaten so-wie einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet hat. 2 Dies entspricht nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtspre-chung des [X.] der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu kompensieren ist (vgl. [X.] - Großer Senat, [X.]. vom 17. Januar 2008 - [X.]). Der neue Tatrichter wird deshalb nunmehr schuldangemessene, die Verfahrensverzögerung außer [X.] lassende Einzelstrafen festzusetzen, aus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden und sodann die Kompensation dadurch vorzunehmen haben, dass er in der Urteilsformel ausspricht, dass ein beziffer-ter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Strafen als die bisher erkannten zu ver-hängen, die jedoch die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensation als schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen nicht über-steigen dürften. Die zu verbüßende Strafe (die schuldangemessene Strafe ab-züglich des für vollstreckt zu erklärenden Teils) darf vier Jahre und sechs Mona-te nicht übersteigen. 3 Der Angeklagte wird, auch wenn der neue Tatrichter auf eine vier Jahre und sechs Monate übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, hier durch die Kompensation in Form einer Anrechnung besser gestellt, da sich der Zeitpunkt, 4 - 4 -zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, vorverlagert. Der Angeklagte kann deshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - früher zur Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen werden. Die Feststellungen des [X.] sind sämtlich durch die rechtsfeh-lerhafte Verfahrensweise bei der Kompensierung nicht berührt. Sie können [X.] aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 5 [X.]

Meta

3 StR 388/07

18.01.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2008, Az. 3 StR 388/07 (REWIS RS 2008, 6055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6055

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