Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 3 StR 219/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8910

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Gegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Bodypacker: Abgrenzung zur Durchfuhr


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen schluckte der Angeklagte, ein Drogenkurier, 20 Kapseln mit Kokain in einem Gesamtgewicht von 722,1 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 367,5 g. Das Kokain sollte er auf dem Flugwege von der [X.] über [X.] in die [X.] transportieren. Zusätzlich nahm der Angeklagte weisungsgemäß verschiedene Medikamente gegen Erbrechen, gegen Harndrang und zur Herabsetzung der Darmtätigkeit ein. Nachdem sein Flugzeug am Flughafen [X.] gelandet war, durchschritt er die Passkontrolle, um den [X.] für den Weiterflug nach [X.] aufzusuchen. Anschließend wurde er festgenommen. In der planmäßigen [X.]zeit zwischen der Landung um 7:03 und dem Weiterflug nach [X.] um 8:45 Uhr wäre es dem Angeklagten aufgrund der ihm verabreichten Medikamente ohne weitere Hilfsmittel nicht möglich gewesen, die inkorporierten Betäubungsmittel auszuscheiden.

3

2. Diese Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Eingeführt ist das Betäubungsmittel, wenn es aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der [X.] gebracht wird, wobei das Delikt mit dem Passieren der Grenze vollendet ist ([X.], Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.], [X.]St 56, 162, 165). In Abgrenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) verlangt die Tatmodalität der Einfuhr dabei, dass dem Täter das Betäubungsmittel in der [X.] tatsächlich zur Verfügung steht ([X.], Urteil vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82, [X.]St 31, 374, 375; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 872). Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Täter die Droge verschluckt hat (Bodypacker), deren Bestimmungsort im Ausland liegt und der Aufenthalt im Inland aufgrund des gewählten [X.] nur vorübergehend ist. Entscheidend ist, dass auch in diesen Fällen der Täter über seinen Körper als lebendes Behältnis verfügt und er damit, etwa durch die Entscheidung, den [X.] abzubrechen, das Schicksal des Betäubungsmittels bestimmt. Auf die Ausscheidung des Betäubungsmittels während der [X.]zeit kommt es eben so wenig an wie auf die [X.] ([X.] aaO, Rn. 881; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 177; [X.][X.], 2. Aufl., § 29 BtMG Rn. 748; Oglakcioglu/[X.]/[X.], [X.], 73, 75). Der Wille, schnellstmöglich ins Ausland zu gelangen, steht entgegen der Ansicht der Revision weder der Verfügungsmöglichkeit über das inkorporierte Kokain noch sonst dem objektiv zu bestimmenden Tatbestandsmerkmal der Einfuhr entgegen.

Becker                      Pfister                       Hubert

               Mayer                      Gericke

Meta

3 StR 219/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 19. März 2015, Az: 12 KLs 4/15

§ 30 Abs 1 Nr 4 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015, Az. 3 StR 219/15 (REWIS RS 2015, 8910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8910

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 219/15

Zitiert

1 StR 676/10

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