Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2019, Az. 27 W (pat) 528/18

27. Senat | REWIS RS 2019, 5292

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 023 169.5

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 18. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 03, vom 20. April 2018 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin hat die [X.] Darstellung

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als Wort-Bild-Marke für die Waren

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Klasse 03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfüms; Kölnischwasser; ätherische Öle für den persönlichen Gebrauch, nämlich pflanzliche Aromastoffe; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; Antitranspirantien [schweißhemmende Toilettenmittel] für den persönlichen Gebrauch; kosmetische Badezusätze; Duftwasser; Eau de Toilette; Extrakte aus Blüten [Parfümeriewaren]; Feste Parfüms; [X.] [Parfümeriewaren]; Haarwaschmittel und -spülungen; Haarwasser; Haaröle; Hautcreme [kosmetisch]; Hautcremes für das Gesicht; Hautpflegemittel; Kissen gefüllt mit parfümierten Substanzen; Massageöle; mit Duftwasser getränkte Einwegtücher; mit parfümierten Substanzen getränkte Kissen; natürliche Öle für Parfums; Parfüm; Parfümeriewaren; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Parfümerieöle; Parfümextrakte; Parfümierte Beutelchen; parfümierte Cremes; parfümierte Körperlotionen [X.]]; parfümierte [X.]; parfümierte Lotionen [X.]]; parfümierte Seifen; parfümierte Säckchen; parfümierte Tücher; parfümierte [X.]; parfümierte [X.]; parfümiertes [X.]; Parfüms für keramische Gegenstände; Parfümseifen; [X.]; Pomaden für kosmetische Zwecke; Rasierlotionen; Raumdüfte; Reinigungsmittel; Räuchermittel [Duftstoffe]; Seifen; Seifen [parfümiert]; Shampoos; Toilettenseifen; [X.] [parfümiert]; ätherische Essenzen; Badeöl; Bodycreme; Bodylotion; Duschgel; Flüssigseife mit Rosenduft; Flüssigseife mit Lavendelduft; Gesichtscreme; Gesichtswasser; Handcreme mit Rosenduft; Lippenbalsam; Nagellackentferner; Reinigungsmilch; Reinigungsschaum; [X.]; [X.]; Rosenwasser; Bio Rosenwasser; Shampoo; Vaseline

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zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

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Das [X.], Markenstelle für Klasse 03, hat mit dem von einer Beamtin des gehobenen Dienstes erlassenen Beschluss vom 20. April 2018 die Anmeldung zurückgewiesen.

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Zur Begründung ist ausgeführt: Das angemeldete Zeichen sei bezüglich der von der Zurückweisung betroffenen Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, weil es eine beschreibende Angabe darstelle. Denn bei der Bezeichnung „[X.] [X.] [X.]“ handele es sich hinsichtlich der beanspruchten Waren um eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der Begriff „[X.]“ sei der [X.] und [X.] Begriff für [X.], Heckenrose“. Damit sei er geeignet, die Duftnote für die hier beanspruchten Waren zu benennen. Eine aktuell durchgeführte Internetrecherche habe ergeben, dass „[X.]“ im Zusammenhang mit Parfüm bzw. Düften nachweislich Verwendung finde. Hierzu verweist das [X.] im angefochtenen Beschluss auf folgende Auszüge:

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und

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Auch bei dem weiteren Markenbestandteil „[X.] [X.]“ handele es sich um [X.] aus der Gruppe der Damaszener-Rosen. [X.] sei eine Zuchtform mit schwerem, betörendem Duft aus [X.]. Wegen ihres starken Duftes werde sie gern zur Herstellung von „blumigen“ Parfums verwendet. Hierzu verweist das [X.] auf folgende Internet-Auszüge:

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Die angemeldete Bezeichnung sei daher mit ihrem Bedeutungsgehalt [X.]/ [X.]“ geeignet, die Beschaffenheit der Waren objektiv zu beschreiben. Die Begriffe bildeten einen Hinweis auf [X.]nduftnote. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handele es sich sämtlich um Produkte, die derartige Inhalts- und Duftstoffe enthalten könnten. Der Begriff „[X.] [X.] [X.]“ benenne somit eine verkehrswesentliche Eigenschaft und sei für die Mitbewerber des Anmelders freizuhalten. Die vorliegend beanspruchten Waren wendeten sich vor allem an die allgemeinen Verkehrskreise, da es sich hierbei um Produkte des täglichen Bedarfs handele. Dass diese Verkehrskreise im Stande seien, die oben aufgezeigte Bedeutung der Begriffe „[X.] [X.] [X.]“ zu erkennen, könne aufgrund der Verwendung im einschlägigen Warensektor angenommen werden. Zudem sei der Verkehr an [X.] Begriffe auf dem [X.] gewöhnt. Die Angabe „[X.] [X.] [X.]“ biete sich ohne weiteres als Beschreibung der Beschaffenheit der gegenständlichen Waren an. Eine solche glatt beschreibende Angabe müsse der Allgemeinheit und insbesondere Mitkonkurrenten des Anmelders zur Beschreibung ihrer Waren frei zur Verfügung stehen. Das [X.] sei nicht nur auf unersetzliche Zeichen und Angaben beschränkt, für die keine Alternativen bestünden; daher komme es für die Schutzfähigkeit einer Angabe nicht entscheidend darauf an, ob noch andere gleichwertige Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stünden, vielmehr müsse den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen erhalten bleiben.

Das angemeldete Zeichen erhalte auch nicht durch die grafische Ausgestaltung einen über die sachliche Aussage hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck. Zwar sei von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke durch eine bildliche Ausgestaltung Schutzfähigkeit zugesprochen werden könne, wenn die grafischen Elemente ihrerseits besondere Gestaltungselemente aufwiesen. Diese Voraussetzung fehle jedoch insbesondere in Fällen, in denen die bildliche Gestaltung sich in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln, bspw. der farbigen Unterlegung der Wortbestandteile, erschöpfe. Dies sei vorliegend aber der Fall. Insgesamt würden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der sachbezogene Charakter der Wortbestandteile so im Vordergrund stehe, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit beigemessen werde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortrete. Hier hätte es daher eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bedurft, um einen Überschuss gegenüber der Sachaussage zu bewirken. Die Markenanmeldung „[X.] [X.] [X.]“ stelle demnach eine Merkmalsbezeichnung der von der Zurückweisung betroffenen Waren im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar, die von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sei. Da der Eintragung der Marke bereits das Schutzhindernis eines bestehenden [X.] entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben, ob der Marke darüber hinaus wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung zu versagen wäre.

Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 27. April 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit [X.] vom 28. Mai 2018, der am selben Tag beim [X.] eingegangen ist, unter Zahlung der [X.] Beschwerde eingelegt, die er unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 16. April 2018 begründet hat. In dieser hatte er ausgeführt, ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] liege eine beschreibende Angabe nur dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren/Dienstleistungen herstellen könnten. Die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise seien jedoch nicht in der Lage, einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke "[X.]" und Kosmetikwaren herzustellen. Dies gelte auch im Hinblick auf die betroffenen inländischen Fachkreise. Bei den Angehörigen der "Fachkreise" handele es sich nicht um Botaniker oder Blumenhändler, sondern um Hersteller und Händler von Kosmetikwaren. Diesen sei das Wort "[X.]" ebenfalls fremd. Zumindest würden sie nicht - wie der [X.] es für eine beschreibende Angabe verlange - "sofort und ohne weiteres Nachdenken" einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und der beanspruchten Ware herstellen können. Ebenso wenig sei vernünftigerweise zu erwarten, dass sie zukünftig eine solche Verbindung herstellen könnten. Auch fehle der [X.] nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn das Wort "[X.]" gehöre nicht zur [X.]. Der im Beanstandungsbescheid erwähnte angebliche Beleg im [X.] sei nicht auffindbar, auch habe eine Online-Recherche bei www.duden.de keinen Treffer für das Wort "[X.]" ergeben. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich bei "[X.]" um ein "gebräuchliches" Wort der [X.] handele, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Soweit auf Auszüge aus [X.] verwiesen worden sei, mögen diese belegen, dass "[X.]" in der [X.]n und [X.]n Sprache vorhanden sei. Dies führe aber nur dann zur fehlenden Unterscheidungskraft der Marke, wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.]n und [X.]n Sprache handele, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Hiervon könne keine Rede sein. "[X.]" sei in der [X.]n und [X.]n Sprache ein spezieller Begriff aus der Botanik für eine besondere Rosenart. Gerade die hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreise würden das Wort "[X.]" aber nicht kennen.

Die Beschwerdeführerin beantragt wörtlich,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenanmeldung die Eintragung zu gewähren.

II.

A. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde, über die im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, da die Beschwerdeführerin keinen (Hilfs-) Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung gestellt hat und auch der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet, ist begründet. Die Zurückweisung der Markenanmeldung kann nicht auf die vom [X.] gegebene Begründung gestützt werden. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass der Markenanmeldung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, nicht feststellbar. Damit kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

1. Entgegen der Ansicht des [X.]es ist die [X.] nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Denn dieses Schutzhindernis ist nur gegeben, wenn ein zur Eintragung angemeldetes Zeichen zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. [X.], [X.] 2004, 450, 453 [Rz 32] – [X.]; [X.] 2008, 160, 162 [Rz. 35] - [X.]) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu [X.], 1093, 1094 – [X.]; [X.], 211, 232 – [X.]), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. [X.], 417, 419 – [X.]). Bei wie vorliegend aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen liegt diese Voraussetzung aber nur dann vor, wenn nicht nur die Wort-, sondern auch die Bildelemente – vorliegend also die grafische Gestaltung der [X.] - die beanspruchten Waren beschreiben können (vgl. [X.], [X.], 382 Rn. 38 – [X.]; [X.] in Kur/v. [X.]/[X.], [X.] Markenrecht, 17. Edition, Stand 01.04.2019, § 8 Rn. 385 ff. m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 528 m.w.[X.]). Daran fehlt es aber ungeachtet eines möglichen beschreibenden Inhalts der Wortelemente vorliegend, denn da die grafische Ausgestaltung keinen die beanspruchten Waren beschreibenden Gehalt haben kann, fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Voraussetzungen für ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], wonach das [X.] „ausschließlich“ aus beschreibenden Angaben bestehen muss. Im vorliegenden Fall scheidet demgegenüber bereits infolge der nicht beschreibenden Grafik der [X.] eine Schutzrechtsversagung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von vornherein aus.

2. Die sich hieran allerdings anschließende Frage, inwieweit die Eintragung der angemeldeten Darstellung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels jeglicher Unterscheidungskraft ausscheidet, hat das [X.], wie im angefochtenen Beschluss ausdrücklich angeführt wird, nicht geprüft, auch wenn sich ein Teil der Ausführungen nicht auf das ausdrücklich genannte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], sondern nur auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beziehen können. Da sich bei beiden Eintragungshindernissen trotz der vorhandenen rechtlichen Unterschiede aber weitgehend ähnliche Fragen stellen, ist der Senat nicht gehindert, auch zu diesem Schutzhindernis eine Entscheidung dazu zu treffen, inwieweit die vom [X.] genannten Gründe Grundlage für eine Schutzrechtsversagung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bilden können. Danach kann der angemeldeten Darstellung die Eintragung allerdings nicht mangels Unterscheidungskraft versagt werden.

a) Nach der die nationalen Behörden und Gerichte bindenden Rechtsprechung des [X.] ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. zuletzt [X.] GRUR 2018, 917, 919 [Rdnr. 34] - [X.]). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/Remington; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

b) Bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Darstellung lässt sich ein fehlender Herkunftshinweis nicht feststellen. Denn es steht nicht zu erwarten, dass die von den beanspruchten Waren, für welche die angemeldete Marke eingetragen werden soll, angesprochenen Abnehmer der Gesamtmarke nur einen im Vordergrund stehenden, diese beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen können (vgl. [X.] [X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m.w.[X.] – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), weil die Wortelemente Merkmale dieser Waren bezeichnen können (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD).

c) Bei dem Wortelement „[X.]“ handelt es sich um keinen in Fachkreisen – gleich, ob, wie der Beschwerdeführer im Grundsatz allerdings zu Recht geltend macht, insoweit lediglich auf Fachleute der Kosmetikbranche oder auch auf Botaniker abgestellt wird - üblichen Begriff für eine bestimmte Rosensorte. Einen lexikalischen Hinweis hierzu gibt es nicht. Zutreffend hat das [X.] zwar darauf hingewiesen, dass im [X.] mit „[X.]“ die sog. Weinrose (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/[X.]) und im [X.] mit „[X.]“ (vgl. https://dict.leo.org/französisch-deutsch/[X.]) – neben „Hagebutte“ - die (im vorgenannten Internet-Wörterbuch fälschlich als „Heckenrose“, vgl. hierzu https://de.wikipedia.org/wiki/Hecken-Rose, wiedergegebene) „Hunds-Rose“ (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Hunds-Rose) bezeichnet wird. Allerdings beziehen sich die beiden fremdsprachigen Begriffe nicht auf dasselbe botanische Gewächs, denn der [X.] Begriff steht in der botanisch-wissenschaftlichen Bezeichnung für die [X.] rubiginosa“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wein-Rose), die nach der zuvor genannten Fundstelle auch als [X.] eglanteria“ benannt wird, und der [X.] Begriff für die [X.] canina“.

Dass sich die beiden fremdsprachigen Begriffe auf verschiedene Gegenstände beziehen, wäre allerdings vorliegend unmaßgebend, da aufgrund des verwendeten Akzents über dem Anfangsvokal „e“ für das Publikum zwangsläufig die Vermutung ergibt, dass es sich um ein [X.]s Wort handelt. Allerdings ergibt sich damit für das Publikum ein möglicher beschreibender Inhalt dieses [X.] allerdings erst dann, wenn ihm die Bedeutung dieses für es erkennbar [X.]n Wortes geläufig wäre. Soweit das [X.] hierzu ausgeführt hat, das Publikum sei auf dem hier in Rede stehenden [X.] an französischsprachige Begriffe gewöhnt, reicht dies hierfür allerdings nicht aus. Denn dass das Publikum an die Verwendung [X.]r Begriffe gewöhnt ist, bedeutet lediglich, dass es – wie vorliegend bereits aufgrund des Akzents über dem Anfangsvokal naheliegend – ein Wort, das in einer Marke verwendet wird, als aus dieser Sprache kommend erkennt und ihm das Auftreten eines solchen fremdsprachigen Wortes in Zusammenhang mit den Waren, für welche es verwendet wird, nicht ungewöhnlich erscheint. Keineswegs besagt dies aber auch, dass dem Publikum die Bedeutung des verwendeten fremdsprachigen Begriffes auch bekannt ist. Hierzu bedürfte es vielmehr weitergehender Feststellungen, die das [X.] nicht getroffen hat.

Eine Bekanntheit der Bedeutung des Wortelements „[X.]“ beim hier angesprochenen Publikum, zu welchem die gesamte Inlandsbevölkerung gehört, wäre nur dann anzunehmen, wenn es sich um ein Wort des [X.]n Grundwortschatzes handeln würde und dieser nicht nur unbedeutenden Teilen des angesprochenen Publikums geläufig wäre. Von beidem kann bei französischsprachigen Begriffen nur bei Vorliegen bestimmter Umstände ausgegangen werden (vgl. Eichelberger in Kur/v. [X.]/[X.], [X.] Markenrecht, 17. Edition, Stand 01.04.2019, § 8 Rn. 273 f.). Solche Umstände könnten sich allerdings aus der beschreibenden Verwendung dieses Begriffs auf dem hier einschlägigen Warensektor der Kosmetikbranche ergeben. Hierfür reichen die Belegstellen, welche das [X.] in seinem angefochtenen Beschluss genannt hat, allerdings keineswegs aus. So wird das Wort „Églantine“ bei den oben abgebildeten Produkten der Hersteller [X.] (der im angefochtenen Beschluss enthaltende Auszug, dessen Herkunft weder im Beschluss noch in der [X.] angegeben ist, ist, wie der Senat nachträglich feststellen konnte, der Webseite https://www.parfumo.de/Parfums/Yves_Rocher/[X.] entnommen) und [X.] (der Auszug ist, wie sich der [X.] entnehmen lässt, dem [X.] – https://www.florascent-shop.de/èglantine-EDT-30-ml - entnommen, wo er mittlerweile nicht mehr abrufbar ist) als Produktname, also markenmäßig, und damit gerade nicht als Sachangabe verwendet. Zwar gibt die genannte Fundstelle die Bedeutung des Begriffs für den Namen des Produkts von [X.] an, es handelt sich allerdings um keine Hersteller-, sondern eine von der betreffenden Webseite nachträglich hinzugefügte Angabe. Da es das letztgenannte, bereits 1979 eingeführte Parfum nach den Angaben der es nennenden Webseite auf dem Markt nicht mehr gibt, ist diese Webseite schon aus diesem Grund nicht ausreichend, eine entsprechende Kenntnis zumindest eines nicht unbedeutenden Teils des angesprochenen Publikums zu belegen; darüber hinaus ist auch unbekannt, wie häufig diese Webseite vom allgemeinen Publikum besucht wird, so dass sich auch insofern eine bestimmtes Verständnis des Publikums hieraus nicht ableiten lässt. Auch eine Internet-Recherche des Senats hat Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „[X.]“ maßgebenden Teilen der allgemeinen Inlandbevölkerung seiner Bedeutung nach bekannt sei, nicht finden können; häufig wird der Begriff, soweit er überhaupt auffindbar ist, eher produktkennzeichnend und nicht sachbeschreibend verwendet. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum dieses Wortelement als die beanspruchten Waren beschreibend auffassen wird.

d) Auch andere Gründe, aufgrund derer dem Wortelement „[X.]“ die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen wären, sind nicht ersichtlich.

e) Bei dieser Sachlage kann der [X.] bereits aus diesem Grund das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es kann daher dahinstehen, ob auch die weiteren Wortbestandteile „Rosa Damascena“ sowie die grafische Gestaltung herkunftshinweisend sind oder ob sie die beanspruchten Waren beschreiben könnten.

3. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] versagt hat und auch Anhaltspunkte für eine fehlende Unterscheidungskraft nicht feststellbar sind, war der Beschluss des [X.]es, mit dem der [X.] die Eintragung verwehrt worden ist, aufzuheben.

B. Für eine Rückzahlung der [X.] nach § 71 Abs. 3 [X.] bestand ebenso wenig Veranlassung wie für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 [X.].

Meta

27 W (pat) 528/18

18.07.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2019, Az. 27 W (pat) 528/18 (REWIS RS 2019, 5292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5292

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