Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. X ZR 66/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1093

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:21. Oktober 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 677, 683, 179a)Ein Unternehmer, der mit einem [X.] (hier: Wohnungsbauunternehmen [X.] von Mietwohnungen) einen Werkvertrag geschlossen hat, in demdie [X.] umfassend geregelt ist, hat gegen den durch die [X.] Werkleistung Mitbegünstigten (hier: Wohnungseigentümer) keinen [X.] auf Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag, auch wenn er seinen Entgeltanspruch gegenüber demanderen Vertragsteil nicht durchsetzen kann.b)Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 179 BGB könnennebeneinander bestehen (Bestätigung von [X.], [X.], [X.]. v. 21. Oktober 2003 - [X.]/01 - [X.] ([X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. Juli 2003 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete[X.]eil des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist durch Verschmelzung aus der [X.] (im folgenden: [X.]) hervorgegangen; die beklagte [X.] Rechtsnachfolgerin der früheren [X.] [X.]im [X.] .[X.] hatte mit der später in Gesamtvollstreckung gefallenen [X.]GmbH O. M. (im folgenden: [X.]), an der die Ge-meinde [X.]beteiligt war und die verschiedene u.a. im Eigentum die-ser [X.] stehende Wohngebäude verwaltete, eine "Bereitstellungsverein-barung" geschlossen, nach der [X.] unter anderem in diesen [X.] Heizungs- und Wassersystem zu errichten und zu betreiben bzw. zum [X.] bereitzustellen hatte. [X.] hatte dafür auf die Dauer von 15 Jahren eineals "Nutzungsentgelt" bezeichnete Vergütung an [X.] zu zahlen. Es ist streitig,ob [X.] dabei als Vertreterin der [X.] gehandelt hat, weiter, ob die [X.] erfolgten Zahlungen durch [X.] oder durch die [X.] [X.]. Nach Eröffnung des [X.] über das Ver-mögen der [X.] und nachfolgender Zahlungseinstellung nahm [X.] die Ge-meinde auf Zahlung fälliger wie für die Restlaufzeit des Vertrags geschuldeterVergütungsbeträge in Anspruch, wobei sie sich in erster Linie darauf stützte,daß diese aus dem Vertrag verpflichtet sei, in zweiter Linie aber Aufwendungs-ersatz aus dem [X.] ohne Auftrag geltend machte. [X.], das vertragliche Ansprüche verneint hat, hat die Beklagte wegeneines Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zurZahlung von 9.061,97 DM nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß [X.] vom 1. Juni 1999 bis zum 29. November 2010 an die Klägerin monat-lich 4.030,98 DM zu zahlen hat. Die Berufung der [X.] hatte teilweiseErfolg; das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche [X.]eil dahin abgeändert,daß die [X.] den (der Höhe nach unstreitigen) Investitionsanteil, soweit ernicht durch die bisher erfolgten Zahlungen getilgt sei, in einem Betrag(194.827,49 DM) zu zahlen habe, nicht aber die weiteren im Vertrag festgeleg-ten Beträge, bei denen es sich um Finanzierungskosten handle, die nicht unterden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldetenAufwendungsersatz fielen. Mit ihrer gegen dieses [X.]eil gerichteten [X.] 4 -verteidigt die Klägerin das landgerichtliche [X.]eil und begehrt dessen Wieder-herstellung. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe:Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, demauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragenist.[X.] Berufungsgericht hat in der [X.] einenWerkvertrag mit Stundungsabrede oder Ratenzahlungsvereinbarung gesehen.Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegrif-fen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.[X.] 1.Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diebeklagte [X.] nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung geworden ist.Es hat zunächst eingehend erörtert, ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ein [X.] aber als nicht nachgewiesen erachtet. In einer Hilfsbegründung hat es [X.] auch die Formvorschrift der [X.] [X.]ordnung [X.]. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf die Begründung des [X.] das Eingreifen einer [X.] greift die Revision ohne Erfolg an.- 5 -a)Sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einesVertretergeschäfts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen [X.] übergangen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die [X.]seien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß die [X.]als Vertreterin der [X.] handele. Nach dem als übergangen gerügtenVortrag sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin weiter davon ausgegangen, daßdie [X.] zur Verwaltung des kommunalen Wohnungsbestands gegründet wor-den sei und Eigengeschäfte nicht vorgenommen habe. Zudem verweist die Re-vision auf die behauptete Zahlung der laufenden Rechnungen durch die Ge-meinde. Weiter habe das Berufungsgericht § 2 des Gesellschaftsvertrags der[X.] fehlerhaft gewürdigt, aus dem sich eine Vertretungsmacht der Verwalterinergebe. Übergangen habe das Berufungsgericht auch den unstreitigen Sach-vortrag, daß die [X.] gar nicht über die Mittel für derartige Geschäfte verfügthabe. Nicht auseinandergesetzt habe es sich weiter mit dem Gesichtspunkt,daß nur dann, wenn die [X.] für die hinter ihr stehenden [X.]n [X.] habe, ein zahlungsfähiger Schuldner vorhanden gewesen sein könne. [X.] meint mit näheren Ausführungen schließlich, auch die [X.] zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform tragenicht.3.Diese Rügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.a)Auch wenn man davon ausgeht, daß die [X.] nach dem alsübergangen gerügten Vortrag gegenüber der Klägerin als Vertreterin der [X.] auftrat, folgt daraus nicht zugleich, daß eine vertragliche Beziehungzwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dazu war weiter eine entspre-chende Vertretungsmacht der [X.] erforderlich, die sich aus einem [X.] nicht ergibt. Daß vorgetragen worden sei, die [X.] habe eine solcheBefugnis gehabt oder die Beklagte habe ein etwaiges Vertreterhandeln geneh-migt (§ 177 BGB), zeigt die Revision nicht auf; auch der nach Ablauf der Revi-sionsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 27. Juni 2002 spricht [X.] nur als abstrakte Erwägung ohne Bezug auf den Tatsachenvortrag [X.] an. Im übrigen richten sich die Folgen vollmachtloser [X.] nach § 179 BGB; zum Entstehen vertraglicher Beziehungen mitdem vollmachtlos Vertretenen führt das Auftreten des vollmachtlosen [X.] sich jedenfalls nicht. Die Passivlegitimation der [X.] für [X.] läßt sich mithin aus dem Gesichtspunkt vollmachtloser Vertretungnicht ableiten.b)Auch aus dem im übrigen als übergangen gerügten Vortrag ergibtsich die Passivlegitimation der [X.] nicht. Wenn unterstellt wird, daß die[X.] als Vertreterin handeln wollte, kann daraus nicht zwingend abgeleitetwerden, daß sie dazu von der [X.] bevollmächtigt war; daß diesbezügli-cher Vortrag unbeachtet geblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit [X.] und der Zahlung durch die Beklagte hat sich das [X.] eingehend auseinandergesetzt. Die von ihm gezogenen Folgerun-gen sind jedenfalls vertretbar und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. [X.] auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 2 des [X.].Mit der behaupteten mangelnden Leistungsfähigkeit der [X.] hat [X.] Berufungsgericht in der Tat nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; diese istaber für die Frage der Passivlegitimation schon deshalb unergiebig, weil [X.]s- und weitgehend auch Investitionskosten im Bereich der [X.] -schaft üblicherweise jedenfalls weitgehend auf die Mieter abgewälzt werdenund damit letztlich sowohl für den Eigentümer als auch für den Verwalter nurdurchlaufende Posten darstellen. Das als unberücksichtigt geblieben gerügteVorbringen ist deshalb allenfalls geeignet zu belegen, daß ein Refinanzierungs-bedarf bestanden haben mag, nicht aber, daß dem durch Einbeziehung der[X.] in den [X.] getragen werden mußte und wurde.c)Soweit die Revision die Hilfserwägung zur Einhaltung der Schrift-form angreift, ist dies im Ergebnis schon deshalb ohne Bedeutung, weil dienicht von Verfahrensfehlern beeinflußten [X.] im [X.] Verneinung eines Vertragsschlusses mit der [X.] tragen.I[X.] 1.Das Berufungsgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag für teilweise begrün-det angesehen. Dieses Ergebnis steht im Revisionsverfahren nicht zur Über-prüfung, nachdem die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.2.Ob der Klägerin - wenn überhaupt - höhere Aufwendungsersatz-ansprüche zustehen, als sie ihr vom Berufungsgericht zugesprochen wordensind, kann auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nichtabschließend beurteilt werden. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß zwi-schen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der [X.] ein Vertrag nicht zu-stande gekommen ist, sondern daß sich die Haftung der [X.] allein aus § 179BGB ergibt. Allerdings ist das Berufungsgericht von einem Vertrag mit der [X.]ausgegangen. Dies greift die Revision jedoch mit Erfolg an, indem sie geltendmacht, das Berufungsgericht habe gewichtige Gesichtspunkte dafür außer achtgelassen, daß die Vorgängerin der Klägerin und die [X.] übereinstimmend- 8 -davon ausgegangen seien, der Vertrag habe mit der Rechtsvorgängerin der[X.] geschlossen werden sollen. Wäre dem so gewesen, erschiene dieAnnahme des Berufungsgerichts, ein solcher Vertrag sei mit der [X.] zustandegekommen, zweifelhaft. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, seineAuffassung unter umfassender Berücksichtigung des Streitstoffs zu überprüfen.Sollte es danach weiterhin zu dem Ergebnis kommen, daß ein Vertrag mit der[X.] zustande gekommen ist, wird der weitergehenden Klage der Erfolg [X.] sein. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, ein Vertrag mit der[X.] sei nicht zustande gekommen, ergäbe sich die Rechtsbeziehung der Klä-gerin zur [X.] allein aus deren Verantwortlichkeit als vollmachtsloser Vertreter.In diesem Fall kommen aber Aufwendungsersatzansprüche aus dem [X.] ohne Auftrag dem Grunde nach in [X.]) [X.])Auch bei Bestehen einer vertraglichen Beziehung zur [X.] sindAufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683BGB) nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer (als "pflicht-gebundener" Geschäftsführer) einem [X.] gegenüber (hier: der [X.]) [X.] verpflichtet ist, sofern er nur (auch) gegenüber dem Ge-schäftsherrn (hier: der [X.]) handelt (vgl. [X.] in MünchKomm BGB,3. Aufl. § 677 Rdn. 9 m. Nachw. in [X.]. 30).Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 16, 12, 13;65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; 140, 102, 109; [X.], [X.]. v. 2.4.1998- III ZR 251/96, [X.], 1356, 1358; v. 23.9.1999 - [X.], NJW 2000,72) setzt die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne [X.] voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt.Das kann auch dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eige-- 9 -nes, sondern (auch) als fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit demWillen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem [X.] wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften [X.]. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in ei-nen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z.B. Hilfe für einen [X.], [X.]Z 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchtetenFahrzeug drohenden Gefahren, [X.]Z 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schul-den, [X.]Z 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, [X.], 45, 48f.), wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet.Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auchobjektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äuße-ren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem [X.] kommt ([X.]Z 40, 28, 31; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98,235, 240; 140, 102), insbesondere, wenn dessen Interesse an der Vornahmeder Handlung im Vordergrund steht oder gar vordringlich ist. So hat der [X.] etwa das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand([X.]Z 40, 28, 30 f.), die zugleich zur Gefahrenabwehr erfolgte Bergung einesverunglückten Fahrzeugs ([X.]Z 63, 167, 169 f.), die Beseitigung verkehrsge-fährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde ([X.]Z 65,354, 357 f.), von durch einen anderen verursachte Ölverunreinigungen durchden Zustandsstörer ([X.]Z 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelager-ten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer ([X.]Z 110, 313, 314 ff.)als Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet oder diese zumindest für möglichgehalten (so im Fall [X.]Z 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigeneoder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durcheinen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung [X.]. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wil-- 10 -le, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen ande-ren zu führen, muß vielmehr hinreichend deutlich nach außen in [X.] ([X.]Z 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; 138, 281, 286).bb)Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Ge-schäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn be-sondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen [X.] und Geschäftsherrn abweichend regeln. Gleiches gilt, wenn [X.] den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet, insbe-sondere, wenn er die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtungselbst tragen soll (vgl. [X.]Z 40, 28, 32) oder wenn Vorschriften des öffentli-chen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf [X.] über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt ([X.]Z 140,102, 109 f.; unter Hinweis auf [X.]Z 30, 162, 169 ff.; 40, 28, 32; 98, 235,242 f.).cc)Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wennder Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem [X.] gegenüberverpflichtet ist ([X.]Z 143, 9, 14; vgl. [X.]Z 40, 28, 31; 140, 102, 109 m.w.[X.] kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrndann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem [X.] geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsfüh-rers und insbesondere die [X.] umfassend regelt ([X.] in Münch-Komm BGB [X.]O Rdn. 15; vgl. [X.] in [X.]. § 677 [X.]. 11; [X.] in [X.]., Rdn. 5 vor § 677 BGB). Eine solcheumfassende Regelung der [X.] innerhalb der wirksamen [X.] -ziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungenauch im Verhältnis zu [X.] grundsätzlich abschließend. Den Rückgriff [X.] verwehrt der aus der Parteiautonomie folgendeVorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der er-brachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des [X.]. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezah-lung, die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Wollen die Parteieneine Mithaftung des [X.] für das Vertragsentgelt herbeiführen, haben sie dieMöglichkeit, dies durch Vereinbarung mit ihm zu erreichen, insbesondere ihn inihre Absprache einzubeziehen. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners [X.] hieran nichts; sie bietet nach der dem Gesetz zugrunde liegenden [X.] keine Grundlage für die Begründung von Aufwendungsersatzansprüchengegenüber [X.]. Zweck des [X.] ohne Auftrag istes nicht, das Insolvenzrisiko der Parteien aufzufangen und auf Dritte zu verla-gern.dd)Aus den tatbestandlichen Feststellungen, die das Berufungsge-richt getroffen hat, folgt, sofern man unterstellt, daß der Vertrag mit der [X.]zustande gekommen ist, ohne weiteres, daß in der [X.]die [X.] umfassend geregelt worden ist. Für [X.] gegen-über der [X.] war in diesem Fall deshalb von vornherein kein Raum. [X.] hat es, soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen [X.] geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zugebilligt hat, dabei zuverbleiben, weil das Berufungsurteil mangels Anfechtung insoweit nicht [X.] unterliegt; einem Erfolg des Klagebegehrens steht die [X.] Anspruchs auf Aufwendungsersatz schon dem Grunde nach jedoch entge-gen, soweit ein Vertrag mit der [X.] zustande gekommen [X.] -b) [X.])Anders verhält es sich jedoch, wenn die [X.] als vollmachtloseVertreterin gehandelt hat und sich ihre Inanspruchnahme nicht auf den Vertrag,sondern lediglich auf die Regelung des § 179 BGB gründen läßt. Wie der [X.] bereits entschieden hat, können Ansprüche aus Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag und Ansprüche aus § 179 BGB nebeneinander bestehen([X.], [X.]. v. 7.3.1989 - [X.], NJW-RR 1989, 970). Entgegen der vonder [X.] in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann ausder Regelung in § 951 BGB ein Ausschluß von Aufwendungsersatzansprüchennicht abgeleitet werden. Auf dieser Grundlage wäre der rechtliche Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.bb)Nicht tragfähig begründet ist unter der genannten Voraussetzungdie Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe in der [X.] ein Anspruch in Höhe von 194.827,49 DM zu. Wie im Tatbestand [X.] festgestellt ist, hat die Klägerin ihren Aufwendungsersatzan-spruch auf 365.814,64 DM beziffert. Wie dem Berufungsurteil weiter zu [X.] ist, handelt es sich bei diesem Betrag um unstreitige [X.], von denen das Berufungsgericht die tatsächlich geleisteten Vergütungs-zahlungen abgezogen hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht (BU 19) dabeidavon ausgegangen, daß die Klägerin allein die Herstellungskosten und nichtauch Finanzierungskosten geltend gemacht habe. Wie sich aus den [X.] (BU 20) jedoch ergibt, hat sich die Kläge-rin wegen des hilfsweise verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs in einemnachgelassenen Schriftsatz auch auf "Zinsen" gestützt. Damit ist der [X.], die Klägerin verlange ausschließlich die [X.] und nur diese seien Streitgegenstand, nicht vereinbar. Daß nach [X.] 13 -sung des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie sich die Klägerin hinsicht-lich der geleisteten Zahlungen verhalten wolle, ändert hieran nichts. Mit den"Zinsen" hat sich das Berufungsgericht sachlich nicht auseinandergesetzt; ins-besondere hat es den Aufwendungsersatzanspruch insoweit nicht als nichtschlüssig geltend gemacht behandelt. Damit hat sich das [X.] mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch in seiner [X.], sondern nur in einem Teilaspekt sachlich befaßt; hierin liegt [X.] revisionsrechtlich beachtliche Verletzung des materiellen Rechts. Auf dievon der Revision angesprochene Frage, ob das Berufungsgericht die mündlicheVerhandlung wieder eröffnen mußte, dies aber [X.], kommt es deshalb nicht an.cc)Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen [X.] davon ausgegangen werden, daß der Klägerin ein weitergehender [X.] nicht zusteht. Zu ersetzen sind nach § 670 BGB [X.], die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich haltendarf. Dies umfaßt im Grundsatz alle Geldausgaben, die mit der Ausführung [X.] in Zusammenhang stehen. Das gilt grundsätzlich auch für die Kosteneiner Kreditaufnahme. Wieweit ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch imübrigen reicht, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Erörterung.Das Berufungsgericht wird sich hiermit auseinanderzusetzen haben, wenn es- 14 -erneut zum Ergebnis kommt, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auf-trag dem Grunde nach gegeben sind und wenn es den - gegebenenfalls er-gänzten - Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der zu erstattenden Aufwendun-gen als schlüssig erachtet.Melullis[X.][X.][X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 66/01

21.10.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2003, Az. X ZR 66/01 (REWIS RS 2003, 1093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1093

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