Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8930

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 107/12
vom

17. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr.
Koch

beschlossen:

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betragen
20.387,60

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 20.830

-urteilt. Davon entfallen ein Betrag von 19.250

-spruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1
Fall
1 BGB wegen unberechtigten
öffentlichen
Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter
Fotografien und Rezepte so-wie ein Betrag von 1.580

Schadensersatzan-spruch nach §
97 Abs.
2 [X.] wegen vorgerichtlich
angefallener
Rechtsan-waltskosten. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf
Ersatz der vorgericht-lichen
Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 69.250

berechnet. Davon hat es einen
Betrag von 50.000

für den vorgerichtlich geltend gemachten, aber nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklä-rung nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch sowie einen
Be-trag von 19.250

-rechtfertigter Bereicherung
angesetzt.
Der Kläger hat beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 19.250

usetzen.

1
-
3
-
II. Der
Kläger hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.
Aus den Umständen ergibt sich jedoch, dass er in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
herbeiführen
möchte.
Im gegenwär-tigen Verfahrensstadium geht es vor allem darum, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer möglicherweise 20.000

übersteigt und die von den Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde deswegen mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO
unzulässig
ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2012 -
I [X.], juris Rn. 2).

III. Sowohl der Streitwert als auch der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betragen
20.387,60

1. Nach §
4 ZPO bleiben für die [X.] unberücksich-tigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Haupt-anspruch
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch be-ziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist ([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2009 -
VI
ZB
60/07, [X.], 806 Rn.
4; Beschluss vom 5.
April 2011 -
VI
ZB
61/10, NJW-RR 2011, 1430
Rn.
4). Wird ein Anspruch auf Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der [X.] abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von §
4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des [X.] ist ([X.], Beschluss vom 30.
Januar 2007 -
X
ZB
7/06, [X.], 3289
Rn.
6
f.; NJW-RR 2011, 1430
Rn.
5; Beschluss vom 9.
Februar 2012

I
ZR
142/11,
juris Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
4 Rn.
13). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, soweit und solange 2
3
4
-
4
-
das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Diese Grundsätze [X.] gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermitt-lung der Rechtsmittelbeschwer.

2. Nach diesen Grundsätzen wirkt
sich
vorliegend derjenige
Teil der vor-gerichtlich angefallenen
und vom Berufungsgericht zuerkannten Rechtsverfol-gungskosten werterhöhend aus, der sich auf den
vom Kläger
vorgerichtlich
ge-genüber den Beklagten geltend gemachten, aber
vorliegend
nicht verfahrens-gegenständlichen Unterlassungsanspruch bezieht. Dessen Gegenstandswert in Höhe von 50.000

rund 72%
des gesamten Gegenstandswerts
von 69.250

In Höhe dieses Anteils
sind die einheitlich aus dem gesamten Gegenstandswert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.580

dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen. Der übrige Anteil der zuerkann-ten Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt, weil diese Kosten sich auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren
5
-
5
-
geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhän-gigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen.
Dem zuerkannten Zah-lungsanspruch in Höhe von 19.250

ist daher entgegen der Auffassung des [X.] ein Betrag von 1.137,60

%
von 1.580

nen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2009 -
310 O 376/08 -

O[X.], Entscheidung vom 02.05.2012 -
5 [X.] -

Meta

I ZR 107/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12 (REWIS RS 2013, 8930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8930

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 107/12 (Bundesgerichtshof)

Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts und der Rechtsmittelbeschwer


VI ZB 73/06 (Bundesgerichtshof)


X ZB 7/06 (Bundesgerichtshof)


II ZR 191/12 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 255/20 (Bundesgerichtshof)

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für einen nach Bekanntwerden des Dieselskandals getätigten …


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 272/14

Zitiert

I ZR 107/12

I ZR 142/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.