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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 234/10
vom
12.
Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12. Dezember 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler
beschlossen:
Das Urteil vom 31.
Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319
Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Beklagte
Klägerin
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
324 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 10.08.2010 -
7 U 130/09 -
Meta
12.12.2012
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. I ZR 234/10 (REWIS RS 2012, 449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 449
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