Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2012, Az. IX ZR 98/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5155

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger nach unentgeltlicher Zuwendung des Erlangten


Leitsatz

§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9. Juni 2011 verkündeten Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des [X.] wird auf 29.843,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der [X.] unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (§ 134 [X.]), ist in § 145 Abs. 2 Nr. 3 [X.] spezialgesetzlich abschließend geregelt. § 822 BGB ist daneben nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des [X.], die von der ganz herrschenden Meinung geteilt wird, kommt eine Anfechtung gegenüber einem "Rechtsnachfolger" nicht in Betracht, wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstandes in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 199, 204 f; vom 9. Oktober 2008 - [X.], Z[X.] 2008, 1202 Rn. 11 mwN; [X.]/[X.], [X.], § 145 Rn. 8; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 145 Rn. 8; [X.], [X.], 2. Aufl. § 145 Rn. 7; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] 2008, § 145 Rn. 6). Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der § 145 [X.] auf [X.] den nicht anwendbar ist, besteht kein Anlass.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.]                                                 Pape

                          Grupp                                                   [X.]

Meta

IX ZR 98/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 9. Juni 2011, Az: 16 U 2/11

§ 145 Abs 2 Nr 3 InsO, § 822 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2012, Az. IX ZR 98/11 (REWIS RS 2012, 5155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5155

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 289/14

IX ZR 98/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.