Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. 5 StR 283/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3593

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Nachschlagewerk: ja [X.]: nein Veröffentlichung: ja

StGB § 264a Abs. 1

Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich sind dabei die Erwartungen des [X.]apitalmarkts.

[X.], Urteil vom 12. Mai 2005

- 5 StR 283/04

[X.] -

5 StR 283/04
BUNDESGERIC[X.]TS[X.]OF IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL
vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat augrund der [X.]auptverhand-lung vom 11. und 12. Mai 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] als Vorsitzender,
[X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Oberst[X.]tsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt [X.]

als Verteidiger des Angeklagten [X.],
Rechtsanwalt M

als Verteidiger des Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.]

als Verteidiger des Angeklagten [X.],

Rechtsanwalt [X.]

als Verteidiger des Angeklagten [X.],
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 - am 12. Mai 2005 für Recht erkannt:

Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2003 werden verworfen.

Die St[X.]tskasse trägt die [X.]osten der Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in 655 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten [X.]hat es zudem vom Vorwurf des [X.], die Ange-klagten [X.] , [X.]und [X.]auch vom Vorwurf der Untreue freige-sprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft [X.] ohne Erfolg. [X.]
Die St[X.]tsanwaltschaft legt dem Angeklagten [X.]

als maß-geblichem Verantwortlichen der [X.]-[X.] zur Last, im Jahre 1993 die beiden Immobilienfonds

[X.]

(künftig: [X.]

) und

[X.]

(künftig: [X.]) aufgelegt und die Anleger über die Werthaltigkeit der hierfür gegebe-- 4 - nen Garantien getäuscht zu haben. Tatsächlich sei die [X.]olding, schon als die Fondsanteile angeboten wurden, überschuldet und zahlungsunfähig gewe-sen.
Den Mitangeklagten [X.], [X.]und R

, die in leitender Funktion bei der [X.]b . (künftig: [X.]) tätig waren, wirft die St[X.]tsanwaltschaft vor, in [X.]enntnis der schlechten wirtschaftlichen Verhält-nisse der [X.] -[X.] notwendige Zwischenfinanzierungen gewährt und so die Auflage der Fonds erst ermöglicht zu haben. [X.]ierbei soll es den Ange-klagten um die Nachschüsse der Anleger gegangen sein, zu deren Erbrin-gung sich diese verpflichtet hatten und die der [X.] abgetreten worden seien. Nach Auffassung der St[X.]tsanwaltschaft hatten die Angeklagten durch ihre [X.]reditgewährungen zugleich ihre Treuepflicht gegenüber der [X.] verletzt, weil die [X.] dadurch erheblichen [X.] ausgesetzt worden wäre.
1. [X.]insichtlich des Fonds [X.] stellt das [X.] fest, daß bereits im Juni 1991 die zur [X.]-[X.] gehörende B -T

sukzessive die Grundstücke Brunsbütteler Damm 77/[X.] 72 in [X.] [X.] für 10 Mio. DM [X.] Nebenkosten in [X.]öhe von 1 Mio. DM sowie das [X.] 75/[X.] 70 für 3,2 Mio. DM erworben [X.]. Die beiden [X.] wurden schließlich für denselben Gesamtpreis auf die [X.] I [X.] B

[X.] [X.]G übertragen. Der [X.]auf wurde durch die [X.] finanziert, die durch eine erstran-gige Grundschuld gesichert war. Auf diesen Grundstücken war mit einem Investitionsvolumen von etwa 100 Mio. DM ein Projekt mit 13.400 qm Büro-fläche, Tiefgarage und weiteren Stellplätzen geplant. Die [X.] sollte als ge-schlossener Immobilienfonds gebildet werden und das bebaute Grundstück schlüsselfertig erwerben. Die Endfinanzierung [X.] nach Zwischenfinanzierung durch die [X.] [X.] sollte durch die [X.]

[X.]yp (künftig: [X.][X.]yp) erfolgen. Für die Einwerbung der Fondsgelder wurde ein Prospekt von der Firma [X.]

- 5 -

(künftig: [X.]) in Abstim-mung mit Mitarbeitern der [X.] -[X.] entwickelt. Nach den Angaben im Prospekt sollte über die eingezahlten Eigenmittel nur mit Zustimmung eines Mittelkontrolleurs verfügt werden dürfen. Auf eine vom Angeklagten [X.]

als Vertreter der [X.] B Gmb[X.] als Verkäuferin und zugleich für die [X.] als [X.]äuferin in Anspruch genommene Freistellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung ([X.]) war im Prospekt nicht hingewiesen.
Am 11. Mai 1995 war das [X.] vollständig gezeichnet, wobei sogar eine Überzeichnung von 10 % erreicht wurde. Insgesamt über-nahmen 340 Anleger [X.] in [X.]öhe von 32,5 Mio. DM.
Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte [X.]

das Gelände der ehemaligen im Stile einer Moschee erbauten [X.] —[X.] in [X.] mit notariellem Vertrag vom 21. Novem-ber 1991 für die am 22. November 1991 ins [X.]andelsregister eingetragene [X.] Gmb[X.] & Co. [X.]G erworben. Neben Auflagen des Denkmal-schutzes enthielt der Vertrag auch eine Garantie der Anzahl der in dem Ob-jekt durch Mieter oder Betreiber zu beschäftigenden Arbeitnehmer (100 im ersten Bauabschnitt, weitere 100 im zweiten Bauabschnitt und 300 [X.] nach Inbetriebnahme). Ebenso war eine Investitionssumme in [X.]öhe von 80 Mio. DM festgeschrieben. Die Einhaltung beider Verpflichtungen wur-de durch eine Vertragsstrafe gesichert.
Im [X.] 1993 entschlossen sich der Angeklagte [X.]

und seine Mitgeschäftsführer [X.]und [X.], das Projekt als [X.] Immobilienfonds zu vermarkten. Auch insoweit wurde die Einwerbung der [X.]ommanditisten der [X.]übertragen, die gegenüber der [X.] eine Plazierungsgarantie übernahm. Für den Fonds T

war [X.] wie im Prospekt angekündigt [X.] ein Mittelverwendungskontrolleur einge-setzt. Einen [X.]inweis auf die vertragsstrafenbewehrte Investitions- und [X.] enthielt der Prospekt nicht. Bereits im Dezember 1993 war der Fonds voll gezeichnet. Insgesamt beteiligten sich 315 Anleger mit einer Gesamteinlage von 31,3 Mio. DM.
Zunächst geriet die [X.]im Jahre 1995 in eine Liquiditätskrise, die dadurch bedingt war, daß in [X.] die erzielbaren Mieten deutlich zurückgin-gen. Im [X.] 1995 wurden die [X.]ommanditisten auf ihre Nachschußpflicht in [X.]öhe von 50 % der Pflichteinlagen in Anspruch genommen. Im [X.] kündigte die [X.][X.]yp ihre Endfinanzierungszusage hinsichtlich der [X.] . Auch die [X.] geriet in den Strudel der Liquiditätskrise der [X.] -[X.] . Die [X.][X.]yp kündigte dort gleichfalls im [X.] ihre Endfinanzierungszusage.
2. Das [X.] hat eine Strafbarkeit wegen Betruges aus tat-sächlichen Gründen verneint. Die Angeklagten hätten darauf vertrauen [X.], daß ungeachtet der zwischenzeitlich aufgetretenen Liquiditätsprobleme die beiden Fonds hätten realisiert werden können. Die angeklagten [X.] hätten die [X.]reditvorlagen sorgfältig geprüft; dies ergebe sich insbe-sondere aus der Aussage der Zeugin, die ihren Vorgesetzten in dieser [X.]re-ditangelegenheit zugearbeitet habe. Auch der Angeklagte [X.]habe sich im [X.]inblick auf zu erwartende anderweitige Vermögenszuflüsse darauf verlassen dürfen, daß die von ihm geleitete [X.] -G

die Verluste der B -[X.] aus dem Jahre 1993 würde überwinden können.
Ebensowenig habe sich der Angeklagte [X.]eines [X.] nach § 264a StGB schuldig gemacht. Die A[X.]edingung der [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei schon deshalb kein hinweis-pflichtiger Umstand, weil durch die Einschaltung eines Mittelverwendungs-kontrolleurs und die Erklärung der [X.], die Gelder nur nach Baufortschritt freizugeben, eine gleichwertige Sicherheit bestanden habe. [X.]insichtlich des Fonds [X.] hätte allerdings auf die vertragsstrafenbewehrten [X.] und [X.] hingewiesen werden müssen. Diese - 7 - seien zwar erhebliche Tatsachen im Sinne des § 264a StGB. Insofern lasse sich jedoch die Einlassung des Angeklagten [X.]
nicht widerlegen, er habe die Information nicht für wesentlich erachtet, weil nach seinem [X.]onzept die Erfüllung dieser Verpflichtungen gesichert gewesen sei. I[X.]
Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft, die eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

a) Die umfassende Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO gegenüber dem [X.]war nicht rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im tatrichterli-chen Ermessen steht ([X.]R StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 2), liegen die Voraussetzungen einer umfassenden Auskunftsverweigerung vor, weil gegen den Zeugen hinsichtlich des [X.]omplexes [X.]

ein Er-mittlungsverfahren wegen Betruges geführt wurde. Beide Projekte sind schon allein deshalb wirtschaftlich eng miteinander verflochten, weil sie maßgebend von der [X.] -[X.] getragen wurden und deren wirtschaftliche Situation das Schicksal beider Fonds maßgeblich beeinflußte. Aus der möglichen Überschuldung der [X.] -[X.] leitet die St[X.]tsanwaltschaft den [X.] her. Es liegt deshalb nahe, daß belastende Angaben des [X.] zum Tatkomplex [X.] auch Rückschlüsse auf die Vermögenssituation des Fonds [X.] und insbesondere auf die subjektive Tatseite [X.] erlauben können.
b) Die [X.], mit denen die St[X.]tsanwaltschaft die Ablehnung der Einvernahme der Anleger beanstandet, sind unzulässig. Die [X.] sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Zu ih-rer Begründung teilt die St[X.]tsanwaltschaft [X.] häufig auszugsweise [X.] [X.] - ben oder interne Vermerke mit. Abgesehen davon, daß schon die Vollstän-digkeit dieser Aktenbestandteile aus sich heraus nicht verifiziert werden kann, begegnet diese Form der Materialaufbereitung aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Die St[X.]tsanwaltschaft selektiert insoweit das von ihr für entscheidungserheblich gehaltene Urkundenmaterial, als sie zwar möglicherweise belastende Textteile in ihre Revisionsbegründung einbezieht, möglicherweise entlastende Dokumente, mit denen sie sich ansatzweise auseinandersetzt, dem [X.] aber vorenthält, wie etwa das von der Revision erwähnte Gutachten der [X.]

. Damit ist das Vollständigkeitsgebot des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.
Zudem sind die [X.] aus einem weiteren Grund [X.]. Die St[X.]tsanwaltschaft trägt insoweit vor, daß die Erhebung der Beweise [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s [X.] nicht nur der Ver-vollständigung des äußeren Tatgeschehens gedient habe, sondern sich [X.] auch Rückschlüsse auf die innere Tatseite hätten ergeben können. Dann allerdings hätte die St[X.]tsanwaltschaft, der dieses [X.] aus ihrer Sicht beste-hende [X.] Mißverständnis über die Reichweite der Beweisanträge aus der [X.] bewußt war, eine [X.]larstellung ihres Beweisziels vornehmen müssen ([X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisan-trag 37). Daß sie jeweils zu den die Beweisanträge zurückweisenden Ge-richtsbeschlüssen eine solche Erklärung abgegeben hat, trägt die St[X.]tsan-waltschaft jedoch nicht vor.
c) Die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen [X.]e

ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die St[X.]tsanwaltschaft hat diesen bei der [X.] beschäftigten Zeugen zum Beweis der Tatsache be-nannt, im Immobiliengeschäft der neuen Länder tätigen Personen sei es [X.], daß mit der [X.] vertraglich vereinbarte vertragsstrafen-bewehrte [X.] nur durch solche Investitionen erfüllt werden könnten, die im Anlagevermögen aktivierungsfähig seien. Diesen Antrag hat das [X.] zurückgewiesen, weil diese Tatsache für die Entscheidung - 9 - ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 StPO). Dabei hat es zutreffend darauf [X.], daß sich weder aus der Auffassung dieses Zeugen noch anderer Personen ein Schluß darauf ziehen lasse, welche [X.]enntnis der Angeklagte [X.]von der Rechtsauffassung dieses nicht konkreten Personenkrei-ses hatte. Die im übrigen in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptun-gen sind Rechtsfragen, die keinem Zeugenbeweis zugänglich sind.
d) Die weiterhin von der St[X.]tsanwaltschaft erhobene —allgemeine Aufklärungsrügefi ist nicht zulässig ausgeführt. Es fehlt die Angabe [X.], die mit einem bestimmt bezeichneten Beweismittel [X.] bewiesen werden können. Die Rüge der St[X.]tsanwaltschaft erschöpft sich demgegenüber in allgemeinen Erwägungen, welche Ermittlungen noch hätten durchgeführt werden können.
2. Auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der St[X.]tsanwalt-schaft sind unbegründet.
a) Die Angriffe der St[X.]tsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des [X.]s bleiben erfolglos. Die Beweiswürdigung ist Sache des [X.]. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.] NStZ 2002, 48 m.w.N.). Einen solchen Mangel zeigen die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft nicht auf.
[X.]) Die Beweiswürdigung zur wirtschaftlichen Ausgangssituation der beiden Fonds ist nicht lückenhaft. Das [X.] setzt sich im gebotenen Umfang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der [X.]
-[X.] auseinan-der. Dabei bedarf es keiner ins einzelne gehenden Darstellung, die auf sämt-liche Bilanzpositionen eingeht. Solches würde die Urteilsgründe überfrach-ten. Sie dienen nicht der Dokumentation sämtlicher in der [X.]auptverhandlung erhobenen Beweise zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, [X.] 10 - dern sie sollen dem [X.] die Überprüfung der Beweiswürdigung auf etwaige Rechtsfehler ermöglichen ([X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12). Der Tatrichter hat die wesentlichen wirtschaftlichen [X.] der Unternehmen darzustellen und zu bewerten.
Dem ist das [X.] in ausreichendem Maße nachgekommen. Es teilt mit, daß die [X.] -[X.] im Jahre 1993 im Zusammenhang mit einer Investition in [X.] Verluste in [X.]öhe von 30 Mio. DM erlitten sowie wegen Ankaufs einer Beteiligung weitere 10 Mio. DM Verbindlichkeiten auf-gebaut hatte. Demgegenüber stellt das [X.] [X.] auf die seinerzeitige Auffassung eines Wirtschaftsprüfers gestützt [X.] auf die zu erwartenden Ge-winne aus anderen Immobilienprojekten in [X.]öhe von 23 Mio. DM sowie in den Folgejahren auf die zu erwartenden Erträge in [X.]öhe von 38 Mio. und 15 Mio. DM ab. Weiterhin berücksichtigt es das Vermögen des Angeklagten [X.]in [X.]öhe von 41 Mio. DM, der maßgeblich als [X.]auptgesellschafter und Geschäftsführer wirtschaftlich hinter der Gruppe stand und im Mai 1995 eine persönliche Bürgschaft in [X.]öhe von 79 Mio. DM übernahm.
[X.]) Das [X.] geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Fonds [X.] was ihre [X.]alkulation auf dem seinerzeitigen Wissensstand anging [X.] lebens-fähig gewesen wären. Das [X.] bezieht sich insoweit auf die konkret zu erwartenden Mieten, die es ersichtlich für erzielbar eingeschätzt hat. Den Zusammenbruch der beiden Fonds erklärt die Strafkammer aus dem Verfall der Immobilienpreise und Mieten in den neuen [X.] und [X.] ab Mitte des Jahres 1995. Diese Wertung des [X.]s begegnet aus [X.] keinen Bedenken.
[X.]) Im Ergebnis führt auch die Würdigung des [X.]s zu den Gutachten der Sachverständigen [X.]und [X.]nicht zu einem den Be-stand des Urteils gefährdenden Fehler in der Beweiswürdigung. [X.]ierzu teilt das [X.] nur mit, daß diese Gutachter von einer Überschuldung der [X.] -[X.] ausgingen. Den Grund für eine Überschuldung sahen die - 11 - Sachverständigen in den für die Mietgarantien zu treffenden Rückstellungen in der Bilanz. Allerdings folgt das [X.] insoweit den Gutachtern nicht, weil diese die zugrundegelegten Werte nicht auf der Grundlage einer eige-nen Prüfung ermittelt, sondern diese Daten ungeprüft aus den Berechnungen des Sachverständigen [X.] entnommen hätten. Bedenklich ist dabei die daran anknüpfende Schlußfolgerung des [X.]s, daß allein aus die-sem Grunde die Aussagen der Sachverständigen [X.]und Pa

nicht geeignet seien, die Ergebnisse des Sachverständigen [X.]

zu erschüttern. [X.]rum die aus demselben Datenmaterial gezogenen Schlußfolgerungen der Sachverständigen [X.] und [X.]schon deshalb unzuverlässig sein [X.], erschließt sich dem Senat nicht.
Letztlich gefährdet der Widerspruch jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil die Ausführungen des [X.]s zur subjektiven Tatseite jeden-falls rechtlicher Überprüfung standhalten. Insofern kommt es auch nicht ent-scheidend darauf an, wie ein Sachverständiger in einer ex-post Betrachtung eine Überschuldung beurteilt. Für den Vorwurf des Betruges ist maßgeblich der Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger. Dies erfordert eine Betrachtung der Vermögenssituation zu diesem Zeitpunkt.
Das [X.] erfüllt bei seiner Beweiswürdigung im Ergebnis die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des [X.] an die Feststellung des subjektiven Tatbestands zu stellen sind. Danach kann bei komplexen Entscheidungsprozessen gerade im Zusammenhang mit [X.]redit-gewährungen bei der Prüfung der insoweit allein in Betracht kommenden Vorsatzform des —dolus eventualisfi nicht allein auf die [X.]hrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr eine Ge-samtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage der Angeklagten zu beachten sind ([X.]St 46, 30, 34 f.; 48, 331, 346 ff.). Diesem Maßstab wird die Beweiswürdigung des [X.]s gerecht. Es hat in Rechnung gestellt, daß insbesondere von den angeklagten [X.] Liquiditätsprobleme gesehen wurden. [X.] 12 - bei haben diese [X.] was das [X.] insbesondere der Aussage der Zeu-gin [X.] entnimmt [X.] auf der Grundlage der von dieser Zeugin erstellten [X.] eine kaufmännisch vertretbare Lösung gesucht. Daß die Angeklagten zwischenzeitlich gezweifelt haben, spricht insoweit nicht für einen (bedingten) Betrugsvorsatz, sondern tendenziell eher dage-gen, weil die Angeklagten sich ersichtlich ihre Entscheidung nicht einfach gemacht haben. [X.]inzu kommt, daß durch Wirtschaftsprüfer zweimal für die [X.] -[X.] eine positive Zukunftsprognose gestellt wurde. Auf dieser Tatsachengrundlage konnte das [X.] rechtsfehlerfrei von einem feh-lenden Vorsatz bei den Angeklagten [X.], [X.]

und [X.] ausge-hen. Bezüglich des Angeklagten [X.] hat das [X.] ebenso rechtlich bedenkenfrei dem Gesichtspunkt besonderes Gewicht beigemes-sen, daß er selbst eine persönliche Bürgschaft in [X.]öhe von 79 Mio. DM ein-gegangen ist. Damit hat er sein gesamtes Vermögen, das vom [X.] auf 41 Mio. DM beziffert wurde, gefährdet. So hätte der Angeklagte [X.]

nicht gehandelt, wenn er ernstlich mit dem Scheitern der Projekte [X.] hätte.
Entgegen der Auffassung der St[X.]tsanwaltschaft spricht nicht ent-scheidend dagegen, daß hinsichtlich der übernommenen Vermietungsgaran-tien keine Bankhinterlegungen vorgenommen oder jedenfalls keine umfängli-chen bilanziellen Rückstellungen getroffen worden sind. Das [X.] hat diesen Gesichtspunkt gesehen und zutreffend erörtert. Insoweit kommt es allein darauf an, ob das zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger beste-hende Finanzierungssystem die Stellung solcher Mietgarantien erlaubt hätte. Nach der seinerzeitigen Finanzplanung hätten Gelder vorgesehen sein müs-sen, die eine solche bankunterlegte Garantie ermöglicht hätten. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei bejaht. Eine Bankgarantie brauchte die [X.] -[X.] erst nach Fertigstellung, mithin also im Zeitpunkt der Vermietbarkeit der projektierten Büroräume. Deshalb kann aus dem Fehlen der Bereitstel-lung einer Bankgarantie nicht auf einen Betrugsvorsatz geschlossen werden. - 13 - b) Auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zum Betrugsvorwurf geht das [X.] zutreffend davon aus, daß bei den An-geklagten [X.] , [X.]und [X.]auch kein Vergehen der Untreue zu Lasten der [X.] vorliegt. Eine Strafbarkeit nach § 266 StGB scheidet im vor-liegenden Fall schon deshalb aus, weil eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Vergabe der [X.]redite zumindest in subjektiver [X.]insicht nicht festgestellt werden konnte.
c) Das Vorliegen eines [X.] gemäß § 264a StGB hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat das [X.] gleichfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Danach wird bestraft, wer im [X.] mit dem Vertrieb von Anteilen über erhebliche Umstände in [X.] falsche Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (§ 264a Abs.1 Nr.1 StGB).
[X.]) Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Umstands im Sinne dieser Vorschrift erfüllen nur solche Gesichtspunkte, die nach der Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Dabei liegt es auf der [X.]and, daß Prospektangaben schon ihrer Funktion nach nicht auf Vollständigkeit angelegt sein können ([X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 264a Rdn. 28 f.). Eine allzu weitgehende Um-fänglichkeit der gegebenen Informationen wäre für den [X.]erausgeber des Prospekts kaum handha[X.]ar und für den Anleger oftmals nicht mehr über-schaubar. Die Offenbarungspflicht ist daher auf die wertbildenden Umstände zu beschränken, die nach den Erwartungen des [X.]apitalmarkts für die [X.] bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung sind (vgl. [X.] in L[X.] 11. Aufl. § 264a Rdn. 49). Dabei darf kein [X.] im übrigen für den Prospekt-herausgeber praktisch auch nicht erkennbarer [X.] alle möglichen Anleger-interessen berücksichtigender subjektiver Maßstab angelegt werden. [X.] ist eine verobjektivierte Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtige [X.]apitalanleger, in dessen Rolle sich - 14 - der [X.]erausgeber des Prospekts zu versetzen hat (vgl. [X.]St 30, 285, 293 zu § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
[X.]) Das [X.] hat die Befreiung von der sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden Pflicht rechtsfehlerfrei als nicht zu offenbarende Tatsache im Sinne von § 264a Abs. 1 StGB angesehen. Nach der Art des [X.] betraf dieser Gesichtspunkt keinen für die [X.]aufentscheidung erheblichen Umstand. Zwar erlaubte diese Vertragsgestaltung eine vorfällige Zahlung, was grundsätzlich die Rechtsstellung der Anleger hätte [X.] können. Eine solche Möglichkeit ist jedoch für gewerbliche Vorhaben durch die Makler- und Bauträgerverordnung ausdrücklich vorgesehen. Das hiermit verbundene Risiko wurde durch die Einsetzung eines Mittelkontrol-leurs reduziert. Im übrigen bewirkte gerade die vorfällige Zahlung sogleich höhere steuerliche Verlustzuweisungen, auf die es den Anlegern ersichtlich aus steuerlichen Gründen ganz wesentlich ankam und die der [X.]apitalmarkt bei derartigen Anlageformen auch erwartet.
[X.]) [X.]insichtlich des Vorhabens [X.] stellen die vertrags-strafenbewehrte Investitionsverpflichtung und Arbeitsplatzgarantie, die in den [X.] verschwiegen wurden, allerdings solche erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB dar. Dies ergibt sich schon daraus, daß [X.] der Vertragsstrafe im Falle einer unzureichenden Verwirklichung des Projekts hohe Verbindlichkeiten hätten entstehen können. Diese Umstände waren deshalb zu offenbaren.
Insoweit hat das [X.] aber rechtlich bedenkenfrei die subjek-tive Tatseite verneint. Die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands ist ein normatives Tatbestandsmerkmal ([X.] in L[X.] 11. Aufl. § 264a Rdn. 66). Dies bedeutet, daß der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvoll-ziehen muß (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 264a Rdn. 20). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, unterliegt tatrichterlicher Würdi-- 15 - gung, die das [X.] bis zur Grenze der Vertretbarkeit noch hinzu-nehmen hat. Danach erscheint es unbedenklich, wenn das [X.] in-soweit der Einlassung des Angeklagten [X.] gefolgt ist, er habe diese Verpflichtung gegenüber der [X.] nicht für wesentlich gehalten, weil schon nach der [X.]onzeption der [X.]

diese Vorgaben erfüllt worden wären. Da sich dann nicht die Frage einer Belastung mit einer Ver-tragstrafe gestellt hätte, mag dieser Umstand nach der Vorstellung des An-geklagten [X.] tatsächlich von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Jedenfalls überspannt das [X.] im vorliegenden Fall noch nicht in einem rechtlich bedenklichen Umfang die Anforderungen an den Nachweis des Tatvorsatzes, wenn es insoweit aufgrund der Angaben des Angeklagten [X.] nicht auszuschließen vermochte, daß dieser die gegenüber der [X.] abgegebenen Garantien als nicht erheblich ansah. [X.]äger Gerhardt Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 283/04

12.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2005, Az. 5 StR 283/04 (REWIS RS 2005, 3593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3593

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